Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Wanderarbeitnehmer
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Anspruchsdauer und Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 22. Oktober 1998.
Der am 28. Januar 1944 geborene Kläger war vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1990 als Architekt beim Klinikum der R in A beschäftigt.
Anschließend war er vom 1. Mai 1990 bis zum 31. März 1991 als Geschäftsführer bei der Firma T in Frankreich tätig. Danach
war er arbeitslos und erhielt vom 16. April 1991 bis zum 31. März 1992 Leistungen aus der französischen Arbeitslosenversicherung.
Vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1994 war er wiederum als Architekt bei dem Architektenbüro H in München angestellt.
In der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 7. Januar 1995 bezog der Kläger Alg (Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Augsburg
[ArbA] vom 26. Oktober 1994).
Vom 9. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 war der Kläger sodann als Abteilungsleiter Planung in der L GmbH und Co. Hochbau
KG in B beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 15. November 1997 bezog er erneut Alg (Bewilligungsbescheid des
ArbA Altenburg vom 29. Mai 1996, Änderungsbescheid vom 12. Juni 1996).
Vom 17. November 1997 bis zum 10. Juli 1998 folgte eine berufliche Bildungsmaßnahme, für die der Kläger Unterhaltsgeld (Uhg)
bezog. Vom 11. Juli 1998 bis zum 4. August 1998 erhielt er Anschluss-Uhg, danach vom 5. August 1998 bis zum 8. Oktober 1998
wiederum Alg. Ab 9. Oktober 1998 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Bereits im März 1998 und erneut im Juli und August 1998 hatte der Kläger die Überprüfung der Anspruchsdauer des Alg beantragt.
Das ArbA Potsdam lehnte eine Korrektur zu Gunsten des Klägers durch Bescheid vom 17. August 1998 ab. Der Widerspruch wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1999 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger für weitere 13 Tage Alg zu gewähren (Teilanerkenntnis vom 18.
April 2002). Die weitergehende Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 18. April 2002), die Berufung das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 14. September
2005).
In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Dauer des Anspruchs auf Alg richte sich gemäß § 106 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung in der Rahmenfrist. Innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten
Rahmenfrist vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1994 habe der Kläger insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 1.920
Kalendertagen zurückgelegt, wobei neben den Beschäftigungszeiten beim Klinikum der R in A und bei der Firma H in M nach Art
67 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 1408/71 (EWGV 1408/71) über die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten auch die versicherungspflichtige Beschäftigung
als Geschäftsführer bei dem Unternehmen T in Frankreich vom 1. Mai 1990 bis zum 31. März 1991 zu berücksichtigen sei. Daraus
ergebe sich unter Berücksichtigung seines Lebensalters zum 1. Oktober 1994 eine Anspruchsdauer von insgesamt 676 Tagen. In
diesen Fällen seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ([EuGH], Urteil vom 8. Juli 1992 - C-102/91) von der erworbenen Anspruchsdauer in Höhe von 676 Tagen allerdings die Tage abzuziehen, für die der Kläger Leistungen aus
der französischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, nämlich insgesamt 301 Tage. Hierbei handele es sich um eine gleichartige
Leistung iS des Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71, welcher den Erwerb bzw die Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherung
ausschließe. Eine völlige Gleichheit der Berechnungsgrundlagen sei für die Leistungsgewährung nicht erforderlich. Deshalb
habe der Kläger am 1. Oktober 1994 einen Gesamtanspruch von 676 abzüglich 301 und damit insgesamt 375 Wochentagen gehabt.
Vom 1. Oktober 1994 bis zum 7. Januar 1995 habe er für 85 Wochentage Alg bezogen, weshalb sein Restanspruch zu diesem Zeitpunkt
noch 290 Wochentage umfasst habe. In der Zeit vom 9. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 habe er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis
bei der L GmbH und Co. Hochbau KG in B gestanden und zum 1. Juli 1996 bei einer Beschäftigungszeit von 539 Kalendertagen einen
neuen Alg-Anspruch mit einer Anspruchsdauer von 208 Wochentagen erworben. Zuzüglich des Restanspruchs von 290 Wochentagen
habe dem Kläger somit ab 1. Juli 1996 für 498 Wochentage Alg zugestanden und nach einer Bezugsdauer von 432 Wochentagen am
15. November 1997 noch ein Restanspruch von 66 Wochentagen (umgerechnet 77 Kalendertage) bestanden. Danach habe der Kläger
in der Zeit vom 17. November 1997 bis zum 10. Juli 1998 Uhg, sodann bis 4. August 1998 Anschluss-Uhg für 13 Kalendertage und
schließlich ab 5. August 1998 Alg für 77 Kalendertage bezogen. Nach §
156 Abs
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) betrage die Dauer des Anschluss-Uhg zwar drei Monate (90 Kalendertage), mindere sich aber um die Anzahl von Tagen, für die
der Arbeitnehmer im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Uhg einen Anspruch auf Alg geltend machen könne.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 106, 125 AFG sowie der Art 12, 67 und 69 der EWGV 1408/71, hilfsweise der Art 18 und 42 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr). Nach seiner Auffassung gebiete es die in Art 67 EWGV 1408/71 enthaltene Regelung über die Gleichstellung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten anderer Mitgliedstaaten
bei Aufrechterhaltung oder Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs, ihn - den Kläger - so zu stellen als habe er ausschließlich
deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt und in Deutschland Alg-Anträge gestellt. Bereits zum 1. Oktober 1994 habe er daher
einen Alg-Anspruch mit einer Dauer von 635 Wochentagen erworben. Dem zu diesem Zeitpunkt nach deutschem Recht neu entstandenen
Anspruch mit einer Dauer von 364 Wochentagen sei der am 16. April 1991 in Frankreich gegenüber dem französischen Sozialversicherungsträger
erworbene Anspruch mit einer Dauer von 572 Wochentagen abzüglich der dort in Anspruch genommenen 301 Wochentage hinzuzurechnen.
Dem zum 1. Juli 1996 neu entstandenen Alg-Anspruch wiederum sei der nicht ausgeschöpfte Rest des vorhergehenden Anspruchs
hinzuzufügen gewesen. Der EuGH habe sich - in der auch vom LSG zitierten Entscheidung - bereits dahingehend geäußert, dass
ein vollarbeitsloser Bürger der Europäischen Union, welcher in einem anderen Mitgliedstaat Alg bezogen habe, diesen Alg-Anspruch
bei Rückkehr in sein Heimatland nicht verliere. Dem stehe die Begrenzung des Leistungsexports in Art 69 EWGV 1408/71 nicht entgegen, weil hiervon die Fälle, in denen Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat bereits laufend Alg beziehen
und sich zur Arbeitsaufnahme ins Herkunftsland begeben, nicht erfasst seien. Sofern gleichwohl entsprechend Art 69 EWGV 1408/71 eine fristgerechte Meldung des Klägers bei der Arbeitsverwaltung verlangt werde, sei diese allein mangels der erforderlichen
Belehrung durch die Arbeitsverwaltung unterblieben. Darüber hinaus verstoße die Rechtsansicht der Vorinstanz gegen den Grundsatz
der Freizügigkeit. Ein Arbeitnehmer, der auf dem europäischen Binnenmarkt eine Arbeitsstelle suche oder aufnehme, dürfe keinen
Rechtsnachteil gegenüber ausschließlich im Inland tätigen Arbeitnehmern erleiden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
18. April 2002 sowie den Bescheid vom 17. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1999 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 26. Oktober 1994, 29. Mai 1996 und 12. Juni
1996 sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 18. April 2002 für weitere 207 Tage Arbeitslosengeld ab 22.
Oktober 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 26. Oktober 1994, 29. Mai 1996 und 12. Juni 1996 über das Teilanerkenntnis
vom 18. April 2002 hinausgehend zurückzunehmen und dem Kläger weiteres Alg zu gewähren. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei
seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist, und deshalb
ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein weitergehender Anspruch
des Klägers auf Alg besteht nicht. Der zum 1. Oktober 1994 - erstmals - entstandene Anspruch ist mit der Entstehung eines
neuen Anspruchs zum 1. Juli 1996 erloschen (§ 125 Abs 1 AFG), der neue Anspruch durch Erfüllung erschöpft (§ 110 Satz 1 Nr 1 AFG idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 [BGBl I 3656], §
128 Abs
1 Nr
1 SGB III idF bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl I
2848] am 1. Januar 2005).
1. Die Berechnung der Dauer des zum 1. Juli 1996 - letztmals - erworbenen Alg-Anspruchs richtet sich nach § 106 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044). Danach beträgt der Grundanspruch 156 Tage (§ 106 Abs 1 Satz 1 AFG) und verlängert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der auf sieben Jahre
erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahrs, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat (§ 106 Abs 1 Satz 2 AFG). Allerdings reicht die dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg
erfüllt sind, unmittelbar vorausgehende Rahmenfrist wegen der entsprechenden Anwendung des § 104 Abs 3 AFG nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein (§ 106 Abs 3 Satz 1 AFG, vgl Steinmeyer in Gagel, AFG, Stand Januar 1998, § 106 RdNr 37), sodass die maßgebliche Rahmenfrist auf die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1996 (s unten unter 2 a) begrenzt
ist. Ausgehend von 539 Kalendertagen Beschäftigungszeit zwischen dem 1. Oktober 1994 und 30. Juni 1996 betrug die Dauer des
am 1. Juli 1996 neu erworbenen Anspruchs unter Berücksichtigung des damaligen Lebensalters der Klägers (52 Jahre) 208 Wochentage
(§ 106 Abs 1 Satz 3 iVm § 114 AFG idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1974, aaO).
2. Die Dauer des neuen Alg-Anspruchs verlängerte sich zusätzlich um die Dauer des nach § 125 Abs 1 AFG erloschenen Anspruchs, den der Kläger zum 1. Oktober 1994 erworben hatte, soweit dieser zur Zeit der Entstehung des neuen
Anspruch noch fortbestand. Gemäß § 106 Abs 3 Satz 2 AFG tritt die Verlängerung des neuen Anspruchs ein, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre
verstrichen sind; sie verlängert sich längstens (Steinmeyer in Gagel, AFG, Stand Januar 1998, § 106 RdNr 48) bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer, in diesem Fall 676 Tage nach einer Beschäftigung
von mindestens 1560 Kalendertagen und Vollendung des 52. Lebensjahres (§ 106 Abs 1 Satz 3 AFG).
a) Der am 1. Oktober 1994 entstandene Anspruch auf Alg mit einer Grunddauer von 156 Tagen (§ 106 Abs 1 Satz 1 AFG) verlängerte sich um die innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungszeiten und des
Lebensjahres, welches der Arbeitslose bei Entstehung dieses Anspruchs vollendet hatte (§ 106 Abs 1 Satz 2 AFG). Nach den Feststellungen des LSG stand der Kläger innerhalb der vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1994 reichenden
siebenjährigen Frist alleine in Deutschland mehr als 1560 Tage in Beschäftigungsverhältnissen und hatte damit grundsätzlich
einen seinem damaligen Lebensalter entsprechenden Höchstanspruch von 676 Tagen Alg erworben (§ 106 Abs 1 Satz 3 AFG).
aa) Einer Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigung bedurfte es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
auch nach Gemeinschaftsrecht nicht. Denn nach der bei Arbeitslosigkeit maßgeblichen Norm des Art 67 Abs 1 und 4 EWGV 1408/71 (des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [ABI L 149, 2] in der durch die EWGV 1945/93 vom 30. Juni 1993 [ABI L 181, 1] aktualisierten Fassung) sind in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die
Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig
ist, nicht zwangsläufig, sondern nur zu berücksichtigen, soweit erforderlich. Die Vorschrift trägt als Äquivalenznorm dem
Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (sog Totalisierung) Rechnung, die zur Überwindung von Nachteilen dient,
welche für die Betroffenen daraus resultieren, dass sie im Laufe ihres Erwerbslebens mehreren Sozialrechtsordnungen angehört
haben. Ziel der Zusammenrechnung ist es, die Betroffenen so zu stellen als hätten sie ihre gesamte sozialrechtlich relevante
Erwerbsbiografie in der für die Leistungen zuständigen Sozialrechtsordnung verbracht (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
4. Aufl 2005, Einführung RdNr 69). Erforderlichkeit setzt insoweit Wesentlichkeit und damit voraus, dass ohne die Berücksichtigung
der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten entweder der Erwerb eines Anspruchs
im zuständigen Staat scheitert oder aber die Aufrechterhaltung bzw Dauer des Anspruchs geringer ausfällt (vgl Eichenhofer
in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 67 RdNr 18). Eine Zusammenrechnung hat sogar zu unterbleiben, wenn sie
zu einer Verringerung der Leistungen führen würde, die den Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats
allein auf Grund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 24/75 = EuGHE
1975, 1149 = SozR 6050 Art 46 Nr 1 - Petroni). In Anbetracht des zum 1. Oktober 1994 bereits mit deutschen Beschäftigungszeiten erworbenen
Alg-Anspruchs von Höchstdauer (§ 106 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 AFG) war die französische Vorbeschäftigungszeit unter dem Gesichtspunkt einer Verlängerung der Anspruchsdauer entbehrlich.
bb) Der Erstreckung der Rahmenfrist bis zum 1. Oktober 1987 steht in diesem Zusammenhang nicht die Arbeitslosigkeit in Frankreich
zum 16. April 1991 mit der Konsequenz des Beginns einer neuen Rahmenfrist (§§ 106 Abs 3, 104 Abs 3 AFG) entgegen. Die Arbeitslosigkeit in Frankreich ist kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis (§ 104 Abs 2 AFG). Sie erfüllt nicht den Tatbestand einer für den nationalen Alg-Anspruch relevanten Arbeitslosigkeit einschließlich der neben
der Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) verbleibenden sonstigen Anspruchsvoraussetzungen iS des § 100 Abs 1 AFG, nämlich des Antrags und der Arbeitslosmeldung beim zuständigen ArbA (§ 105 AFG) sowie der Verfügbarkeit. Auch besteht nach den hier noch gültigen europäischen Freizügigkeitsregeln kein Anspruch auf Gleichstellung
der Arbeitslosigkeit in Frankreich mit einer solchen in Deutschland, namentlich nicht nach den Vorschriften der EWGV 1408/71. Ein Gleichstellungsanspruch nach den Art 67 ff EWGV 1408/71 besteht nur für Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten. Hingegen existiert kein allgemeiner Sachverhaltsgleichstellungsanspruch
für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat, da die EWGV 1408/71 klar zwischen der Zusammenrechnung von Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten und sonstigen Sachverhaltsgleichstellungen
unterscheidet, die nur ausnahmsweise Anerkennung finden (vgl etwa jeweils Abs 3 der Art 94, 95, 95a, 95b, 95c, 95d und 95e EWGV 1408/71, dazu Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Titel VII Vorbemerkungen RdNr 6; zur Frage, ob ein
solcher Anspruch künftig aus Art 5 der Folgeverordnung Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 [ABl L 166, 1] hergeleitet werden kann s Schulte, Zesar 2005, 487,
492). Ein Anspruch auf eine über die Gleichstellung der genannten Zeiten hinausgehende Gleichstellung von sonstigen Ereignissen
- beispielsweise einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Arbeitslosmeldung - lässt sich schließlich auch nicht aus
Art 51 EGVtr vom 25. März 1957, BGBl II 766, idF des Vertrages - von Maastricht - über die Europäische Union vom 7. Februar
1992, BGBl II 1251 (jetzt Art 42 EGVtr idF des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, BGBl II 1998, 386 [nF]) ableiten. Diese Norm enthält lediglich einen Koordinierungsauftrag an den Rat, den dieser unter Beachtung eines weiten
Ermessensspielraums umzusetzen hat und der die Existenz nationaler Sozialrechtsordnungen unberührt lässt (vgl Husmann ZSR
2001, 159, 173).
b) Der danach zum 1. Oktober 1994 mit einer Dauer von 676 Tagen entstandene Alg-Anspruch mindert sich indessen auf Grund der
gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschrift des Art 12 Abs 1 EWGV 1408/71 um die Zeit des Bezugs von französischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit (301 Tage), bevor dieser unter weiterem
Abzug des anschließenden Alg-Bezugs in Deutschland vom 1. Oktober 1994 bis 7. Januar 1995 (85 Tage) dem am 1. Juli 1996 entstandenen
Anspruch (208 Tage) gemäß § 106 Abs 3 Satz 2 AFG mit einer Restdauer von 290 Tagen hinzuaddiert werden kann. Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71 bestimmt, dass ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit auf Grund
dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden kann. Demnach kann auf Grund dieser Verordnung ein Leistungsfall
grundsätzlich nur einen Anspruch gegen einen Leistungsträger begründen, womit Doppelleistungen vermieden werden (vgl Husmann,
SGb 1998, 291, 295). Während die §§ 117, 118 und 142 AFG (hierzu BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 10/97 = BSGE 81, 134, 136 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 9) als nationale Antikumulierungsvorschriften das Ruhen des Anspruchs auf Alg für zeitgleiche
Ansprüche bestimmen, regelt Art 12 EWGV 1408/71 allein die Konkurrenz von Ansprüchen, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen. Für Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
ist durch die vom LSG zu Grunde gelegte Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats,
nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines solchen Anspruchs von der Zurücklegung von Zeiten abhängig ist,
in den Fällen des Art 67 EWGV 1408/71 nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten berücksichtigen, sondern
auch gemäß Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71 von der Anspruchsdauer die Tage abziehen muss, für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats
bezogen worden sind (EuGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - C 102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 - Knoch).
aa) Die deutschen und französischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind iS von Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand,
Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale
Merkmale nicht genügen (s EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art 46 Nr 20 - Valentini; EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art 46 Nr 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art 12 Nr 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen
muss. Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen gleicher Art iS des Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71, wenn sie den auf Grund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person
zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in Bezug auf die Berechnungsgrundlage
und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen
ergeben (EuGH SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 S 23 - Knoch). Die diesbezüglichen Voraussetzungen hat das LSG - für das Revisionsgericht
bindend (§
163 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - festgestellt.
bb) Auch besteht der in Art 12 Abs 1 EWGV 1408/71 vorausgesetzte gemeinschaftsrechtliche Bezug, da in den beteiligten Mitgliedstaaten Leistungsansprüche aus derselben
Pflichtversicherungszeit gewährt worden sind. Den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden des französischen Sozialversicherungsträgers
vom 13. Mai 1991 und 23. Januar 1992 liegen angesichts der Dauer der bewilligten Leistungen (426 Tage [+ 61]) und mit Rücksicht
auf das zwischenzeitlich übersandte Formular E 301 (vgl Art 80 EWGV 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der EWGV 1408/71 [ABl L 74, 1]) auch vorhergehende deutsche Versicherungszeiten zu Grunde (s auch Merkblatt des französischen Sozialversicherungsträgers).
Entsprechende Feststellungen lassen sich dem Urteil des LSG den Gesamtumständen noch mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
In dem der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des EuGH vom 8. Juli 1992 (SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 - Knoch) zu Grunde
liegenden Sachverhalt war zwar eine Leistung der Arbeitslosenunterstützung zuerst in einem anderen europäischen Mitgliedstaat
allein unter Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften gewährt worden. Sodann hatte sich nach Rückkehr des Arbeitslosen
nach Deutschland die vom EuGH bejahte Frage gestellt, ob die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bei der Prüfung von Erwerb und
der Dauer des ihr gegenüber geltend gemachten - entgegen der Auffassung der Revision mit dem vorhergehenden Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
nicht identischen - Leistungsanspruchs Versicherungszeiten berücksichtigen musste, soweit diese schon zu einer Leistung gleicher
Art eines anderen Mitgliedstaats geführt hatten (EuGH SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 S 24 - Knoch). Nichts anderes kann für den Fall
gelten, dass die Beklagte - wie hier - eine deutsche Pflichtversicherungszeit bei der Anspruchsprüfung nach nationalem Recht
berücksichtigen muss, die zuvor den in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistungen über Art 67 EWGV 1408/71 zu Grunde gelegen hat. Für den gemeinschaftsrechtlichen Bezug und die Anwendung von Antikumulierungsvorschriften
kann es im Interesse der Gleichbehandlung keine Rolle spielen, welcher Mitgliedstaat zuerst Leistungen unter Berücksichtigung
ausländischer Versicherungszeiten bewilligt. In beiden Sachverhaltskonstellationen findet eine in einem Mitgliedstaat zurückgelegte
Versicherungszeit in einem weiteren Mitgliedstaat und damit doppelt Berücksichtigung. Aus Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71 folgt deshalb zwangsläufig, dass auch für den Fall einer Leistung auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zurückgelegten Pflichtversicherungszeit diese nicht mehr die Grundlage für eine Leistung gleicher Art
eines anderen Mitgliedstaats bilden kann (vgl auch EuGH SozR 6050 Art 46 Nr 1 S 3 - Petroni). Dies widerspricht nicht dem
Grundsatz, dass bei Ausübung gemeinschaftsrechtlicher Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit nicht verloren
gehen dürfen, die bereits durch die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gewährleistet werden. Die hierzu ergangene
Rechtsprechung des EuGH bezieht sich auf nationale Rechtsvorschriften, die eine Kumulierung von Leistungen zulassen und deshalb
nicht durch europäische Antikumulierungsvorschriften beschränkt werden dürfen (EuGH SozR 6050 Art 46 Nr 1 S 3 - Petroni; s
auch EuGHE 1982, 1063, 1076 = SozR 6050 Allg Nr 2 - Baccini).
In Anwendung des Art 12 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71 sind somit von der Höchstdauer des zum 1. Oktober 1994 entstandenen Alg-Anspruch (676 Tage) die Zeiten des Bezugs
von Leistungen nach französischem Recht (301 Tage) mit der Folge abzuziehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch von 375
Tagen bestand.
c) Entgegen der Auffassung der Revision verlängert sich diese Leistungsdauer nicht um die Dauer des in Frankreich erworbenen
und dort nicht verbrauchten Anspruchs. Der von der Revision insoweit letztlich begehrte Leistungsexport ist allein in Art
69 der EWGV 1408/71 geregelt (vgl Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 69 RdNr 2). Danach wird ein Leistungsanspruch
eines voll arbeitslosen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu
suchen, für höchstens drei Monate von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des
Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung steht. Die Vorschrift bewirkt keinen Statutenwechsel, sondern enthält
das Gestaltungsrecht, den erworbenen und bewilligten Anspruch vorübergehend während der Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat
mitzunehmen (vgl Husmann, SGb 1998, 291, 296; Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 69 RdNr 2).
aa) Die Voraussetzungen des Art 69 EWGV 1408/71 liegen nach den bindenden Feststellungen des LSG bereits deshalb nicht vor, weil der Rückzug des Klägers in das Bundesgebiet
zum 1. April 1992 zur Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht zur Arbeitssuche erfolgte (Art 69 Abs 1 EWGV 1408/71). Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 8. Juli 1992 (SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 -
Knoch) abgeleitet werden. Diese betrifft nur die Frage, ob ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung
in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, den Anspruch auf die in der Grenzgängervorschrift des Art
71 Abs 1 Buchst b Ziff ii EWGV 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt oder
in den er zurückkehrt, dadurch verliert, dass er zuvor vom Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für
ihn galten, Versicherungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat. Auf die Frage der Gewährung aufeinander folgender
Leistungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten kommt es im hiesigen Fall indessen nicht an. Zudem würde der Anspruch auf Alg
nach deutschem Recht unter Anwendung des Art 67 EWGV 1408/71 als stärkeres Recht die nur auf drei Monate begrenzte Mitnahme des Leistungsanspruchs nach Art 69 EWGV 1408/71 aus dem zuvor zuständigen Mitgliedsstaat verdrängen (Kretschmer in Niesel,
SGB III, 3. Aufl 2005, Anh A Art 69 RdNr 17). Ob der Träger der französischen Arbeitslosenversicherung den Kläger ordnungsgemäß nach Art 83 Abs 2 Satz 2 EWGV 574/72 - wie die Revision bestreitet - über die Meldepflichten belehrt hat, kann daher dahingestellt bleiben.
bb) Über Art 69 EWGV 1408/71 hinaus ist ein Export von Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit nicht vorgesehen (vgl Husmann, SGb 1998, 291, 296). Diese Beschränkung des Exportverbots verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit
gemäß Art 8a EGVtr (Art 18 EGVtr nF) sowie Art 48 ff EGVtr (Art 39 ff EGVtr nF; s dazu allgemein Oppermann, Europarecht, 3.
Aufl 2005, § 25) und auch nicht gegen den Koordinierungsauftrag des Art 51 EGVtr (Art 42 EGVtr nF). So hat der EuGH bereits
hervorgehoben, dass sowohl die Zusammenrechnungsregel des Art 67 EWGV 1408/71 als auch der Weitergewährungsanspruch nach Art 69 der EWGV 1408/71 dem Arbeitnehmer Rechte verschaffen, die dazu beitragen, seine Freizügigkeit sicherzustellen. Insbesondere hat danach
der Rat seinen Ermessensspielraum in Art 51 EGVtr (Art 42 EGVtr nF) nicht in unzulässiger Weise dadurch überschritten, dass
er das weitere Bestehen eines Anspruchs gegen den Beschäftigungsstaat während der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht hat (EuGH SozR 3-6050 Art 67 Nr 3 S 8 - Gray). Aus Art 51 EGVtr (Art 42 EGVtr
nF) lassen sich darüber hinaus keine unmittelbaren Rechtsansprüche ableiten. Diese Norm enthält vielmehr - wie ausgeführt
- einen Koordinierungsauftrag an den Rat, den dieser unter Beachtung eines weiten Ermessensspielraums umzusetzen hat (Husmann,
SGb 1998, 291, 297; ders, ZSR 2001, 159, 196). Insoweit ist zu beachten, dass der Koordinierungsauftrag bei der Frage des Exports von Leistungen seine Grenzen dadurch
erfährt, dass der Arbeitnehmer bei Ausübung eines Rechts auf Freizügigkeit immer nur verlangen kann, mit Inländern gleichgestellt
und nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden (hierzu BSG SozR 4-6050 Art 71 Nr 1 RdNr 10 ff), er jedoch
keine Besserstellung gegenüber Inländern verlangen kann. Darauf würde aber der uneingeschränkte Export von Leistungen bei
Vollarbeitslosigkeit hinauslaufen (Husmann, aaO), weil Inländer in der vergleichbaren Situation des Klägers keinen Alg-Anspruch
mit einer längeren als der Höchstdauer (676 Tage) erwerben konnten.
3. Der danach zum 1. Juli 1996 mit einer Dauer von 498 Wochentagen (208 + 290 Tage, s oben unter 1 und 2 b) entstandene Alg-Anspruch
ist nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG durch den Bezug von 432 Wochentagen Alg ab dem 1. Juli 1996 und von jedenfalls
weiteren 77 Kalendertagen ab dem 5. August 1998 (66 + 11 Tage; vgl § 427 Abs 4
SGB III idF des Ersten
SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 [BGBl I 2970]) zwischenzeitlich erschöpft (§ 110 Satz 1 Nr 1 AFG idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1974, aaO; §
128 Abs
1 Nr
1 SGB III idF bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO). Das LSG ist in diesem
Zusammenhang ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verlängerung des Alg-Anspruchs im Zuge der Minderung des Anschluss-Uhg
nicht in Betracht kommt (§
156 Abs
2 SGB III idF bis zum Inkrafttreten des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 [BGBl I 3443], vgl hierzu ergänzend BT-Drucks 13/4941
S 182).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.