Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung
(sPV) durch die beklagte Krankenkasse.
Der Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert.
Beiträge zur GKV und sPV führte seine ehemalige Arbeitgeberin abredegemäß an die Beklagte ab, welche die fälligen Beiträge
regelmäßig im Lastschriftverfahren bei der Arbeitgeberin abbuchte. Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Arbeitgeberin im April 2010 stornierte der vorläufige Insolvenzverwalter sämtliche Lastschriften. Die bereits
eingezogenen Beiträge des Klägers für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von 641,25 Euro je Monat wurden zurückgebucht.
Mit Bescheid vom 16.6.2010 setzte die Beklagte gegen den Kläger Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV und zur
sPV für die Zeit ab Januar 2010 in Höhe von monatlich insgesamt 641,25 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers, der hinsichtlich
der Monate Januar bis März 2010 die bereits eingetretene Erfüllung der Beitragsforderung geltend machte, wies die Beklagte
zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010).
Die Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 20.5.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Allein der Kläger sei für die Beiträge
der Monate Januar bis März 2010 zahlungspflichtig. Die Beitragsforderung der Beklagten gegen ihn sei nicht durch Erfüllung
erloschen, denn die durchgeführte Lastschrift sei weder durch Erklärung noch durch Fiktion bzw konkludent genehmigt worden.
Die Beklagte habe sich weder treuwidrig verhalten noch stehe dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Insbesondere
könne eine konkludente Genehmigung des Forderungseinzugs im Lastschriftverfahren auch nach der neueren Rechtsprechung des
BGH nicht angenommen werden, weil das rein passive Geschehenlassen des Lastschrifteinzugs hierfür nicht ausreiche. Ein objektiver
Erklärungswert sei dem Schweigen im Rechtsverkehr nicht immanent, auch wenn die Beiträge des Klägers zuvor Monat für Monat
widerspruchsfrei abgeführt worden seien. Bei der Rückbuchung habe der Insolvenzverwalter im Rahmen seines rechtlichen Könnens
gehandelt, ohne dass es darauf ankäme, ob er sich auch im Rahmen seines rechtlichen Dürfens bewegt habe. Auch wenn dem Kläger
das Risiko einer Rückbuchung in der Insolvenz nicht bewusst gewesen sei, finde angesichts der hohen Bedeutung der Versichertengemeinschaft
und der verminderten Schutzbedürftigkeit freiwillig Versicherter keine Verlagerung der Risikosphäre statt (Urteil vom 24.2.2015).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §
362 BGB, § 675x
BGB und §§
129 ff
Insolvenzordnung (
InsO). Entgegen der Auffassung des LSG sei hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung Erfüllung eingetreten, weshalb diese
erloschen sei. Unzutreffend sei das LSG zu der Annahme gelangt, eine konkludente Genehmigung des Lastschrifteinzugs habe nicht
vorgelegen. Dabei habe es die vom BGH hierzu entwickelten Grundsätze nicht beachtet. Danach komme eine konkludente Genehmigung
von Lastschriftbuchungen dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handele, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt habe. Erhebe
der Schuldner in Kenntnis eines erneuten - sich im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftbuchungen bewegenden - Lastschrifteinzuges
gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so könne auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte
Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Diese Voraussetzungen lägen vor, ohne dass es einer
ausdrücklichen Genehmigung bedurft habe. Soweit der Schuldner nicht innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist, für die
im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch drei Tage genügen könnten, aktiv widerspreche, trete die Genehmigungsfiktion
ein, weshalb auch die nachfolgende Versagung der Genehmigung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ins Leere gehe (Hinweis
auf BGHZ 204, 74). Jedenfalls die Zahlungen der Beiträge für Januar und Februar 2010 seien daher als genehmigt zu werten. Zudem habe das LSG
nicht berücksichtigt, dass die Zahlungen nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin, sondern aus seinem (des Klägers) Vermögen
erfolgt seien; deshalb habe diesbezüglich auch kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bestanden. Schließlich sei die
vorliegende Konstellation auch nicht mit der des abredewidrig die Beiträge nicht zahlenden Arbeitgebers vergleichbar, da die
jeweiligen Zahlungen bei der Beklagten zunächst tatsächlich eingegangen seien und nicht mehr hätten wirksam widerrufen werden
können.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Mai
2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November
2010 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Monate Januar bis
März 2010 gefordert werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene stellt keine Anträge.
II
Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist.
Der Senat würde nach dem Ergebnis seiner auf die mündliche Verhandlung erfolgten Beratung in seinem späteren Urteil in entscheidungserheblicher
Weise von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den im Tenor des Beschlusses genannten Rechtsfragen, die die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung iS
von §
164 Abs
2 S 3
SGG betreffen, abweichen. Daher muss bei dem 5. Senat angefragt werden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, von der
der erkennende 12. Senat abweichen will (§
41 Abs
2, Abs
3 S 1
SGG).
Die Revision des Klägers ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden 12. Senats (noch) zulässig (dazu im
Folgenden 1. bis 4.). Seine Revision würde - ausgehend davon - darüber hinaus in der Sache im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG (§
170 Abs
2 SGG) erfolgreich sein, sodass das vom Kläger angefochtene LSG-Urteil im Ergebnis auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen -
dh unabhängig von der Klärung der Divergenz zwischen dem 12. und 5. Senat des BSG - Bestand haben könnte (dazu 5.).
1. Gemäß §
164 Abs
2 S 1 und 3
SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen,
die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie
nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest
kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer
mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften
anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen
die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN).
2. Um den gesetzlichen Mindesterfordernissen gerecht zu werden, ist es nach der Rechtsprechung des 12. Senats zu §
164 Abs
2 SGG im Falle der - im vorliegenden Revisionsverfahren von dem Kläger erhobenen - Rüge der Verletzung materiellen Rechts erforderlich,
neben der Angabe der durch das LSG vermeintlich verletzten (zumindest sinngemäß hinreichend klar bezeichneten) Norm in den
Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den
zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen
Beteiligten "verletzen" (vgl Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11). Deshalb sind in der Revisionsbegründung sowohl Ausführungen zum rechtlichen Obersatz erforderlich als
auch zu den Tatsachen, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist. Die Revisionsbegründung muss aus diesem Grunde insbesondere
auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat.
3. Ausgehend von Sinn und Zweck des Formerfordernisses (dazu sogleich) genügt es nach dem Verständnis des Senats insoweit,
dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den maßgebenden vom LSG
festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (ebenso bereits BSG [13. Senat] Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 6/16 vom 25.2.2016 zu Fall 1). Weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind
an den Inhalt der Revisionsbegründung nicht zu stellen. Das Formerfordernis nach §
164 Abs
2 S 1 und 3
SGG soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter
das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht
hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung
aussichtsloser Revisionen absieht (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN). Von der dazu notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann (erst dann) nicht mehr ausgegangen
werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen
für das BSG bindenden (§
163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
4. Eine solche - auch nach Auffassung des erkennenden 12. Senats - zur Unzulässigkeit der Revision führende Konstellation
ist vorliegend nicht gegeben.
Die Revision des Klägers ist nach den Maßstäben des 12. Senats zulässig. Die Revisionsbegründung vom 30.4.2014 entspricht
den gesetzlichen Anforderungen. So wird eingangs der Revisionsbegründung in knappen Worten und mit punktuellem weiteren Tatsachenvortrag
der wesentliche Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, diesen Sachverhalt habe das LSG im Tatbestand (zutreffend) festgestellt.
Aufbauend auf die Kennzeichnung des Streitstoffes wird sodann die Verletzung von §
362 BGB, § 675x
BGB und §§
129 ff
InsO gerügt und schließlich umfangreich ausgeführt, in welchen Punkten und weshalb das LSG zu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis
gekommen sei. Dabei wird für den Senat - auch ohne dass eine geschlossene, ganz präzise Darstellung des vom LSG festgestellten
Sachverhalts in dessen Worten erfolgt - aus dem Text hinreichend deutlich, welches einerseits die Feststellungen des LSG sind,
und in Bezug worauf der Kläger andererseits eine rechtliche Würdigung befürwortet, die von der von ihm beanstandeten Würdigung
des Berufungsgerichts abweicht. Über alles gesehen erfüllt der Kläger damit nach dem Verständnis des Senats die Darlegungsanforderungen
des §
164 Abs
2 S 3
SGG. Es liegt insbesondere kein Fall vor, in dem nur einzelne Sachverhaltselemente und Feststellungen des LSG in der Revisionsbegründung
punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des Revisionsführers
behandelt und mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem Tatsachenvorbringen vermischt werden (vgl dazu Senatsurteil vom 24.3.2016
- B 12 R 5/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, s BSG-Terminbericht Nr 12/16 vom 29.3.2016 zu Fall 2). Die Revision wäre daher in Bezug auf die gerügte Verletzung materiellen
Rechts nach Ansicht des 12. Senats zulässig.
5. Der erkennende 12. Senat sieht sich indessen daran gehindert, seine Rechtsprechung im vorstehend dargestellten Sinne heranzuziehen,
weil er dann von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG in entscheidungserheblicher Weise abweichen würde. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung wären
unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (dazu im Folgenden a) offensichtlich nicht erfüllt (dazu b), dh, der 12. Senat würde von der genannten Rechtsprechung im
Grundsätzlichen abweichen. Die Erwägungen des 5. Senats überzeugen den 12. Senat nicht (dazu c). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich,
da die Revision des Klägers in der Sache - zumindest teilweise - erfolgreich sein müsste (dazu im Einzelnen unten 6.).
a) Der 5. Senat des BSG verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von §
164 Abs
2 S 3
SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts
zum einen die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen
um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er
dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014,
74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7), und es zum anderen ermöglichen muss, das BSG in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen,
ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet
worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22.7.2015 - B 5 R 16/15 R - BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).
b) Die Anwendung dieser Rechtsprechung des 5. Senats würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Revision des Klägers
als unzulässig verworfen werden müsste. Der Kläger legt nämlich nicht durchgehend explizit oder sinngemäß im Einzelnen dar,
dass es sich bei den von ihm angeführten tatsächlichen Umständen um eben denjenigen Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz
im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil Feststellungen zu den von ihm
genannten Tatumständen entnehmen möchte. Infolgedessen versetzt der Kläger den erkennenden Senat mit seinem Vorbringen nicht
in die Lage, "allein anhand der Revisionsbegründung" und "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten" zu prüfen, ob die
als verletzt gerügten Vorschriften des materiellen Rechts auf den maßgebenden - nämlich vom LSG so festgestellten - Sachverhalt
nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Die in der Revisionsbegründung benannten Tatsachen füllen nämlich nicht jede
Tatbestandsvoraussetzung aller oder zumindest einer der als verletzt gerügten Normen zumindest soweit aus, dass - die Richtigkeit
dieser Tatsachen unterstellt - auf Grundlage der vom Kläger favorisierten Rechtsauffassung feststünde, dass das Urteil des
LSG aufzuheben wäre.
c) Die strengere formale Anforderungen auch an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stellende Rechtsprechung des 5.
Senats des BSG überzeugt den erkennenden 12. Senat nicht.
Welche inhaltlichen Anforderungen eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Revisionsbegründung bei der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts in concreto zu erfüllen hat, ist stets auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles (so ausdrücklich
für den Bereich der
ZPO zB Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 37. Aufl 2016, §
551 RdNr 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 299, 303), insbesondere
von den Tatbestandsvoraussetzungen der vermeintlich verletzten Norm und der Komplexität des diese Verletzung begründenden
Sachverhalts. Bei der Bestimmung des danach notwendigen Inhalts der Begründung sind zudem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses
(siehe oben 3.) in Rechnung zu stellen sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
mit in den Blick zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art
19 Abs
4 S 1
GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf
gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f [Einspruch gegen ein Versäumnisurteil]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 [Revisionsbegründung]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44 RdNr 22 mwN [Klageerzwingungsverfahren]). Regelungen des Prozessrechts dürfen in der gerichtlichen Praxis nicht dazu führen,
dass ein prozessrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel durch eine überstreng-formale Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften
letztlich ineffektiv gemacht wird und das Rechtsmittel faktisch leerläuft (vgl BVerfGE 96, 27, 39; BVerfG NJW 2016, 44). Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weitergehen als es durch ihren Zweck geboten ist (so BVerfGE 88, 118, 126 f). Vor diesem Hintergrund dürfen auch Darlegungsanforderungen für Rechtsmittel nicht derart streng gehandhabt werden,
dass sie von einem durchschnittlichen Rechtsanwalt, der kein Spezialist in dem konkret einschlägigen Rechtsgebiet ist, mit
zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfGE 125, 104, 137; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015, aaO; vgl auch BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 12 mwN).
Nach Auffassung des Senats verbietet es sich, die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten strengen Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen, an denen sich der
5. Senat des BSG auch für die Begründung von das materielle Recht betreffenden Revisionsrügen orientiert, auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts zu übertragen. Bereits der Wortlaut des §
164 Abs
2 S 3
SGG stellt an die Darlegung dieser Rüge geringere Anforderungen als an die Verfahrensrüge, wenn nur hierfür die Bezeichnung der
Tatsachen verlangt wird, die den Mangel ergeben. Zugleich ist eine solche Übertragung zur Verwirklichung der Zwecke des Begründungserfordernisses
bei Revisionen (siehe oben 3.) nicht erforderlich. Auf die notwendige Durchdringung der Sach- und Rechtslage durch den Revisionsführer
bzw seinen Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits und gerade dann schließen, wenn in der Begründung (nur) die im Hinblick
auf die gerügte Normverletzung wesentlichen vom LSG festgestellten Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden. Der vom 5. Senat
für geboten erachtete Hinweis darauf, dass es sich hierbei um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" des Urteils dies geschehen ist, erweist sich in diesem Fall als entbehrlich.
Zu bedenken ist auch, dass etwa die in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von
Revisionszulassungsgründen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
160a Abs
2 S 3 iVm §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG - vgl dazu zB Becker, SGb 2007, 261, 264 ["Keine Aktendurchsichtspflicht des BSG"] unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 und Nr 34 S 50; vgl ferner zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B - Juris RdNr
3) nicht auf §
164 Abs
2 S 3
SGG übertragen werden dürfen. Zwar hat das BVerfG die Handhabung der Darlegungsanforderungen in einer Nichtzulassungsbeschwerde
durch das BSG - soweit ersichtlich - bislang in seiner umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung durchgehend als verfassungskonform angesehen
(vgl nur BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44, 45, 48; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6, 7, 8, 12, 20, 31; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 16, 24; BSG SozR 4-1100 Art 14 Nr 23). Allerdings unterscheiden sich die in §
164 Abs 2 S 3
SGG für das Revisionsverfahren geregelten Anforderungen hiervon in wesentlicher Hinsicht: So kommt es im von streng formgebundenen
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes geprägten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Frage
der materiellen "Richtigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung als solche nicht an, während in einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung
im hier interessierenden Zusammenhang gerade die "Verletzung" materiellen Rechts darzulegen ist. Einer Übertragung der Anforderungen
steht zugleich die gänzlich unterschiedliche Funktion beider Rechtsmittel entgegen: Während es bei der Nichtzulassungsbeschwerde
überhaupt erst um die bloße Ermöglichung eines Zugangs zur Revisionsinstanz nach einem von der Vorinstanz ausdrücklich nicht
zugelassenen Rechtsmittel geht, hat die Einlegung einer Revision dieses Stadium bereits durchlaufen und es ist hier zu prüfen,
ob und in welcher Weise Rechtsfortbildung, Herstellung von Rechtseinheit vorzunehmen bzw die Einhaltung des Verfahrensrechts
ganz konkret zu überwachen ist. Während das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von einer bewussten starken Entlastung des
BSG als Beschwerdegericht geprägt ist (vgl vor allem §
160a Abs
4 S 1 und 2
SGG: kein zwingendes Begründungserfordernis bzw Ausreichen einer "kurzen" Begründung für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde;
keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung), erfolgt im Revisionsverfahren - unabhängig
von der Frage, ob die Revision zu Recht zugelassen wurde - eine vollumfängliche Rechtskontrolle, wenn auch unter grundsätzlicher
Ausklammerung einer erneuten Tatsachenprüfung.
6. Die Frage, ob die Revision den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben,
weil das Rechtsmittel nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (auch) aus anderen Gründen erfolglos bliebe: Das
angefochtene Urteil des LSG kann nicht aus Gründen des materiellen Rechts Bestand haben. Vielmehr würde der Senat - ginge
man von der Zulässigkeit der Revision aus - die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen.
Dafür sind die nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte maßgebend:
Die Revision des Klägers ist - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Der Senat kann auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen
nicht abschließend beurteilen, ob das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat oder ob die streitigen Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Kläger
für die Monate Januar bis März 2010 wegen Erfüllung vollständig oder teilweise erloschen sind und deswegen das Urteil des
SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten in diesem Umfang aufzuheben waren. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (vgl §
170 Abs
2 S 2
SGG).
Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger Schuldner der mit den streitgegenständlichen Bescheiden
geltend gemachten Beitragsforderung war (hierzu a) und dass diese Forderungen im Falle ihrer Erfüllung erloschen wären (hierzu
b). Dem LSG kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es eine Genehmigung des jeweiligen Lastschrifteinzugs der Beiträge für
die streitigen Monate ausgeschlossen sowie angenommen hat, der vorläufige Insolvenzverwalter habe durch seinen Widerspruch
die Genehmigung wirksam verweigert (hierzu c).
a) Der Kläger war im Verhältnis zur Beklagten und zur Beigeladenen Schuldner der streitigen Beitragsforderungen, nicht aber
seine Arbeitgeberin. Er war im streitigen Zeitraum freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten und bei der Beigeladenen
in der sPV versichert. Aus diesem Grunde hatte er nach §
223 Abs
1 SGB V bzw §
54 Abs
2 S 2
SGB XI für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen, die er nach §
250 Abs
2 SGB V bzw §
59 Abs
4 S 1
SGB XI selbst zu tragen und nach §
252 Abs
1 S 1
SGB V bzw §
60 Abs
1 SGB XI auch zu zahlen hatte. Die Zahlung sowohl der Krankenversicherungs- als auch der Pflegeversicherungsbeiträge hatte an die
Beklagte zu erfolgen (vgl §
252 Abs
2 S 2
SGB V bzw §
60 Abs
3 S 1 Halbs 1
SGB XI). Trotz der zwischen dem Kläger, seiner Arbeitgeberin und der Beklagten getroffenen Absprache über die Zahlung der Beiträge
des Klägers durch dessen Arbeitgeberin ist diese nicht an Stelle des Klägers in die Schuldnerstellung eingetreten. Anhaltspunkte
dafür, dass zwischen Kläger und seiner Arbeitgeberin eine Schuldübernahme (§
414 BGB) vereinbart und durch Beklagte sowie Beigeladene genehmigt (§
415 BGB) worden wäre, hat das LSG nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.
b) Auch bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwands ist das LSG zunächst von zutreffenden rechtlichen
Erwägungen ausgegangen: Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - hier bezogen auf die
Krankenversicherungsbeiträge die Beklagte - oder an einen Dritten - bezogen auf die der Beigeladenen zustehenden Beiträge
zur sPV wiederum die Beklagte - zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§
362 BGB). Dies gilt auch im Sozialrecht (vgl BSGE 80, 41, 42 f = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17; BSGE 86, 262, 278 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 18 f). Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden, abgesehen
vom hier nicht vorliegenden Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch - wie vorliegend durch die Arbeitgeberin
des Klägers - durch einen Erfüllungsgehilfen (§
278 BGB) oder einen Dritten (§§
267,
268 BGB) bewirkt werden (Grüneberg in Palandt,
BGB, 75. Aufl 2016, §
362 RdNr 3). Im Rahmen des hier durchgeführten Lastschriftverfahrens gilt die Leistung allerdings erst als bewirkt, wenn die
Bank des Schuldners - bzw des die Beitragszahlung für den Kläger durchführenden Arbeitgebers - dessen Konto wirksam belastet
und die Bank des Gläubigers ihm den Betrag gutgeschrieben hat (Grüneberg, aaO, § 362 RdNr 11). Wirksam ist die vorgenommene
Belastung des Schuldnerkontos - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - in der vorliegend genutzten Variante
des Lastschriftverfahrens, dem Einzugsermächtigungsverfahren, erst, wenn diese durch den Schuldner genehmigt wird; erst dann
ist die Forderung des Gläubigers erfüllt (vgl BGHZ 174, 84 RdNr 13).
c) Soweit das LSG eine Genehmigung der Belastungen des Kontos der Arbeitgeberin des Klägers, die jeweils infolge des Beitragseinzugs
für die streitigen Monate Januar bis März 2010 durch die Beklagte erfolgten, verneint sowie angenommen hat, der vorläufige
Insolvenzverwalter habe durch seinen Widerspruch die Genehmigung wirksam verweigert, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.
Denn zu dieser Feststellung ist das LSG - insoweit revisionsrechtlich voll überprüfbar - auf Grundlage einer rechtlich unzutreffenden
Interpretation der Anforderungen an die konkludente Genehmigung von Belastungsbuchungen im Lastschriftverkehr gelangt (hierzu
aa). Bei zutreffender rechtlicher Würdigung ist eine solche Genehmigung aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht
auszuschließen. Jedoch reichen diese Tatsachenfeststellungen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob der Lastschrifteinzug
der streitigen Beitragsforderungen bezüglich aller oder zumindest einzelner Monate des ersten Quartals 2010 genehmigt wurde
bzw als genehmigt gilt oder ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters dem entgegensteht (hierzu bb). Dies führt zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG (hierzu cc).
aa) Entgegen der Auffassung des LSG kann eine Genehmigung der Belastung des Kontos der Arbeitgeberin des Klägers aufgrund
des Beitragseinzugs nicht ausgeschlossen werden. Zwar wurde eine solche Genehmigung nach den für den Senat insoweit bindenden
tatsächlichen Feststellungen des LSG (§
163 SGG) nicht ausdrücklich erklärt. Doch beruft sich der Kläger zu Recht darauf, dass eine solche Genehmigung nach der - vom LSG
zum Teil zitierten - ständigen Rechtsprechung des BGH auch konkludent erfolgen kann.
Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen kommt nach dieser Rechtsprechung (zusammenfassend BGHZ 204, 74 RdNr 9 mwN) in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in
Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt, gegen
diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung
entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH Urteil vom 27.9.2009 - XI ZR 215/10 - WM 2011, 2041 RdNr 17 mwN). Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im Wesentlichen gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen
Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen mittels Lastschrift
im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht,
wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht
wesentlich über- oder unterschreitet (BGH Urteil vom 8.11.2011 - XI ZR 158/10 - WM 2011, 2358 RdNr 20; BGH Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11 - WM 2012, 160 RdNr 11, jeweils mwN). Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner
gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner
nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Frist von drei Tagen genügen. Da
diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht,
wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen (BGH Urteil
vom 1.12.2011, aaO RdNr 12; BGH Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - WM 2012, 933 RdNr 47 f; BGHZ 194, 1 RdNr 8).
Diese Grundsätze sind auch beim Einzug der Beiträge freiwillig Krankenversicherter zur GKV und sPV durch die Krankenkassen
im Lastschriftverfahren zu beachten. Besonderheiten des diesbezüglichen Beitragsrechts, die eine bereichsspezifisch abweichende
Handhabung erforderlich machten, liegen nicht vor. Insbesondere wird durch eine trotz erfolgter Genehmigung dann zu Unrecht
erfolgende Stornierung der Lastschriftgutschrift auf dem Konto der Gläubigerin - hier also der Beklagten - das Risiko der
Insolvenz von Arbeitgebern, die die Beiträge für ihre freiwillig versicherten Arbeitnehmer zahlen, nicht auf die Krankenkassen
verlagert. Denn der Gläubiger der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Beitragsforderung - hier also die Beklagte und
die Beigeladene - kann bei unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs von seiner Bank girovertraglich weiterhin
Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die
ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen
(vgl BGHZ 194, 1 RdNr 14; vgl auch Proske, DB 2015, 604, 605).
Abweichend von diesen Grundsätzen und daher rechtsfehlerhaft geht das LSG davon aus, dass ein rein passives Geschehenlassen
des Lastschrifteinzugs auch nach der Rechtsprechung des BGH keine Genehmigung des Forderungseinzugs im Lastschriftverkehr
bewirken könne, weil ein objektiver Erklärungswert dem Schweigen im Rechtsverkehr gerade nicht immanent sei. Insoweit übersieht
das LSG, dass dem Schweigen im Rechtsverkehr nur dann kein - insbesondere Zustimmung ausdrückender - Erklärungswert zukommt,
wenn gesetzlich (zB § 362 HGB - Schweigen des Kaufmanns) oder vertraglich (zB Fiktion der Genehmigung einer Lastschriftbelastungsbuchung beim Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen nach Nr 2.4 Abs 2 S 3 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
- Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren - in der hier anzuwendenden ab 1.11.2009 geltenden Fassung, abgedruckt
in Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl 2011; hierzu sogleich) nichts anderes Vorgesehen ist (vgl allgemein Ellenberger in Palandt,
BGB, 75. Aufl 2016, Einf vor §
116 RdNr 7 ff). Darüber hinaus kann eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten konkludent abgegeben werden (vgl Ellenberger,
aaO, ebenda, RdNr 6).
bb) Auf Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen ist die Auffassung des LSG, der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Arbeitgeberin des Klägers habe die Erfüllung der Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen verhindert, nicht
durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gedeckt. Denn die Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung
durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter geht ins Leere, wenn die Buchung bereits zuvor wirksam genehmigt wurde (BGHZ 204,
74 RdNr 14). Eine solche, bereits vor dem Widerruf des Insolvenzverwalters bzw sogar vor dessen Bestellung durch die Arbeitgeberin
erfolgte Genehmigung der Belastungsbuchungen wegen des Einzugs der Beiträge des Klägers durch die Beklagte ist aufgrund der
vom LSG festgestellten Tatsachen bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur konkludenten
Genehmigung von Lastschriftbuchungen nicht auszuschließen.
Beim Einzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers durch die Beklagte vom Konto der Arbeitgeberin handelte
es sich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH für die Zahlstelle, also die Bank der Arbeitgeberin, erkennbar um
regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, denn nach den Feststellungen des LSG wurden
diese Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens "ausnahmslos Monat für Monat abgeführt und erfüllt". Auch wenn eine ausdrückliche
Genehmigung früherer Belastungsbuchungen durch die Arbeitgeberin vom LSG nicht festgestellt worden ist, lässt sich eine Genehmigung
kraft vertraglicher Fiktion vorliegend nicht ausschließen. Eine solche fingierte Genehmigung liegt hier nahe, denn nach Nr
2.4 Abs 2 S 1 und 3 Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren (zuvor inhaltsgleich Nr 7 Abs 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken - AGB-Banken - abgedruckt idF vom 1.4.2002 in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Aufl 2008, Anhang 8; zur Vereinbarkeit von Nr
7 Abs
3 AGB-Banken mit §
308 Nr
5 BGB vgl BGHZ 177, 69 RdNr
28) hat der (Bank-)Kunde, wenn er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung
erteilt hat, nicht schon genehmigt hat, Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung
bis spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben; das Unterlassen rechtzeitiger
Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Einen solchen Rechnungsabschluss hat die Bank, sofern nichts anderes vereinbart
ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals zu erteilen (Nr 7 Abs 1 S 1 AGBBanken). Mithin könnte schon im Februar 2010 -
entgegen der Auffassung des LSG - durch Schweigen der Arbeitgeberin eine (fiktive) Genehmigung früherer Belastungsbuchungen
aus dem Lastschrifteinzug von Beiträgen des Klägers in Form des Unterlassens von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
für das 4. Quartal 2009 erfolgt sein. Zugleich liegt es nahe, dass sich die monatlichen Lastschriftbuchungen - bezogen auf
den vom LSG nicht festgestellten Gesamtbetrag des jeweiligen Beitragseinzugs im Lastschriftverfahren - innerhalb der Schwankungsbreite
der bereits zuvor genehmigten Buchungen bewegten ohne diese wesentlich zu über- oder unterschreiten. Daher könnte, sofern
der Buchung jeweils eine konkrete Meldung der Arbeitgeberin über die geschuldeten Beiträge zugrunde lag, eine konkludente
Genehmigung durch die Arbeitgeberin schon nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist von drei Tagen (BGHZ 204, 74 RdNr 9), zumindest aber nach Ablauf einer Überprüfungsfrist von vierzehn Tagen (BGH Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - DB 2012, 1144 RdNr 48; BGH Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11 - DB 2012, 226, LS und RdNr 15) erfolgt sein. Wären diese Fristen bezüglich der jeweiligen Lastschriftbuchungen aus dem Beitragseinzug für
die Monate Januar bis März 2010 zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Insolvenzverwalters bereits verstrichen gewesen, wäre dieser
Widerspruch ins Leere gegangen und die Leistung der Arbeitgeberin auf die Beitragsforderung für die betreffenden Monate wirksam
bewirkt worden. Soweit dieses der Fall ist, wären die Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Kläger
für den jeweiligen Monat wegen Erfüllung erloschen und der angefochtene Bescheid vom 16.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29.11.2010 insoweit aufzuheben.
cc) Auf Grundlage der das LSG bindenden rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits durch den Senat (§
170 Abs
5 SGG) wird dieses im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere festzustellen haben, ob die AGB-Banken,
die von in Deutschland tätigen privatrechtlich organisierten Kreditinstituten allgemein angewandt werden (vgl Hopt in Baumbach/Hopt,
aaO, Anhang 8 Einleitung RdNr 1), und die Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren mit dem dargestellten Inhalt
auch im Rahmen des auf die Führung des durch den Beitragseinzug belasteten Kontos geschlossenen Vertrages zwischen der Arbeitgeberin
und deren Bank Anwendung fanden. Sollten diese oder andere Regelwerke mit vergleichbarem Inhalt anzuwenden sein, wird das
LSG weiter feststellen müssen, über welchen Zeitraum bereits der Beitragseinzug per Lastschrift bei der Arbeitgeberin praktiziert,
in welcher Schwankungsbreite sich die zuvor ausdrücklich oder kraft vertraglicher Fiktion genehmigten Lastschrifteinzüge durch
die Beklagte bewegten und ob die Lastschrifteinzüge für die Monate Januar bis März 2010 innerhalb dieser Schwankungsbereite
lagen bzw auf einer konkreten Anmeldung der Arbeitgeberin beruhten. Schließlich wird es darauf ankommen, an welchen Tagen
genau die entsprechenden Kontobelastungen vorgenommen wurden und wann genau der Widerspruch des Insolvenzverwalters erfolgte.
7. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von
der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung an. Eine darauf bezogene Vorlage an den Großen Senat des BSG nach §
41 Abs
2 SGG ist gemäß §
41 Abs
3 S 1
SGG nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner
Rechtsauffassung festhält.