Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge
Notwendiger Inhalt von Entscheidungsgründen
Gründe:
Mit Urteil vom 2.2.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.12.2008
bis zum 31.8.2014 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Die Klägerin rügt, das Berufungsurteil verstoße gegen §
128 Abs
1 S 2 iVm §
136 Abs
1 Nr
6 SGG, weil es nicht mit Entscheidungsgründen versehen sei, was gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr 6
ZPO einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Mit ihrem Vorbringen hat sie jedoch die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften
nicht hinreichend bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Gemäß §
136 Abs
1 Nr
6 SGG enthält das Urteil die Entscheidungsgründe; in dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung
leitend gewesen sind (§
128 Abs
1 S 2
SGG). Folglich muss aus den Entscheidungsgründen ersichtlich sein, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen
die Entscheidung beruht, dh welche Rechtsnormen angewendet worden sind und welche ihrer Tatbestandsmerkmale aufgrund welcher
Überlegungen vorliegen bzw nicht vorliegen (BSG SozR 1500 § 136 Nr 10 S 12 mwN). Aus der in der Beschwerdebegründung (auf Seite 3 unter Gliederungspunkt 2 b), wiedergegebenen Textpassage
des angegriffenen Urteils geht hervor, dass sich das LSG "gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils" bezieht, "denen es sich in vollem Umfang anschließt". Deshalb hätte
die Klägerin in der Beschwerdebegründung auch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 25.3.2013 wiedergeben
und aufzeigen müssen, dass die dargestellten Mindestvoraussetzungen auch in einer Zusammenschau der erst- und zweitinstanzlichen
Entscheidungsgründe nicht erfüllt sind. Zum Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe schweigt die Beschwerdebegründung
jedoch komplett. Deshalb ist auch nicht dargetan, dass die Gründe in ihrer Zusammenschau objektiv unverständlich, rational
nicht mehr nachvollziehbar, verworren oder sachlich inhaltslos sind, geltend gemachte Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel
nicht abhandeln oder entscheidungserhebliche Rechtsfragen unbeantwortet lassen, die ein (unterlegener) Beteiligter aufgeworfen
und eingehend begründet hat (vgl dazu etwa BSG SozR Nr 9 zu §
136 SGG; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8 sowie BSG Beschlüsse vom 6.2.2003 - B 7 AL 32/02 B - Juris RdNr 6 und vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7).
Wenn die Klägerin schließlich einen "Verweis auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe nach §
153 Abs.
2 SGG" nur dann für möglich hält, "wenn das Urteil die Berufung aus den genau gleichen Gründen zurückweisen will, aus denen auch
das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat", hätte sie darlegen müssen, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise des Gerichts
verfahrensfehlerhaft sein könnte, obwohl diese Vorschrift grundsätzlich auch Teilbezugnahmen ("soweit") erlaubt (vgl Sommer
in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
153 RdNr 16).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.