Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich selbst mit Schreiben (per Telefax) vom 20.7., 29.7. und 9.8.2015 gegen das ihr am 26.6.2015 zugestellte
Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.6.2015. Mit dem Urteil des LSG wurde die Berufung der Klägerin
gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 25.7.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der von der Klägerin erhobene "Widerspruch" kann nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG
verstanden werden; diese entspricht jedoch nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem
Bundessozialgericht (BSG) gemäß §
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam
vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein und gemäß §
160a Abs
1 Satz 2
SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Hierauf wurde die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils des LSG und im Schreiben des BSG vom 21.7.2015 ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.