Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Einverständnis mit der Entscheidung eines Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung
Gründe
I
Die im Februar 1961 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte
den im Juli 2016 gestellten Antrag ab, weil die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein könne
(Bescheid vom 7.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2017). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG vom 1.8.2019 und des LSG vom 3.2.2022). Das LSG hat ausgeführt, nach Auswertung der im Verlauf des Rechtsstreits eingeholten drei neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten
- davon eines nach §
109 SGG - stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin seit Rentenantragstellung noch über ein Leistungsvermögen von sechs
Stunden täglich für leichte Arbeiten im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen verfüge. Die zwischenzeitlich mittelgradige,
zuletzt aber lediglich noch leichtgradige depressive Störung führe nicht zu einer quantitativen Begrenzung des Leistungsvermögens.
Auch liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung vor; eine konkrete
Verweisungstätigkeit habe deshalb nicht benannt werden müssen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein
Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Die für die Klägerin vorgelegte Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
(1) Die Klägerin rügt primär einen "Verstoß gegen §
124 SGG". Ihren Ausführungen hierzu kann entnommen werden, dass sie auf dringendes Anraten der "Vorsitzende(n) Richterin" (gemeint
ist wohl die Berichterstatterin) in einem am 20.1.2022 durchgeführten Beweisaufnahmetermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erteilt habe. "Die Vorsitzende" habe keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass
überhaupt die Möglichkeit einer Ablehnung des "Einverständnisses" in Frage käme. Deshalb habe sie - die Klägerin - in dieser
Situation keine andere Möglichkeit gesehen, als das Einverständnis abzugeben. Ein derartiges Prozedere untergrabe "den Willen
des Gesetzgebers, wichtige Entscheidungen durch ein Kollegialgericht treffen zu lassen".
Dieses Vorbringen enthält keine schlüssige Darstellung von Umständen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.
Soweit die Klägerin vorträgt, wichtige Entscheidungen müssten durch ein Kollegialgericht getroffen werden, ist nicht erkennbar,
welche nur durch die Berichterstatterin getroffene Entscheidung sie damit beanstandet. Das von der Klägerin vorgelegte Urteil
des LSG vom 3.2.2022 hat ausweislich des Rubrums der Senat unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern erlassen (vgl §
33 Abs
1 Satz 1
SGG). Soweit die Klägerin geltend macht, das von ihr erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
(vgl §
124 Abs
2 SGG) sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, bleibt unklar, ob sie selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter dieses Einverständnis
erklärt hat und aus welchen Gründen es einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten gegebenenfalls unmöglich gewesen sein
könnte, eine entsprechende Erklärung abzulehnen. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die angefochtene Entscheidung
auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 1
SGG). Entsprechende Darlegungen sind lediglich dann nicht erforderlich, wenn ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird
(§
202 Satz 1
SGG iVm §
547 ZPO, s dazu BSG Beschluss vom 25.9.2015 - B 13 R 97/15 B - juris RdNr
7 mwN). Eine Verletzung des §
124 Abs
2 SGG ist jedoch kein absoluter Revisionsgrund (vgl BSG Urteil vom 7.11.2001 - B 9 V 6/01 R - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 29.11.2012 - B 14 AS 90/12 B - juris RdNr 7).
(2) Außerdem beanstandet die Klägerin, es verstoße gegen §
103 SGG, dass das LSG die von ihr benannten Zeugen nicht angehört habe. Aus ihrer knappen Darstellung ergibt sich schon nicht, dass
sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten hat (zu diesem Erfordernis vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 10.2.2022 - B 5 R 276/21 B - juris RdNr 7 mwN). Im Übrigen bezeichnet sie die Begründung, mit der das LSG ihr Begehren auf Anhörung von Zeugen abgelehnt habe, als rechtsstaatswidrig,
unterlässt es aber, dies im Einzelnen zu begründen. Der Hinweis darauf, dass das Gericht "den möglichen Inhalt der angeforderten
Sachverständigengutachten vorweggenommen und damit den Anhörung schon im Voraus in seinem Sinne gewürdigt" habe, ist im Kontext
der Rüge einer unterlassenen Zeugenbefragung nicht nachvollziehbar.
(3) Der Vorhalt, die gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten verkannt, dass sie - die Klägerin - an einer schweren
depressiven Erkrankung leide, nur weil ihr Erscheinungsbild und Verhalten nicht deren Vorstellungen von einer psychisch Kranken
entspreche, zielt letztlich auf die Verwertung dieser Sachverständigengutachten im Rahmen der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
(vgl §
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Auf eine für unzutreffend erachtete Beweiswürdigung kann jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel
nach ausdrücklicher Anordnung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG nicht gestützt werden.
(4) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, der Sachverständige Z sei nicht von ihr benannt worden, es sei "für einen Kläger
in solchen Verfahren (wohl gemeint: schwierig), überhaupt einen geeigneten Sachverständigen zu finden" und es gehe nicht an,
"diese dann als von ihm nach §
109 SGG benannte Sachverständige zu würdigen und deren Ergebnisse dem Kläger damit selbst zu überantworten", ist nicht nachvollziehbar,
welcher Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG damit gerügt werden soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
183 Satz 1 iVm §
193 Abs
1 und 4
SGG.