Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 7. April 2015 - L 7 SF 159/15 AB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 24.3.2015 als unstatthaft verworfen (Beschluss
vom 7.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 11.5.2015 gewandt
und ua "Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Antrag auf Prozesskostenhilfe" gestellt.
Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte
Antrag auf Bewilligung von PKH vom 11.5.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 7.4.2015 seiner Art nach gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.