Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
2. Dezember 2013 - L 9 AS 1047/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Bewerbungskosten für die Monate Juni 2012, Februar bis Juli 2013 sowie September
bis November 2013 in Höhe von insgesamt 192,03 Euro. Das SG Braunschweig hat die insgesamt 9 Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheide
vom 15. und 18.8.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen nach Verbindung der
Verfahren zum führenden Verfahren L 9 AS 1047/14 als unzulässig verworfen (Urteil vom 2.12.2014). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 7.1.2015
gegen das vorbezeichnete, ihm am 9.12.2014 zugestellte Urteil gewandt und ausgeführt, "hiermit wird Berufung und neue Klage
eingereicht". Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.