Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit
einer Rechtsfrage; Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zur teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch mit Wirkung für die Zukunft berechtigt war mit der Begründung,
dem Kläger sei im Leistungszeitraum anrechenbares Einkommen zugeflossen.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II); unter anderem bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 634,77 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2008
bis zum 30. Juni 2008 (Bescheid vom 22. November 2007). Im Februar 2008 erhielt der Kläger auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht
Stuttgart geschlossenen Vergleichs vom 8. Januar 2008 von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von 5.000 Euro (brutto). Der Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2008
bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von monatlich 386,67 Euro auf. Die erhaltene Abfindung sei ab April 2008 für die Dauer von zwölf
Monaten abzüglich einer monatlichen Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30 Euro monatlich anzurechnen. Es verbleibe ein
Leistungsbetrag in Höhe von 248,10 Euro (Bescheid vom 28. Februar 2008; Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008). Klage und
Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 8. Dezember 2008; Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg [LSG] vom 19. Mai 2009).
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben, das am 20. Mai 2009 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen
ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt, zugleich für das Beschwerdeverfahren
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und (nach Zustellung des Urteils des LSG am 4. Juni 2009) am 6. Juli 2009
(einem Montag) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht.
II
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
fehlt (§
73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr
1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs und des bisherigen
Vorbringens nicht ersichtlich.
Es ist nicht zu erkennen, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Frage muss außerdem klärungsfähig sein. Das ist grundsätzlich
nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; SozR aaO Nr 65).
Im vorliegenden Fall sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu erkennen. Das BSG hat mit der vom LSG nach der Pressemitteilung
zitierten Entscheidung vom 3. März 2009 (B 4 AS 47/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) bereits entschieden, dass es sich bei nach Antragstellung im Bedarfszeitraum
zufließenden Abfindungszahlungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes um berücksichtigungsfähiges Einkommen handelt und solche
Zahlungen insbesondere nicht als "zweckbestimmte Einnahmen" iS des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II privilegiert sind. Nach den Feststellungen
des LSG sind für den Kläger Steuern auf die Abfindung nicht zu entrichten gewesen, weil er im Jahr 2008 insgesamt keine steuerpflichtigen
Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrages erzielt hat, und deshalb keine weitere Absetzungen nach § 11 Abs 2 Nr 1 SGB II von
dem zu berücksichtigenden Einkommen vorzunehmen gewesen. Schließlich geht das LSG wie das BSG in seiner Entscheidung vom 30.
September 2008 (SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 35; auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) davon aus, dass eine einmalige
Einnahme derart auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist, dass es bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung verbleibt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass der Rechtsstreit
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft.
Das Urteil des LSG weicht auch nicht zu Lasten des Klägers von der Rechtsprechung eines der in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG genannten Gerichte ab.
Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf die Verletzung der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht ersichtlich.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des §
73 SGG nicht entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.