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BSG, Urteil vom 20.08.2009 - 14 AS 41/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten
1. Überschreitet der Verkehrswert eines von Arbeitsuchenden genutzten Kraftfahrzeugs zumindest die Summe aus dem Wert für ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II in Höhe von 7500 Euro und den Grundfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aF nicht, so ist es nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
2. Bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden gewesen ist. Zum Schluss ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.
3. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung lässt § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu. Zur Bestimmung sind die Betriebskostenvorauszahlungen in "kalte" Betriebskosten und Heizkosten aufzuschlüsseln. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 558 Abs. 2
,
BGB § 558c
,
BGB § 558d
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 27 Nr. 1
,
SGG § 202
,
WoBauFördG (1994)
,
WoBindG § 5 Abs. 2
,
WoFG § 10 Abs. 1
,
WoGG 2 § 8
,
ZPO § 287 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 25.01.2008 L 7 AS 93/07 , SG Augsburg 06.02.2007 S 1 AS 823/06
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: