BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - 5 R 355/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.06.2014 L 9 R 4356/13 , SG Mannheim S 12 R 2530/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 - L 9 R 4356/13 - und der Widerspruch gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 26. Juni 2014 - L 9 R 4356/13 - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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