Bestimmung des Inhalts einer Klageschrift
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Beklagte macht allein einen Verfahrensmangel durch das LSG geltend, ohne die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds
in der Begründung der Beschwerde schlüssig zu bezeichnen (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Der Beklagte rügt, das LSG habe im Hinblick auf den Kläger zu 2., den minderjährigen Sohn des allein sorgeberechtigten Klägers
zu 1., zu Unrecht durch Sach- und nicht durch Prozessurteil entschieden. Tatsächlich habe sich die Klage- und Berufungsschrift
nur auf den Kläger zu 1. bezogen. Bei "Einbeziehung" des Klägers zu 2. in der Berufungsinstanz hätte insoweit allein ein Prozessurteil
ergehen dürfen, weil die Klage des Klägers zu 2. unzulässig gewesen sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Senat auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten nicht überprüfen
kann, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt. Nach der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung des Inhalts einer Klageschrift nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen;
vielmehr ist der hinter diesem Wortlaut liegende wahre Wille des Begehrens des Klägers zu erforschen; dafür sind das gesamte
klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalls - ggf schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen und ist
davon auszugehen, dass der Kläger eine möglichst weitgehende Verwirklichung seines Begehrens anstrebt (§
123 SGG; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R - RdNr 11 mwN; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102, RdNr 9). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Hinblick auf die - vermeintlich
- falsche Auslegung von Prozesshandlungen durch das LSG weiterer Ausführungen zB zur rechtskundigen Vertretung der Kläger,
zu ggf in der Klageschrift erfolgten Ausführungen zur Sache oder zum Inhalt beigefügter Bescheide (BSG vom 1.9.2021 - B 14 AS 173/21 B - RdNr 8). Soweit der Beklagte sich zur Begründung des vermeintlichen Verfahrensfehlers allein auf den Wortlaut der Klageschrift stützt,
wie sie der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger zu 1. formuliert hat, genügt dies gerade nicht.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.