Gründe:
I
Umstritten ist die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) vom 9.9.2013 bis zum 28.2.2014.
Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter des am 29.9.1997 geborenen Klägers. Beide sind kubanische Staatsangehörige. Im strittigen
Zeitraum besaß die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, während der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs 2 AufenthG hatte. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in D. (im Folgenden: Familienwohnung) hatte eine Wohnfläche von 70 qm und kostete
monatlich insgesamt 426 Euro. Bis Ende August 2013 erhielten beide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II vom beklagten Jobcenter.
Von der zu 2. beigeladenen Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde dem Kläger wegen einer Lernbehinderung als Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben nach §§
112 ff
SGB III ein Berufsvorbereitungslehrgang in R. für die Zeit vom 9.9.2013 bis zum 31.7.2014 mit internatsmäßiger Unterbringung sowie
Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 104 Euro und Reisekosten für Familienheimfahrten gewährt. Ab dem 9.9.2013 wohnte der
Kläger während der Woche im Internat. An den Wochenenden und in den Schulferien hielt er sich in der Familienwohnung auf.
Mit Bescheid vom 19.8.2013 bewilligte das beklagte Jobcenter nur noch der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit vom 1.9.2013 bis 28.2.2014. Nachdem die Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatten, bewilligte der Beklagte
auch dem Kläger Leistungen vom 1.9. bis 8.9.2013 (Änderungsbescheid vom 11.9.2013) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück
(Widerspruchsbescheid vom 16.9.2013). Während des hiergegen geführten Klageverfahrens hat der Beklagte aufgrund der Anhebung
des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs für Warmwasserbereitung der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2014 höhere Leistungen
bewilligt (Änderungsbescheid am 23.11.2013).
Das SG hat den Landkreis D. und die BA zum Verfahren beigeladen. Der beigeladene Landkreis hat den Antrag der Kläger auf Gewährung
von Wohngeld mit Bescheid vom 10.12.2013, der nicht angefochten wurde, abgelehnt. Das SG hat unter Abweisung der Klagen im Übrigen die beigeladene BA verurteilt, dem Kläger die Kosten der Unterkunft in Höhe von
213 Euro monatlich vom 9.9.2013 bis 28.2.2014 für die Familienwohnung in D. zu bezahlen (Urteil vom 7.7.2014); der Kläger
sei von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs 5 und 6 SGB II ausgeschlossen, die Voraussetzungen von § 27 Abs 2 und 3 SGB II lägen nicht vor, mit einem Härtefalldarlehen nach dessen Abs 4 sei ihm nicht gedient. Eine Lösung könne nur über die "Generalklausel"
in §
127 Abs
1 Satz 2
SGB III erfolgen, zumal der Kläger nicht dauerhaft im Internat bleiben könne und regelmäßig in die Familienwohnung zurückkehre.
Auf die Berufung der beigeladenen BA und die Anschlussberufungen der Kläger hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 9.9.2013 bis 28.2.2014
ein Darlehen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen
und die Anschlussberufungen zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Die Verurteilung der beigeladenen BA zur Übernahme des
Unterkunftskostenanteils des Klägers an der Familienwohnung sei zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen
die beigeladene BA, weder nach den Vorschriften des
SGB III noch des
SGB IX. Auch der Klägerin stünden keine höheren Leistungen zu als ihr bewilligt worden seien, insbesondere nicht die vollen Kosten
der Familienwohnung. Eine nur temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger habe trotz dessen Internatsaufenthalts
während der Woche nicht vorgelegen, weil er im strittigen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Familienwohnung
gehabt habe. Die Kosten der Familienwohnung seien daher nach dem Kopfteilprinzip zwischen der Klägerin und dem Kläger aufzuteilen
gewesen. Hiervon ausgehend seien der Klägerin sämtliche ihr zustehenden Leistungen im strittigen Zeitraum bewilligt worden.
Der Kläger seinerseits sei von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 5 SGB II mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 SGB II ausgeschlossen, weil er im strittigen Zeitraum eine berufsvorbereitende Maßnahme nach §§
51,
112 ff
SGB III absolviert habe. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II liege nicht vor. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens aufgrund eines besonderen
Härtefalls nach § 27 Abs 4 SGB II. Dies sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger entgegen der Entscheidung des beigeladenen Landkreises wahrscheinlich
einen Anspruch auf Wohngeld gegen diesen habe. Das Risiko der Verwirklichung des Wohngeldanspruchs im vielgliedrigen System
sozialer Leistungen sei nicht dem Kläger aufzubürden. Zwar stehe der Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II im Ermessen des Beklagten, dieses sei aber hinsichtlich des "Ob" beim Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Null reduziert,
weshalb er zur Gewährung eines Darlehens habe verurteilt werden können, jedoch nicht in einer bestimmten Höhe.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§
64,
127 SGB III und von § 27 Abs 4 SGB II. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Familienwohnung gegen die beigeladene
BA bestehe. Ein Härtefall iS des § 27 Abs 4 SGB II liege nicht vor. Die berufsvorbereitende Maßnahme stelle nicht die einzige objektiv belegbare Zugangsmöglichkeit des Klägers
zum Arbeitsmarkt dar. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 SGB II solle die Grundsicherung davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Dies würde
unterlaufen, wenn bei behinderten Personen, die aufgrund der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme von Leistungen
ausgeschlossen seien, ein Härtefall angenommen werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 insoweit aufzuheben, wie er zur Gewährung eines Darlehens
an den Kläger für die Zeit vom 9. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts verurteilt wurde, und die Anschlussberufungen der Kläger insgesamt zurückzuweisen.
Die Kläger und die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
II
Die zulässige Revision des beklagten Jobcenters ist nicht begründet (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Das LSG hat den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide zu Recht verurteilt, dem Kläger für die strittige Zeit ein Darlehen
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren (dazu 4.). Ansprüche des Klägers gegen die beigeladene
BA bestehen nicht (dazu 3.). Weitere Ansprüche der Klägerin, die trotz des Fehlens eines Antrags ihrerseits im Revisionsverfahren
zu prüfen sind (dazu 1.), gegen den Beklagten sind ebenfalls nicht gegeben (dazu 5.).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Urteilen von LSG und SG sowie den angefochtenen Bescheiden des Beklagten der gesamte beim LSG anhängig gewesene Streitstoff, also nicht nur der vom
LSG zugesprochene Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten, sondern auch sein möglicher Anspruch gegenüber der beigeladenen
BA sowie ein möglicher Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten, obwohl die Kläger im Revisionsverfahren nicht vertreten
sind und keine Anträge gestellt haben.
Dies ergibt sich aus der durch §
75 Abs
5 SGG eröffneten Befugnis, anstelle des verklagten Leistungsträgers nach Beiladung den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber
nicht verklagten Träger zu verurteilen. Um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecken der Prozessökonomie gerecht zu werden,
muss das Revisionsgericht über alle in Frage kommenden Ansprüche entscheiden können, wenn nur der unterlegene Leistungsträger
Rechtsmittel eingelegt hat. Andernfalls könnten einander widersprechende Entscheidungen ergehen mit der Folge, dass der Kläger
mit seinem Klagebegehren zunächst gegen den einen Leistungsträger und in einer weiteren Instanz gegen den anderen Träger nicht
durchdringt, obwohl feststeht, dass gegen einen von beiden jedenfalls der Anspruch besteht. Der Kläger müsste ggf ein Wiederaufnahmeverfahren
nach §
180 SGG betreiben, was durch die Regelung des §
75 Abs
5 SGG gerade vermieden werden soll (stRspr vgl nur BSGE 9, 67, 69 f; letztens etwa BSG Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21, jeweils RdNr 10 mwN).
Diese gesetzlichen Anforderungen gelten nicht nur im Falle der subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite, sondern auch bei
einer subjektiven Klagehäufung auf Klägerseite, wenn die in einem Klageverfahren geltend gemachten Ansprüche der mehreren
Kläger in einem Alternativverhältnis zueinander stehen und sich daher gegenseitig ausschließen. Auch dann kann es zu widersprechenden
Entscheidungen dergestalt kommen, dass der eine Kläger mit seinem Klagebegehren zunächst gegen den einen Leistungsträger durchdringt
und in einer weiteren Instanz aufgrund des Rechtsmittels des verurteilten Leistungsträgers diese Entscheidung aufgehoben wird,
weil der andere Kläger einen Anspruch gegen den anderen Träger hat. Auch in einem solchen Fall könnte nur durch ein ggf durchzuführendes
Wiederaufnahmeverfahren nach §
180 SGG Abhilfe geschaffen werden, wenn nicht der gesamte Rechtsstreit in den Rechtsmittelinstanzen angefallen ist. Dies setzt für
die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten keine Rechtsbeziehungen wie bei einer notwendigen Beiladung nach §
75 Abs
2 SGG voraus, zumal diese eine Beteiligung Dritter an "dem" Rechtsverhältnis erfordert, während es sich in Fällen der vorliegenden
Art um mehrpolige Rechtsbeziehungen handelt, die in einer bestimmten Weise miteinander verbunden sind (vgl zur Verneinung
einer notwendigen Beiladung anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 18).
Die aufgezeigte Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, weil die Übernahme der umstrittenen restlichen KdUH der Familienwohnung
nicht nur durch Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Jobcenter, insbesondere nach § 27 SGB II, und gegen die beigeladene BA, insbesondere nach §
127 SGB III, sondern auch durch Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 22 SGB II befriedigt werden könnte.
Ansprüche der Kläger gegenüber dem beigeladenen Landkreis als Wohngeldstelle scheiden aus, weil er insofern von der Regelung
des §
75 Abs
5 SGG nicht umfasst wird und sein Bescheid vom 10.12.2013 über die Ablehnung von Leistungen nach dem WoGG bestandskräftig geworden ist (vgl BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - vorgesehen für SozR 4-5870 § 6a Nr 6 - RdNr 44). Ob seitens des Beklagten aufgrund seiner Verurteilung zur Leistungsgewährung
an den Kläger ein Erstattungsanspruch gegen den beigeladenen Landkreis besteht, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Kläger haben die von ihnen
begehrte Übernahme der restlichen KdUH für die Familienwohnung zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
(§
54 Abs
1 und 4
SGG) gegen den Beklagten und zudem gegen die nach §
75 SGG beigeladene BA verfolgt. Die isolierte Geltendmachung von Ansprüchen auf Übernahme der KdUH ist nach der ständigen Rechtsprechung
der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zulässig, soweit sie - wie vorliegend - Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids sind (letztens
etwa BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, jeweils RdNr 12).
3. Der Kläger hat gegen die beigeladene BA keinen Anspruch auf weitere und im Verhältnis zum Beklagten vorrangige (vgl § 5 SGB II) Leistungen auf Übernahme der restlichen KdUH für die Familienwohnung im Rahmen der ihm bewilligten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben nach §§
51 ff, 112 ff
SGB III.
a) Die Voraussetzungen des §
127 Abs
1 Satz 2 Alt 2
SGB III "für Sonderfälle der Unterkunft" liegen nicht vor, weil diese nach §
128 SGB III erfordern, dass keine Unterbringung ua in einem Internat erfolgt, die aber dem Kläger gerade bewilligt wurde. Angesichts
der genauen gesetzlichen Umschreibung der Sonderfälle in §
128 SGB III scheidet auch eine Auslegung der Norm im Sinne einer Generalklausel, wie sie seitens des SG vorgenommen wurde, aus.
b) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des §
127 Abs
1 Satz 1
SGB III iVm dem hier allein in Betracht kommenden §
33 SGB IX erfüllt. Nach §
33 Abs
3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere nach dessen Nr
6 "sonstige Hilfen", die nach §
33 Abs
8 Satz 1 Nr
6 SGB IX "Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung" umfassen. Derartige spezifische
Kosten sind jedoch nicht im Streit, es geht "nur" um einen Teil der Kosten der normalen Familienwohnung der Kläger.
c) Gleichfalls nicht gegeben sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten als sonstige Aufwendungen nach §
64 Abs
3 Satz 2
SGB III. Nach §
64 Abs
3 Satz 2
SGB III können bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sonstige Kosten als Bedarf anerkannt werden, 1. soweit sie durch die
Teilnahme an der Maßnahme unvermeidbar entstehen, 2. soweit die Teilnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und 3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Die aufgezählten
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wie sich aus der Verwendung der Konjunktion "und" ergibt. Demgemäß greift die
Vorschrift hier nicht ein, weil die strittigen KdUH für die Familienwohnung nicht erst durch die Teilnahme an der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme entstanden sind, sondern auch schon vorher bestanden und daher der kausale Zusammenhang zwischen Teilnahme
an der Maßnahme und Entstehung der Kosten nicht vorliegt (vgl zu diesem Kausalitätserfordernis auch Buser in Eicher/Schlegel,
SGB III nF, §
64 RdNr 58, Stand der Einzelkommentierung Juli 2014; Petzold in Hauck/Noftz,
SGB III, 2. Aufl, K §
64 RdNr 10, Stand der Einzelkommentierung 3/2014).
4. Der Kläger hat jedoch gegen das beklagte Jobcenter Anspruch auf Übernahme der KdUH als Darlehen nach Absatz 4 Satz 1 des § 27 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 (BGBl I 2854; im Folgenden SGB II aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende
Recht anzuwenden.
a) Ob bei dem im Jahr 1997 geborenen Kläger die Voraussetzungen als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 Abs 1 SGB II gegeben waren oder mangels Erwerbsfähigkeit iS des § 8 Abs 2 SGB II nicht, hat das LSG zu Recht offenlassen können. Denn er bildete zumindest gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, der Klägerin, die in ihrer Person die Voraussetzungen einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
nach § 7 Abs 1 SGB II erfüllte. Insbesondere verfügte sie über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und galt damit als erwerbsfähig nach dem § 8 Abs 2 SGB II. Trotz der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung in R. gehörte der damals
minderjährige Kläger weiterhin dem Haushalt seiner Mutter an, weil er an den Wochenenden und in den Ferien in der gemeinsam
mit der Mutter bewohnten Familienwohnung lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt beibehalten hatte (vgl zur Situation bei
Volljährigen: BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38 sowie unter 5.). Er war auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und
Vermögen zu bestreiten, weil er nach den Feststellungen des LSG über kein Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 104
Euro Ausbildungsgeld sowie 184 Euro Kindergeld verfügte. Eine solche Bedarfsgemeinschaft wird durch das Bestehen eines Leistungsausschlusses
nach § 7 Abs 5 SGB II nicht ausgeschlossen (BSG aaO RdNr 31 mwN).
Der Kläger war aufgrund der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der Gewährung von über die Leistungen
nach § 27 SGB II aF hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs 5 SGB II aF ausgeschlossen. Denn bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelte es sich um eine dem Grunde
nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 SGB II aF, die zum Leistungsausschluss führt (vgl zum Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
ausführlich BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 20 ff). Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II aF lagen nicht vor.
b) Von den Leistungen nach § 27 SGB II aF sind die Voraussetzungen derjenigen nach Abs 2 und Abs 3 nicht erfüllt, wohl aber die für die Härtefallregelung nach Abs 4.
Die in § 27 Abs 2 SGB II aF vorgesehenen Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs 2, 3, 5 und 6 SGB II sowie in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Streitgegenständlich sind allein die auf ihn entfallenden KdUH für die Familienwohnung.
Auch die in § 27 Abs 3 SGB II aF vorgesehenen Leistungen scheiden bei dem Kläger aus. Er erhielt zwar während seiner Teilnahme an der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld, sein Bedarf bemaß sich aber nicht nach den in § 27 Abs 3 SGB II aF genannten Vorschriften, sondern nach §
124 Abs
3 iVm §
123 Abs
1 Nr
2 SGB III, denn er war aufgrund der Maßnahme am Maßnahmeort R. internatsmäßig untergebracht (vgl BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 45).
c) Es stellt jedoch für den Kläger eine besondere Härte iS des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF dar, dass er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 SGB II aF ausgeschlossen ist.
Bei dem Begriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang
der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch
keine Einschätzungsprärogative zu (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 22; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 20). § 27 SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingefügt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ist Satz 1 des § 27 Abs 4 SGB II an den bisherigen § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II aF angelehnt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 103), sodass auf die zum dortigen Begriff des "besonderen Härtefalls" ergangene Rechtsprechung
des BSG zurückgegriffen werden kann. Ein solcher Härtefall wurde insbesondere dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation
ein Hilfebedarf entstanden war, der nicht durch Leistungen des BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden konnte, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestand, dass die vor
dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, jeweils RdNr 46).
Darauf aufbauend kann auch dann eine "besondere Härte" des Leistungsausschlusses nach dem SGB II angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahme notwendig ist, um den Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben
zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Maßnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebedürftigen droht
und eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht, die
den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lässt. Denn eine Ausbildung - oder wie beim
Kläger eine Berufsvorbereitungsmaßnahme - ist insbesondere für junge Menschen nach den allgemeinen Grundsätzen des SGB II die Maßnahme, die bei ihnen im Vordergrund steht (vgl § 3 Abs 2 SGB II aF), um sie in Arbeit und Erwerbstätigkeit einzugliedern, damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln
bestreiten können (§§ 1 bis 3 SGB II aF). Schon nach dieser in der strittigen Zeit geltenden Rechtslage stand daher bei dieser Personengruppe entgegen der Ansicht
der Revision eine Ausbildung als Eingliederungsmaßnahme im Vordergrund. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies durch
zahlreiche Neuregelungen des SGB II im Rahmen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl
I 1824, im Folgenden SGB II nF) bestätigt wird, in denen nunmehr spezielle Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vorgesehen (§ 1 Abs 3, § 3 Abs 2, § 16h SGB II nF) und der Leistungsausschluss in § 7 Abs 5 SGB II nF enger gefasst und die Rückausnahmen in § 7 Abs 6 SGB II nF erweitert werden (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 18/8041 S 24, 29). Dass eine solche Konkretisierung
der Härteregelung entgegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II nicht eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene ermöglicht - so die Sorge der Revision -, folgt aus ihren engen
Voraussetzungen; sie ist vielmehr ein notwendiges Korrektiv für die Ausschlussregelung (vgl zur "gesetzgeberischen Motivation"
des § 27 SGB II nur Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 4 ff).
Die Voraussetzungen eines solchen Härtefalls sind hier gegeben. Die berufsvorbereitende Maßnahme war erforderlich, um den
Kläger in das Erwerbsleben integrieren zu können. Dies folgt schon aus der Bewilligung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
denn eine solche Maßnahme kann gemäß §
51 Abs
1, §
52 Abs
1 Nr
1 SGB III von der BA nur erbracht werden, wenn der junge Mensch förderungsbedürftig ist, was wiederum nur der Fall ist, wenn die berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Ohne Annahme
eines Härtefalls und zumindest der Gewährung eines Darlehens für die restlichen KdUH für die Familienwohnung drohte ein Abbruch
der Maßnahme durch den Kläger, weil anderenfalls während der Dauer der Maßnahme dieser Teil der KdUH nicht gedeckt war.
Die besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers ergibt sich im konkreten Fall dadurch, dass er noch minderjährig war und während
der Dauer der berufsvorbereitenden Maßnahme trotz internatsmäßiger Unterbringung in der Woche eine weitere Unterkunft für
die Wochenenden und die Ferien benötigte. Denn er hielt sich zu diesen Zeiten nicht im Internat in R., sondern bei seiner
Mutter in der Familienwohnung auf, die ihrerseits als Leistungsberechtigte nach dem SGB II nicht in der Lage war, allein für die Kosten der Familienwohnung aufzukommen und auch keine weitergehenden Ansprüche gegen
den Beklagten aus eigenem Recht hatte (dazu 5.). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Unterkunftsbedarf
des Klägers am Wochenende und in den Ferien unerheblich ist, ob das Internat zu diesen Zeiten geschlossen war, weil dem im
streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährigen Kläger es nicht zuzumuten war, an den Wochenenden und in den Ferien im
Internat und nicht bei seiner Mutter zu leben.
Der Annahme einer besonderen Härte steht nicht entgegen, dass ein Wohngeldanspruch der Kläger gegen den beigeladenen Landkreis
bestanden haben könnte, gegen dessen Ablehnung jedoch kein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen worden ist. Einer
etwaigen Lastenverschiebung zum Nachteil des Beklagten kann dieser durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber
dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach § 104 SGB X begegnen.
d) Die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens statt nur zur Bescheidung eines Antrags auf Gewährung eines
Darlehens wegen einer besonderen Härte iS des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF durch das LSG ist nicht zu beanstanden. Liegt eine besondere Härte vor, hat die Verwaltung unter Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen (vgl zusammenfassend zur Ermessensausübung BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, jeweils RdNr 35). Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird jedoch im Regelfall von
einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 21).
Angesichts der oben aufgezeigten und im Ergebnis vorliegend bejahten hohen Voraussetzungen für eine besondere Härte ist nicht
zu erkennen, wie eine andere Entscheidung als die Gewährung eines Darlehens ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Auch
der Wortlaut des § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF sieht beim Vorliegen einer besonderen Härte als Leistung des Beklagten nur ein Darlehen, nicht aber eine andere Leistung
vor.
e) Bei der Umsetzung des Urteils und der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Darlehensgewährung wird der Beklagte die
beschränkte Haftung von Minderjährigen in Bezug auf ihnen aus verfassungsrechtlichen Gründen zumutbare Schulden und die zwischenzeitlich
eingetretene Volljährigkeit des Klägers zu beachten haben (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, jeweils RdNr 41 ff mwN; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 5).
Ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155) zum Recht auf Selbstbestimmung nach Art
2 Abs
1 iVm Art
1 Abs
1 GG und der Verschuldung Minderjähriger hat der Gesetzgeber im Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (BGBl
I 2487) einen neuen §
1629a BGB geschaffen um zu verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als eine scheinbare Freiheit erreicht. Nach §
1629a BGB ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen
ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen
bei Eintritt der Volljährigkeit beschränkt; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige
gemäß §§
107,
108 oder 111
BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung
des Familiengerichts erhalten haben. Die Regelung gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
soweit der Minderjährige hierzu nach §
112 BGB ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse
dienten.
Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte
für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, jeweils RdNr 43 f). Übertragen auf die Darlehensgewährung nach § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF an Minderjährige durch Jobcenter bedeutet dies, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Gewährung von Darlehen
an minderjährige Leistungsberechtigte überprüfen müssen, inwieweit diese aufgrund ihrer absehbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
in der Lage sind, das Darlehen bei Eintritt der Volljährigkeit tilgen zu können. Denn andernfalls wäre die Darlehensgewährung
trotz des eingeräumten Ermessens von Anfang an wegen eines Verstoßes gegen die aufgezeigten Grundsätze der beschränkten Haftung
Minderjähriger rechtswidrig.
Vorliegend ist aufgrund des Zeitablaufs als spezifische Besonderheit zu beachten, dass der Beklagte bei seiner nun im Jahr
2016/2017 erfolgenden Umsetzung des Urteils des LSG über die strittige Leistung und Darlehensgewährung an den Kläger für die
Zeit vom 9.9.2013 bis 28.2.2014 dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Eintritt der Volljährigkeit am 29.9.2015
ermitteln kann. Um ein mögliches Spannungsverhältnis zwischen der sich aus § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF ergebenden Gewährung eines Darlehens auch an Minderjährige und der sich mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs realisierten
Beschränkung der Haftung Minderjähriger zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit nach §
1629a BGB zu lösen, ist ggf § 44 SGB II über die Veränderung von Ansprüchen in den Blick zu nehmen.
Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu den persönlichen
Bedürfnissen iS des §
1629a Abs
2 BGB gehören, weil die Regelung entsprechend dem Begriff "persönliche Bedürfnisse" nicht auf diese durch das SGB II abgedeckten Aufwendungen, sondern auf Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte
Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer abzielt (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, jeweils RdNr 49 ff; vgl auch BT-Drucks 17/3404 S 113).
5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gegen den Beklagten.
Die Klägerin war eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte und bildete mit dem Kläger eine Bedarfsgemeinschaft, wie ausgeführt.
Die KdUH nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind auf die in einer Unterkunft lebenden Personen grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen (stRspr: BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 17 ff; letztens etwa BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 RdNr 18 f). Den so auf die Klägerin entfallenden Kopfteil hat ihr der Beklagte durch die angefochtenen
Bescheide bewilligt.
Höhere Leistungen als nach ihrem Kopfteil stehen der Klägerin nicht zu. Die tatsächlichen Bedingungen für eine der nach der
Rechtsprechung des BSG anzuerkennenden Ausnahmen vom Kopfteilprinzip sind nicht gegeben: Es lag kein Fall einer Ortsabwesenheit eines Mitglieds
der Bedarfsgemeinschaft (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42) oder einer Änderung in der Bewohnerzahl vor (BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 28/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 67), weil der Kläger in der Wohnung wohnen blieb, nur unter der Woche im Internat war und diese Situation
deutlich länger als sechs Monate dauerte. Es lag keine Sanktion gegenüber dem Kläger vor, die seinen Anspruch entfallen ließ
(BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68; BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82). Auch die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft, nach der höhere Wohnkosten, die
einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, einen zusätzlichen
Bedarf dieses Elternteils darstellen (BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 89), ist nicht einschlägig.
Der Hintergrund für diese vom Kopfteil als Maßstab für die Aufteilung der KdUH bestehenden Ausnahmen ist die Sicherung des
Grundbedürfnisses Wohnen, die in diesen Fällen nur über Ansprüche der jeweiligen leistungsberechtigten Person - hier also
der Klägerin - sichergestellt werden kann. So ist es vorliegend aber gerade nicht, weil der Gesetzgeber in § 27 SGB II Leistungen für die Unterkunft und Heizung für Auszubildende, die wie der Kläger von den Leistungen im Übrigen nach § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen sind, vorsieht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und trägt dem teilweisen Obsiegen des Klägers Rechnung.