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BSG, Urteil vom 21.06.2018 - 11 AL 13/17
Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung Ruhensfolgen unter Anordnung von fiktiven Kündigungsfristen Vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
1. Die Ruhensfolgen unter Anordnung von fiktiven Kündigungsfristen nach § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. bzw. § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III a.F. beziehen sich nur auf Fallgestaltungen, in denen die ordentliche Kündigung kraft Gesetzes oder Vertrags uneingeschränkt oder eingeschränkt ausgeschlossen ist, indem sie für Fälle wiedereröffnet wird, in denen eine Abfindung gezahlt wird.
2. Bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gilt eine Kündigungsfrist von 18 Monaten; bei zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
3. Werden fiktive Kündigungsfristen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten, gilt die Beendigung jeweils als vorzeitig mit der Folge der Anrechnung eines Teils der Abfindung nach Maßgabe des § 143a Abs. 2 SGB III a.F.
Normenkette:
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 143a Abs. 1 S. 3-4
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 143a Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 18.11.2016 L 7 AL 126/15 , SG Marburg 26.10.2015 S 2 AL 5/15
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

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