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BSG, Urteil vom 12.10.2017 - 11 AL 20/16
Berufsausbildungsbeihilfe Sozialleistungen im Sinne der Vorrang-Nachrang-Regelung Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern Gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum Kongruenz von Leistungen Berücksichtigung von Ausbildungsvergütungen
1. Bei der Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfe für junge Volljährige steht dem Jugendhilfeträger im erforderlichen Rahmen der (sozial-)pädagogischen Wertungen und Zukunftsprognosen ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum und ein Bewertungsvorrecht zu.
2. Die gerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
3. Eine Kongruenz von Leistungen ist bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Jugendhilfeleistungen einerseits und die BAB andererseits grundsätzlich anzunehmen, wobei die BAB gegenüber Leistungen für Unterhalt und Unterkunft nach dem SGB VIII grundsätzlich vorrangig ist.
4. Ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers ist es mit der privatautonomen Gestaltung der Ausbildungsvergütungen und deren Funktionen nicht vereinbar, diese gegenüber der BAB als subsidiäre Sozialleistung i.S. des § 11 Satz 1 SGB I zu werten.
Normenkette:
SGB VIII § 97 S. 1
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 11 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 09.06.2016 L 1 AL 53/15 , SG Trier 30.06.2015 S 6 AL 25/15
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 und des Sozialgerichts Trier vom 30. Juni 2015 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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