Gründungszuschuss
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Konkreter Zahlungsanspruch
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt.
3. §
93 Abs.
2 SGB III regelt als eine Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss, dass Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
noch mindestens einen Arbeitslosengeldanspruch von 150 Tagen haben.
4. Zu diesen normativen Vorgaben hat das BSG bereits entschieden, dass nicht nur eine Anwartschaft oder ein Stammrecht auf Alg, sondern ein konkreter Zahlungsanspruch
bestehen muss.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger, der einen Anspruch auf Gründungszuschuss erhebt, wirft zu §
93 SGB III die Rechtsfrage auf, ob ein Gründerzuschuss (richtig: Gründungszuschuss) nur zu gewähren ist, wenn eine eingetretene Arbeitslosigkeit
zu beenden ist oder ob er auch dann in Betracht kommt, wenn eine sicher eintretende Arbeitslosigkeit vermieden werden könne.
Er meint nach dem Zweck dieser Leistung der aktiven Arbeitsförderung müsse es genügen, dass eine zu erwartende oder sicher
eintretende Arbeitslosigkeit vermieden werden kann.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Dazu hätte er sich mit der
Regelung des §
93 SGB III selbst sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG, die das LSG auf Seite 6 seiner Gründe zitiert hat, sowie ergänzend mit dem Urteil des Senats vom 9.6.2017 (B 11 AL 13/16 R - juris, RdNr 18), auseinandersetzen müssen. Es wäre aufzuzeigen gewesen, dass sich die aufgeworfene Frage stellt, obwohl
schon nach dem Wortlaut des §
93 Abs
1 SGB III Arbeitnehmer einen Gründungszuschuss (nur) erhalten können, wenn sie durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit "die
Arbeitslosigkeit beenden". §
93 Abs
2 SGB III regelt als weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss, dass Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit noch mindestens einen Arbeitslosengeldanspruch von 150 Tagen haben. Zu diesen normativen Vorgaben hat das BSG bereits entschieden, dass nicht nur eine Anwartschaft oder ein Stammrecht auf Alg, sondern ein konkreter Zahlungsanspruch
bestehen muss. Insofern wird nicht deutlich, dass die aufgeworfene Frage noch geklärt werden müsste.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.