Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2014 mit einem am
14.1.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 24.3.2015 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit dem am 17.2.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne
die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte
begründet worden (§
160a Abs
2 S 1 und 2, §
73 Abs
4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.