Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages
Gründe:
Mit Beschluss vom 21.5.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von
Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei trotz der bei ihm
vorliegenden Schwindelerscheinungen noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung qualitativer
Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt.
Er beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Im Zusammenhang mit der von
dem Kläger geltend gemachten Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) ist der Darlegungspflicht nur genügt, wenn die Beschwerdebegründung ua folgende Punkte enthält: 1. Bezeichnung eines für
das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem LSG nicht gefolgt ist, 2. Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung hätten drängen
müssen, 3. Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, 4. Schilderung, dass und warum die
Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger gibt an, in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 4 unter Punkt II Nr 3 den Beweisantrag gestellt zu haben,
über das Vorliegen somatoformer Störungen und eines psychogenen Schwindels sowie die dadurch verursachte Erwerbsminderung
ein Gutachten von einem Psychiater oder Psychologen einzuholen. Ferner habe er auf Seite 4 unter Punkt III der Berufungsbegründungsschrift
beantragt, eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. T. einzuholen. Diesen Beweisanträgen sei
das LSG verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Sachaufklärungsrüge nicht ausreichend aufgezeigt. Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan,
dass die laut Berufungsbegründung angebotenen Beweise bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten geblieben seien.
Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor
Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein
Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zur Entscheidung des LSG nicht weiterverfolgt
wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn diese nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung
iS von §
153 Abs
4 Satz 2
SGG einen zuvor gestellten Beweisantrag nicht mehr wiederholt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist in einem solchen
Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat (stellvertr: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31). Hierzu
hat der Kläger nichts vorgetragen.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.