Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur
freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der Kläger war bis 30.6.2019 aufgrund Beschäftigung pflichtversichert in der GKV und sPV. Seit 1.7.2019 bezieht er eine Betriebsrente
von 1117,29 Euro monatlich. Wegen des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erhielt er eine Abfindung, die ua in der
Zeit vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 in monatlichen Teilbeträgen von 1612,45 Euro ausgezahlt wurde. Ab 1.5.2020 war der Kläger
erneut pflichtversichert aufgrund Beschäftigung.
Die Beklagten setzten auf die Betriebsrente und Teilbeträge der Abfindung Beiträge zur freiwilligen GKV und zur sPV fest (Bescheid vom 22.8.2019; Widerspruchsbescheid vom 29.10.2019; Änderungsbescheid vom 30.1.2020). Die gegen die Erhebung von Beiträgen auf die monatlich ausgezahlten Teilbeträge der Abfindung gerichtete Klage und Berufung
sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 19.5.2021, Urteil des LSG vom 30.3.2022). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Teilbeträge der Abfindung stünden dem Kläger zum Lebensunterhalt zur Verfügung.
Die Rechtsprechung des BSG zur rechtlichen Einordnung von Übergangszahlungen seien für die hier zu beurteilende freiwillige Versicherung nicht relevant.
Vielmehr sei in der freiwilligen GKV und dem folgend auch in der sPV die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragserhebung
zugrunde zu legen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Der Kläger macht geltend, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2400 § 229 Nr 19) nicht hinreichend beachtet. Danach seien Überbrückungsgelder nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Damit wird jedoch kein Rechtssatz des LSG, sondern dessen Entscheidung im Einzelfall angegriffen. Mit der Behauptung, das
Urteil des LSG entspreche nicht den angeblichen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei rechtsfehlerhaft,
lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht erreichen (vgl BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 12 KR 27/21 B - juris RdNr 9). Zudem ist auch ein konkreter Rechtssatz des BSG, von dem abgewichen worden sein soll, nicht aufgezeigt worden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.