Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 05.12.2017 - 12 KR 16/15
Nachentrichtung von Pauschalbeiträgen für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Begriff der regelmäßigen Beschäftigung Auf ständige Wiederholung gerichtete Beschäftigung Auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung
1. Eine Beschäftigung ist nicht erst dann regelmäßig i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.
2. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der Senat das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung in der Vergangenheit u.a. darüber definiert hat, dass diese über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.
3. Der Senat hat mit dieser Wendung eine Gemeinsamkeit der seinerzeit von ihm bereits beurteilten Sachverhalte aufgegriffen, in denen er eine regelmäßige Beschäftigung angenommen hatte.
4. Eine Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, ist regelmäßig; daraus kann und darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist.
5. Vielmehr kann auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sein.
Normenkette:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.10.2015 L 4 KR 456/11 , SG Hannover 25.08.2011 S 4 R 796/08
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 12 313,83 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: