Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung; Antragsfrist für langjährige Selbstständige
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf ihren Antrag hin als selbstständig Tätige in der Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig ist.
Die 1957 geborene Klägerin war vom 1.6.1986 bis 31.3.1996 als Ärztin in verschiedenen Kliniken beschäftigt. Unmittelbar danach
war sie - unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. bis 30.4.1997 - bis 30.6.1997 als Praxisvertreterin in
verschiedenen Arztpraxen bzw im Notfalldienst tätig. Seit 1.7.1997 arbeitet sie als selbstständige Kinderärztin in der eigenen
Praxis. Ihren Antrag auf "freiwillige Weiterversicherung" und Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag
im Recht der Arbeitsförderung vom 13.9.2006 lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit ab, weil er nicht fristgerecht gestellt
worden sei (Bescheid vom 4.10.2006, Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006).
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 27.4.2010, Urteil des LSG vom 8.6.2011). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne ein Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag nicht begründen, da sie ihren Antrag nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung
gestellt habe (§
28a Abs
3 S 1
SGB III). Sie könne sich auch nicht auf die Übergangsregelung in § 434j Abs 2
SGB III stützen, nachdem diese Vorschrift durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
(BGBl I 1707) rückwirkend zum 1.6.2006 neu gefasst worden sei. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung bestünden
jedenfalls in den Fällen, in denen der Antrag überhaupt erst nach der am 20.7.2006 erfolgten Verkündung des Gesetzes gestellt
worden sei, keine durchgreifenden Bedenken.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das LSG sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie die Antragsunterlagen
von der Beklagten im August 2006 erhalten habe; aus den Unterlagen sei hervorgegangen, dass der Antrag bis 20.10.2006 zurückzugeben
sei. Dies habe bei ihr das Vertrauen begründet, den Antrag noch bis zu diesem Zeitpunkt stellen zu können. Ihr Vertrauen in
den Bestand der Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung sei schutzwürdig. Eine im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung
der Rechtsänderung vorgenommene Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung und nach der jeweiligen Sachlage im
konkreten Einzelfall sei nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2011 und des Sozialgerichts Mannheim vom 27. April 2010
aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Dezember 2006 festzustellen, dass sie seit 13. September 2006 als Selbstständige versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung
ist; hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 434j Abs 2 S 2
SGB III mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des LSG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt
(§
165 S 1, §
153 Abs
1, §
124 Abs
2 SGG).
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG deren Berufung gegen das klageabweisende Urteil
des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2006 erweist sich
als rechtmäßig.
1. Obwohl die Klägerin in der Revisionsbegründung entgegen §
164 Abs
2 S 3 iVm §
162 SGG keine Rechtsnorm des Bundesrechts ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist
ihre Revision zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus den Darlegungen des Revisionsführers ergibt, dass er sich mit den
Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und ausführt, weshalb er bei der Auslegung der angewandten
Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
164 RdNr 9c, 11 mwN). Das Revisionsvorbringen der Klägerin lässt hier noch hinreichend deutlich erkennen, dass sie einen Verstoß
gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot nach Art
2 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 GG durch die vom LSG vorgenommeine Anwendung und Auslegung der ab 1.6.2006 geltenden Übergangsregelung in § 434j Abs 2
SGB III nF geltend machen will.
2. Da die Versicherungspflicht auf Antrag nach §
28a SGB III bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
zulässig (vgl BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 9; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 3 RdNr 12).
3. In der Sache hat das LSG zu Recht entschieden, dass auf den Antrag der Klägerin vom 13.9.2006 kein Versicherungspflichtverhältnis
nach §
28a Abs
1 S 1 Nr
2 SGB III begründet wurde, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde (dazu a) und auch die übergangsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (dazu b). Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (dazu c).
a) Nach §
28a Abs
1 S 1 Nr
2 SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20, Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [ArbMDienstLG 3] vom 23.12.2003, BGBl I
2848) können in der Arbeitslosenversicherung Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine selbstständige
Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Die Versicherungspflicht ist in §
28a Abs
1 S 2
SGB III geregelt. Darin heißt es: "Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass 1. der Antragsteller innerhalb der letzten
24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach
den Vorschriften des Ersten Abschnitts des
SGB III gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III bezogen hat, 2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung
berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung
nach diesem Buch bezogen hat und 3. Versicherungspflicht (§§
26,
27 SGB III) anderweitig nicht besteht". Nach §
28a Abs
2 S 2
SGB III in der og Gesetzesfassung muss der Antrag spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung,
die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Die Klägerin erfüllt die zuletzt genannte Voraussetzung
nicht, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist.
b) Versicherungspflicht auf Antrag wurde auch nach dem einschlägigen Übergangsrecht nicht begründet. Flankierend zur Einfügung
von §
28a SGB III wurde im Fünften Abschnitt des 13. Kapitels des
SGB III unter der Überschrift "Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen" § 434j
SGB III eingefügt. Nach § 434j Abs 2
SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2004 durch Art 1 Nr 249, Art 124 Abs 1 ArbMDienstLG 3 vom 23.12.2003, BGBl I 2848) galt §
28a Abs
2 SGB III zunächst mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2
(des §
28a Abs
2 SGB III) bis zum 31.12.2006 gestellt werden konnte. Die Vorschrift wurde dann allerdings durch Art 2 Nr 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) um einen Satz 2 ergänzt. Danach gilt die nunmehr zu Satz
1 gewordene Bestimmung in § 434j Abs 2
SGB III mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31.12.2003 aufgenommen worden sein muss, wenn eine
Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 oder Nr
3 SGB III zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den Antrag nach dem 31.5.2006 stellt. Art 2 Nr 9 trat mit Wirkung vom 1.6.2006
in Kraft (Art 16 Abs 3 aaO).
Die Klägerin stellte ihren Antrag nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß §
163 SGG gebunden ist, am 13.9.2006, und damit sowohl nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 434j Abs 2 S 2
SGB III am 1.6.2006 als auch nach dem Zeitpunkt der bereits erfolgten Verkündung des og Gesetzes vom 20.7.2006 und nach dessen Veröffentlichung
am 25.7.2006 (vgl BGBl I Ausgabe Nr 36). Da die im Gesetz genannte Voraussetzung einer Tätigkeitsaufnahme nach dem 31.12.2003
bei der Klägerin nicht erfüllt ist, wurde auf den Antrag vom 13.9.2006 kein Versicherungspflichtverhältnis nach §
28a Abs
1 Nr
2 SGB III begründet.
Wenn die Klägerin mit ihrer Revision geltend macht, aus den Antragsunterlagen sei hervorgegangen, dass der Antrag erst bis
20.10.2006 habe zurückgesandt werden müssen, rechtfertigt dies schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil es sich insoweit
um neuen Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren handelt, der der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zugrunde gelegt
werden darf (vgl dazu allgemein Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 309
mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5 mwN). Im Übrigen würde die Festsetzung eines Zeitpunkts
der Rücksendung eines Antrags durch den Versicherungsträger lediglich die Mitwirkungspflichten des Antragstellers gemäß §
60 SGB I an dem von ihm durch seinen Antrag initiierten Verwaltungsverfahren präzisieren, nicht aber werden damit gesetzlich festgelegte
und bereits abgelaufene Antragsfristen wieder eröffnet und erweitert. Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt zur Begründung
einer darüber hinausgehenden Rechtsposition - etwa im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X, einen (verspätetet beantragten) Verwaltungsakt bei fristgerechter Rücksendung der ausgefüllten Antragsformulare zu erlassen
-, dürfte zudem der bloßen Festlegung eines Datums für die Rücksendung der Unterlagen ohnehin nicht zu entnehmen sein.
c) Das vorstehend gewonnene Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Eine - entgegen der Ansicht der Klägerin erforderliche
- Prüfung des individuellen Sachverhalts (dazu aa) anhand der Maßstäbe des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots lässt
keinen Verfassungsverstoß zu Lasten der Klägerin erkennen (dazu bb). Daher besteht für den Senat keine Veranlassung, das Revisionsverfahren
gemäß Art
100 Abs
1 S 1
GG, § 13 Nr 11, §§ 80 ff BVerfGG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin reichte es für die von ihr hilfsweise begehrte Vorlage an das BVerfG nicht schon
aus, wenn die betroffene gesetzliche Regelung bei abstrakter Betrachtungsweise in Bezug auf bestimmte - hier nicht vorliegende
- Sachverhaltskonstellationen verfassungswidrig wäre. Gegenstand der Prüfung einer Vorlage an das BVerfG ist vielmehr regelmäßig
das Gesetz in seiner Auswirkung auf den individuellen Sachverhalt. Dies folgt bereits aus der in Art
100 Abs
1 S 1
GG ausdrücklich geforderten Entscheidungserheblichkeit des zu prüfenden Gesetzes. Ein (zulässiger) Vorlagebeschluss müsste nämlich
hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage
gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl BVerfGE 7, 171, 173 f; 107, 59, 85; stRspr).
Da die Klägerin ihren Weiterversicherungsantrag erst am 13.9.2006 gestellt hat, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich,
ob in Fällen, in denen ein Antrag im Rückgeltungszeitraum - also zwischen dem 1.6.2006 als Zeitpunkt der (rückgeltenden) Inkraftsetzung
von § 434j Abs 2 S 2
SGB III und dem Zeitpunkt der Verkündung des og Gesetzes am 25.7.2006 - gestellt wurde, ein Verstoß gegen die Verfassung anzunehmen
wäre (zu Fällen dieser Kategorie vgl SG Koblenz Beschluss vom 10.1.2007 - S 9 AL 302/06 - Juris; SG Nürnberg Beschluss vom 11.1.2007 - S 6 AL 554/06 - Juris; Wenner, SozSich 2009, 197, 198).
bb) Im vorliegenden Fall wurden jedenfalls durch die (rückgeltende) Inkraftsetzung von § 434j Abs 2 S 2
SGB III keine Grundrechte der Klägerin verletzt (vgl allgemein in diesem Sinne zu ähnlichen wie im Falle der Klägerin bedeutsamen
zeitlichen Zusammenhängen Bieback, von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, Kap 21 RdNr 50; aA SG Dortmund
Beschluss vom 10.12.2010 - S 33 AL 259/09 WA - Juris - beim BVerfG anhängig unter 1 BvL 4/11; Wenner, SozSich 2006, 200, 206, ders, - einschränkend für Fälle einer Antragstellung nach dem 25.7.2006 - SozSich 2009, 197, 198). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers,
Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen
Grund im Vertrauensschutz (vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, dass
der Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage geschützt wird. Die schlichte
Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, wird durch das
Grundgesetz nicht geschützt (vgl BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art
14 Nr 23 RdNr 43 mwN).
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit zwischen einer echten Rückwirkung und einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen
Rückanknüpfung zu differenzieren. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte,
der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt
ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (BVerfGE
128, 90, 106 = SozR aaO RdNr 45 mwN). Um eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung handelt es sich demgegenüber
dann, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt
und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach
ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt"
worden sind (BVerfGE 18, 90, 107, SozR aaO RdNr 47 mwN). Während eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, gelten für
eine unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung weniger strenge Beschränkungen (vgl BVerfGE 109, 133, 181).
Hiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall eine verfassungswidrige Rückwirkung nicht vor: Die Klägerin hatte nämlich am
31.5./1.6.2006, dh unter Geltung alten, bestimmte Antragsteller begünstigenden Rechts, noch keine geschützte individuelle
Rechtsposition inne, da sie zu diesem Zeitpunkt lediglich über die bloße Möglichkeit verfügte, einen Antrag unter Ausnutzung
der Übergangsvorschrift nach § 434j Abs 2
SGB III aF zu stellen. Sie hatte damit lediglich die Chance, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen. Zu dessen
Zustandekommen war jedoch erst noch ein eigenes Tätigwerden der Klägerin in Form einer Antragstellung erforderlich. Diesen
Antrag stellte sie jedoch erst am 13.9.2006, als das alte Recht schon nicht mehr galt. Dadurch entfaltete die zeitlich rückbezogene
Inkraftsetzung des § 434j Abs 2 S 2
SGB III im Fall der Klägerin keine unmittelbare Wirkung und knüpfte auch nicht an bereits ins Werk gesetzte konkrete Umstände an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.