Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anwendbarkeit der Übergangsregelung für ältere Arbeitnehmer ab 1.1.2008
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der
nach §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne
weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse
vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2009 nicht gerecht. Sie wirft zwar die Frage auf, "ob der Anspruch
auf ALG über den 31.12.2007 hinaus bestanden haben muss, um in den Genuss der Regelung des § 434r Abs 1
SGB III zu kommen". Selbst wenn man diese Fragestellung in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdebegründung als Rechtsfrage
hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 434r Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) interpretiert, fehlen jedenfalls hinreichend substanziierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Denn
eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Kläger
hat sich zwar in der Beschwerdebegründung mit dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung auseinandergesetzt und dargelegt, dass es
danach darauf ankomme, dass der "Anspruch am 31.12.2007 noch nicht erschöpft gewesen sein (darf)". Aus diesem Wortlaut hat
er gefolgert, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) am 31. Dezember 2007 noch bestanden haben muss. Diese Schlussfolgerung
verkennt indes den Wortlaut des Gesetzes, das gerade nicht auf den Bestand des Anspruchs, sondern auf dessen Erschöpfung (vgl
§
127 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) mit dem 31. Dezember 2007 abstellt. Schon anhand des Gesetzeswortlauts
ist somit die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung
auch jegliche Auseinandersetzung mit der zu dieser Vorschrift bereits vorliegenden Literatur (vgl zB Hoehl in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 434r RdNr 8,
33, Stand Juni 2008; Pilz in Gagel, SGB II/SGB III, § 434r RdNr 6 f, Stand Oktober 2008) vermissen, wonach ebenfalls einhellig
die Auffassung vertreten wird, dass der Alg-Anspruch vor dem 1. Januar 2008 noch nicht erschöpft gewesen sein darf. Nach den
eigenen Angaben des Klägers in der Beschwerdebegründung hat er ab 1. Juli 2006 für 540 Tage (= 18 Monate) bis zum 30. Dezember
2007 Alg bezogen. Dies spricht dafür, dass bereits zum 30. Dezember 2007 sein Anspruch auf Alg erschöpft war. Doch selbst
wenn - was das LSG nach seinem Vorbringen offen gelassen hat - die Erschöpfung des Alg-Anspruchs erst am 31. Dezember 2007
eingetreten sein sollte, könnte dem Kläger kein Verlängerungsanspruch nach § 434r Abs 1
SGB III zustehen. Denn auch in diesem Fall hatte der Kläger mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 keinen (Rest-)Anspruch mehr und
ist deshalb die ab 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vorschrift auf ihn nicht anwendbar.
Die sonach unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.