Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Fremdgeschäftsführers einer Familiengesellschaft
Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung
Angestellter unterhalb der Geschäftsführerebene
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob der Kläger zu 2. in seiner Tätigkeit für die vom Kläger zu 1., seinem Vater, geführte Steuerkanzlei vom 1.6.2010
bis zum 23.10.2014 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag
(Bescheid vom 16.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011). Das SG Berlin hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben
und das Nichtbestehen der Versicherungspflicht festgestellt, da nach einer Gesamtschau die für eine selbstständige Tätigkeit
sprechenden Kriterien überwiegen würden (Urteil vom 26.8.2014). Das LSG Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung die erstinstanzliche
Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Aufgrund des zwischen den Klägern zustande gekommenen Rahmenvertrags sei
auf die nach Annahme des jeweiligen Auftrags gegebenen Verhältnisse abzustellen. Der Kläger zu 2. habe keine Werk-, sondern
eine Dienstleistung geschuldet. Das Vertragsverhältnis habe Ausbildungscharakter gehabt. Ein gegebenenfalls erheblich eingeschränktes
Weisungsrecht sei zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert gewesen. Schließlich spreche für eine
Beschäftigung die Vergütung und ein fehlendes Unternehmerrisiko (Urteil vom 7.11.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision
wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger messen folgenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei:
1. "Sind Sachverhalte im Hinblick auf §
7 SGB IV (Statusfeststellung) anders zu beurteilen, wenn zwischen den beteiligten Auftraggebern und Auftragnehmern eine (enge) verwandtschaftliche
Beziehung besteht?"
2. "Ist in derartigen Konstellationen grundsätzlich zunächst einmal davon auszugehen, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt?"
3. "Ist im Falle des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses unter Familienangehörigen (wenn es sich denn um ein solches
gehandelt hätte, was vorliegend aber nicht der Fall war) grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Angestelltenverhältnis und
keine selbständige Beschäftigung vorliegt?"
Hinsichtlich der Fragen zu 2. und 3. nach dem Vorliegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind keine Rechtsfragen
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Vielmehr ist jeweils nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt
worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a RdNr 97).
Ob Entsprechendes auch für die zu 1. aufgeworfene Frage gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist deren Klärungsbedürftigkeit
nicht dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen,
wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die daher gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungsrelevanten Rechtsprechung des BSG zu den Grundsätzen zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung im Sinn von §
7 Abs
1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 12 f) lässt die Beschwerde aber vermissen. Sie geht insbesondere nicht auf die ständige Rechtsprechung
des Senats ein, wonach eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und
dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, und bei der Zuordnung
einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
"alle" nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt
und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend
und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden müssen (insoweit insbesondere BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25). Zudem hat der erkennende Senat wiederholt ausgeführt, dass die frühere sog "Kopf
und Seele"-Rechtsprechung, wonach ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch ein Angestellter
unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, ausnahmsweise als selbstständig angesehen
worden ist, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und
geführt hat, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten, ausdrücklich aufgegeben worden sei (zuletzt Urteil vom 14.3.2018
- B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 20). Weshalb trotz dieser Rechtsprechung eine verwandtschaftliche Beziehung einen anderen Beurteilungsmaßstab
bedingen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung haben die Kläger nicht dargelegt. Sie behaupten lediglich
eine Divergenz des LSG zur "höchstrichterlichen Rechtsprechung", ohne vermeintlich voneinander abweichende Rechtssätze zu
benennen.
3. Die Kläger haben die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §§
62,
128 Abs 2
SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Mit ihm soll zwar verhindert werden, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht
werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Unabhängig davon, dass ein Prozessgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung
möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN), ist eine Überraschungsentscheidung aber nur dargetan, wenn aufgezeigt wird, welches
Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - Juris RdNr 15). Daher wäre von den Klägern darzulegen gewesen, dass das LSG bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem
für ihn günstigeren Ergebnis und damit zu einer gegenteiligen rechtlichen Würdigung gekommen wäre (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - Juris RdNr 12). Dass der wegen der gerügten Gehörsverletzung unterbliebene Vortrag geeignet gewesen wäre, die Entscheidung
zu beeinflussen (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - Juris RdNr 6), geht aus der Beschwerdebegründung aber nicht hervor. Alleine die Behauptung, die Abwägung und das Urteil
des LSG wären dann anders ausgefallen, genügt nicht.
Soweit die Kläger zudem eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und damit einen Verstoß gegen §
136 Abs
1 Nr
5 SGG rügen sollten, haben sie nicht aufgezeigt, warum diese nicht durch eine Berichtigung des Tatbestands (§
139 SGG) hätte korrigiert werden können (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - Juris RdNr 7).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.