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BSG, Beschluss vom 29.06.2016 - 12 KR 2/15
Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG auch im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte,
b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind"?
Normenkette:
BGB § 267
,
BGB § 268
,
BGB § 278
,
BGB § 362
,
BGB § 675x
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
,
HGB § 362
,
InsO §§ 129 ff.
,
SGB XI § 54 Abs. 2 S. 2
,
SGB XI § 59 Abs. 4 S. 1
,
SGB XI § 60 Abs. 1
,
SGB XI § 60 Abs. 3 S. 1 Hs. 1
,
SGB V § 223 Abs. 1
,
SGB V § 250 Abs. 2
,
SGB V § 252 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGG § 41 Abs. 2
,
SGG § 41 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen L 4 KR 318/11 , SG Oldenburg S 61 KR 321/10
Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG auch im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7),
b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 -B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22.7.2015 - B 5 R 16/15 R - BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).

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