Vormerkung höherer beitragspflichtiger Einnahmen aufgrund nichterwerbsmäßiger Pflege
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Vormerkung höherer beitragspflichtiger Einnahmen aufgrund nichterwerbsmäßiger Pflege.
Die beigeladene Pflegekasse (Beigeladene zu 1) entrichtet seit dem 1.9.2004 für den Kläger als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson
seines im Jahr 2002 geborenen und im Jahr 2004 verunfallten Sohnes Rentenversicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 20.3.2017
teilte sie ihm die monatliche Berechnungsgrundlage in Abhängigkeit von der Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang der pflegerischen
Tätigkeit mit (vgl §
44 Abs
4 SGB XI). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Der von ihm zusätzlich zur Pflegetätigkeit seiner Frau erbrachte Zeitaufwand für die
Pflege seines Sohnes habe deutlich mehr als 18 Stunden wöchentlich umfasst. Nach Weiterleitung des Vorgangs lehnte die Beklagte
höhere Beitragsbemessungsgrundlagen für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis zum 31.8.2012 ab. Ein höherer Pflegeaufwand als der
in einem Gutachten des MDK vom 25.6.2009 ermittelte könne erst ab 1.9.2012 berücksichtigt werden (Bescheid vom 25.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 7.11.2017).
Im Klageverfahren hat der Kläger erfolglos begehrt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass für ihn als nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der Zeit vom 1.9.2004 bis zum 31.8.2012 höhere rentenversicherungsrechtlich relevante
beitragspflichtige Einnahmen vorzumerken seien. Zuletzt hat auch das LSG einen solchen Anspruch verneint. Für eine Beitragsbemessung
auf der Grundlage von 100 vom Hundert der Bezugsgröße fehle es für den hier streitbefangenen Zeitraum an einer Rechtsgrundlage.
Auch verstoße es nicht gegen Verfassungsrecht, den Höchstwert an beitragspflichtigen Einnahmen als Bemessungsgrundlage bei
jeder nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt zu berücksichtigen (Urteil vom 10.11.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt keine
Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§
162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre
(konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 §
160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl 2020, §
160a RdNr 32 ff).
Der Kläger formuliert schon keine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht. Die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr
die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger die Verfassungsmäßigkeit von §
166 Abs
2 Satz 1 Nr
1 Buchst a und Satz 2
SGB VI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Frage stellt. Dazu trägt er ua vor, er sehe sich einer willkürlichen Behandlung
durch den Staat iS von Art
1 iVm Art
20 GG ausgesetzt, und die Leistungen der elterlichen Pflege würden nicht anerkannt. Er werde aufgrund unzureichender Rentenversicherungsbeiträge
gezwungen sein, im Alter Sozialhilfe zu beantragen. Schließlich sei das Sterberisiko von Sozialhilfeempfängern erhöht und
eine geringere Rente führe zu einer Verkürzung seiner Lebenszeit. Er sei deshalb auch in seiner körperlichen Unversehrtheit
iS von Art
2 Abs
2 GG verletzt. Der Gesetzgeber komme seiner Schutzfunktion für schwerstbehinderte Menschen nicht nach. Seinem Sohn werde die Möglichkeit
der Teilhabe weitestgehend verwehrt, wenn er ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr selbst pflegen könne. Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung bestehe insbesondere auch dahingehend, dass der Eigenanteil bei Unterbringung seines Sohnes in einem Pflegeheim
deutlich niedriger sei als der von ihm getragene Eigenanteil. Der Kläger beziffert die bei häuslicher Pflege anfallenden Pflegekosten
auf ca 32.000 Euro im Monat. Er leiste zusammen mit seiner Frau die Arbeit von 10,9 Vollzeitarbeitskräften.
Eine mögliche Verletzung von Verfassungsrecht durch die Ausgestaltung der Regelungen für ergänzende Leistungen zur sozialen
Sicherung der Pflegepersonen (§
44 SGB XI iVm §
3 Satz 1 Nr
1a, §
166 Abs
2 SGB VI) wird mit diesem Vorbringen nicht hinreichend begründet. Dazu wäre unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung
- insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen gewesen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der
Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung
erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit und die Nennung der
als verletzt angesehenen Normen des
GG genügt nicht (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 45/19 B - juris RdNr 7 mwN).
Das LSG hat in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendung des allgemeinen
Gleichheitssatzes bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Diese sind in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
nur als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet worden. Was die soziale Pflegeversicherung zu leisten
hat und was nicht, legt der Gesetzgeber fest. Dabei kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welche tatsächlichen Gegebenheiten
die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung auslösen oder erhöhen (vgl BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 22.5.2003 - 1 BvR 452/99 - juris RdNr 17 und 20). Der Kläger nennt zwar die einschlägige Fundstelle, eine Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlichen Ausführungen
findet jedoch nicht statt. Er stellt unabhängig davon fest, der Staat bereichere sich an den Leistungen der pflegenden Angehörigen
in einer unverhältnismäßigen Art und Weise und deshalb sei es nicht hinnehmbar, dass dem Gesetzgeber vertretbare Beitragssätze
in der Pflegeversicherung positiv bei der Sachbewertung zugesprochen würden. Auch befasst sich die Beschwerdebegründung nicht
mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG. Der Senat hat zu der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage entschieden, dass die fehlende Möglichkeit, Pflegezeiten zur
Erreichung des von §
3 Satz 1 Nr 1a
SGB VI aF iVm §
19 Satz 2
SGB XI geforderten Mindestpflegeumfangs zu addieren, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieß. Dazu hat er ebenfalls
auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen (vgl BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 4/14 R - juris RdNr 23 ff). Auch diese Entscheidung hat das LSG zitiert, ohne dass sich die Beschwerdebegründung dazu verhält.
2. Eine Divergenz ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Diese liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze,
die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen
tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die zB das BVerfG aufgestellt hat, sondern
erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht
bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen
Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 9 mwN).
Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG im sog Abhör-Urteil (Urteil vom 15.12.1970 - 2 BvF 1/69 ua - BVerfGE 30, 1), im Beschluss zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie (Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 ua) und auf die Entscheidung zu pandemiebedingten Triage-Situationen in der Intensivmedizin (Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20). Tragende abstrakte Rechtssätze entnimmt er diesen Entscheidungen nicht und stellt ihnen jeweils auch keinen widersprechenden
abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des LSG gegenüber.
3. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei ihm als nur mittelbar Geschädigten nach §
823 Abs
1 BGB nicht möglich, gegenüber dem Schadensverursacher aufgrund der notwendigen Pflege seines Sohnes eigene Ersatzansprüche etwa
im Hinblick auf entfallende Rentenversicherungsbeiträge geltend zu machen, ist dies nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden
Rechtsstreits.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.