Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente
Gründe:
I
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des beklagten Jobcenters an den Kläger, die vorzeitige Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters zu beantragen.
Der am 1950 geborene Kläger bezog seit August 2008 zusammen mit seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau
Leistungen nach dem SGB II. Der monatliche Bedarf des Klägers betrug 563 Euro. Nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom
21.6.2013 hatte der Kläger bei einem Antrag auf Rente ab dem 1.4.2013 gegenüber einer abschlagsfreien Altersrente in Höhe
von 964,17 Euro mit Abschlägen von 7,2 % zu rechnen. Mit Bescheid vom 16.4.2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Stellung
eines Rentenantrags bis zum 6.5.2013 auf. Eine Altersrente, zu deren Beantragung er ab dem 63. Lebensjahr verpflichtet sei,
schließe als vorrangige Leistung einen Anspruch nach dem SGB II aus. Sein Interesse an der Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II müsse im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beantragung der Rente
zurücktreten. Ermessensgesichtspunkte zugunsten des Klägers seien nicht erkennbar.
Am 14.5.2013 hat der Beklagte formlos für den Kläger einen Rentenantrag bei der DRV gestellt. Den Widerspruch des Klägers
gegen den Bescheid vom 16.4.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2013 zurück, auch eine unbillige Härte
nach der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung
[UnbilligkeitsV]) liege nicht vor.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.8.2014). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2014).
Die angefochtene Aufforderung, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu beantragen, sei rechtmäßig. Ermessensgesichtspunkte
stünden dem nicht entgegen, der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es liege auch kein Fall einer Unbilligkeit
im Sinne der UnbilligkeitsV vor.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger insbesondere eine Verletzung von § 12a iVm § 5 Abs 3 SGB II aufgrund der fehlenden bzw nicht korrekten Ermessensausübung seitens des Beklagten. Außerdem verstießen die Regelungen gegen
Verfassungsrecht: Art
3 Abs
1 GG sei verletzt, weil er - der Kläger - nicht mehr unter die sogenannte 58er-Regelung gefasst werde, obwohl er keine drei Monate
nach dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet habe. Es werde in die Eigentumsgarantie seiner Rentenanwartschaften aus Art
14 GG eingegriffen und gegen Art
12 GG verstoßen, weil er gezwungen werde, einen Rentenantrag zu stellen und damit seine Arbeitskraft nicht mehr frei verwerten
könne. Schließlich habe das LSG übersehen, dass er seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2014 und des Sozialgerichts Detmold vom 22. August
2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und meint, sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt zu haben.
Die DRV hat dem Kläger ab dem 1.4.2013 eine Altersrente bewilligt, die ab dem 1.4.2013 monatlich 898,46 Euro beträgt und nach
Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu einem Zahlbetrag von 806,37 Euro geführt hat (Bescheid der DRV vom
11.2.2015). Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde ruhend gestellt.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Aufforderung an den Kläger zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des SG, mit dem die Klage abgewiesen und das Urteil des LSG, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie der
Bescheid des Beklagten vom 16.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2013, mit dem der Kläger zur Beantragung
einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert worden ist.
2. Gegen die genannte Aufforderung hat sich der Kläger zutreffend mit der Anfechtungsklage gewandt (§
54 Abs
1 Satz 1
SGG). Bei der vom Kläger begehrten Aufhebung der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente handelt es sich um
einen Verwaltungsakt (BSG Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B - juris RdNr 5) iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die Aufforderung setzt die allgemein für Leistungsberechtigte geltende gesetzliche Verpflichtung nach § 12a Satz 1 SGB II, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, in eine konkrete Regelung im Einzelfall des Klägers um, bis zum 6.5.2013 eine
vorzeitige Altersrente, beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres, zu beantragen.
Die angefochtene Aufforderung ist nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt und die Anfechtungsklage ist nach wie vor zulässig. Gegen den auf den Antrag des Beklagten vom 14.5.2013 hin ergangenen
Rentenbescheid vom 11.2.2015 mit einem Rentenbeginn ab 1.4.2013 hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Damit ist das Rentenverfahren
nicht bestandskräftig abgeschlossen (zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei bestandskräftiger Bewilligung einer Rente
vgl BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 14 AS 225/12 B - juris RdNr 5).
3. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, insbesondere
bedurfte es keiner echten notwendigen Beiladung der DRV nach §
75 Abs
2 Alt 1
SGG (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 14).
4. Die angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente stützt sich auf § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II (diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen
anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, wobei nach § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden muss. Die SGB-Leistungsträger
werden ermächtigt, Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorzeitigen Rente aufzufordern, und, sofern diese der Aufforderung
nicht nachkommen, selbst den Antrag zu stellen.
Die sich aus dem gesamten Regelungszusammenhang der genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 17) erfüllt der Kläger, denn aus dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass er hilfebedürftig iS der § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II ist. Hilfebedürftig ist danach derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hieran knüpft die Vorschrift des § 12a SGB II über vorrangige Leistungen an (siehe ausführlich BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 17). Nach Vollendung des 63. Lebensjahres gehört
zu den vorrangigen Leistungen grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente trotz der mit ihr verbundenen
dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (vgl §
77 SGB VI).
5. Der Bescheid des Beklagten vom 16.4.2013, mit dem der Kläger zur Rentenantragstellung aufgefordert wurde, ist formell rechtmäßig.
Zwar hat der Kläger gerügt, er sei zuvor nicht ordnungsgemäß iS des § 24 SGB X angehört worden, dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Ein möglicher Anhörungsmangel ist jedenfalls durch das durchgeführte
Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger seine Einwände vorgetragen hat, geheilt worden.
6. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist nach § 12a SGB II verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.
a) Dieser Verpflichtung steht nicht die sogenannte 58er-Regelung entgegen (§ 65 Abs 4 Satz 2 SGB II), weil der Kläger nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fällt. Die begünstigende Regelung des § 65 Abs 4 Satz 1 SGB II gilt nur, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor dem 1.1.2008 als Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hat, was
bei dem am .3.1950 geborenen Kläger aber nicht der Fall war. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und der
in Bezug genommenen Rentenauskunft vom 21.6.2013 ergibt sich, dass der Kläger eine vorzeitige Altersrente mit Vollendung seines
63. Lebensjahres beanspruchen konnte. Da der Kläger sein 63. Lebensjahr am .3.2013 vollendet hat, kommt eine Verpflichtung
zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mit einem Rentenbeginn - bei rechtzeitiger Antragstellung - ab dem 1.4.2013
in Betracht (§
99 Abs
1 SGB VI).
Hierin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG, weil der Unterschied zwischen Beziehern von Alg II, die unter die 58er-Regelung fallen, und solchen, die nicht darunter
fallen, auf eine typische Stichtagsregelung zurückzuführen ist, die dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums
bei der Ausgestaltung von sozialrechtlichen Begünstigungen verfassungsrechtlich eingeräumt ist (vgl nur BVerfG Beschluss vom
11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16).
b) Der Rechtmäßigkeit des Bescheids steht Datenschutzrecht nicht entgegen, insbesondere wird die Aufforderung nicht dadurch
rechtswidrig, dass sie auf der gegen den Willen des Klägers vom beklagten Jobcenter bei der DRV angeforderten Rentenauskunft
vom 21.6.2013 beruht.
Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung gemäß § 50 Abs 1 und 2 SGB II eine verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs 9 SGB X und gehört zu den in § 67a Abs 1 SGB X genannten Stellen des §
35 SGB I, die Sozialdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben dürfen. Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach §§ 67 ff SGB X als vorrangige Regelungen iS des § 50 Abs 2 SGB II. Zwar sind gemäß § 67a Abs 2 Satz 1 SGB X die Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst a bis c SGB X, die kumulativ vorliegen müssen (siehe Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 67a RdNr 8b bis 8d; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 72, Stand III/02, mit Hinweis auf den Regierungsentwurf), erfüllt, sodass die Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen
erhoben werden durften.
Der Rentenversicherungsträger gehört zu den in §
35 Abs
1 SGB I genannten Stellen und ist nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst a SGB X iVm § 69 Abs 1 Nr 1 SGB X zur Übermittlung von Daten an die erhebende Stelle, hier das beklagte Jobcenter, befugt.
Die Erhebung beim Betroffenen, also dem Kläger, hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b SGB X erfordert. Zweck der Regelung ist das öffentliche Interesse an einem effektiven und kostengerechten Verwaltungsvollzug, entscheidend
sind die Art der zu erhebenden Daten, Zeit- und Kostenaufwand beim Betroffenen und beim Dritten. Als Beispiel unverhältnismäßigen
Aufwands wird angenommen, dass sich der Betroffene wegen der von ihm verlangten Angaben selbst an eine dritte Stelle wenden
müsste (siehe Rombach, aaO, § 67a RdNr 81). So liegt es hier, denn ohne direkte Anfrage des Beklagten bei der DRV hätte der
Kläger bei der DRV um die entsprechenden Informationen nachsuchen müssen.
Der Erhebung der Daten ohne Mitwirkung des Klägers stehen auch keine überwiegend schutzwürdigen Interessen iS des § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst c SGB X entgegen. Die Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Stelle an der Erhebung von Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen
und dessen möglicherweise entgegenstehenden Interessen erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige
Interessen beeinträchtigt sein könnten. Solche ergeben sich vorliegend weder aus dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens noch
aus dem Vortrag des Klägers selbst.
c) Der Kläger ist zur Inanspruchnahme der Rente verpflichtet, denn diese ist iS des § 12a Satz 1 SGB II zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne
ist nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit
wegfallen lässt, sondern auch, wenn deren Dauer verkürzt bzw begrenzt oder der Höhe nach verringert wird (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 21).
Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem
SGB II. Insoweit ist nur auf ihn und nicht auch auf seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau abzustellen. § 12a Satz 1 SGB II bietet mit Blick auf die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente keinen Ansatz dafür, dass nicht auch insoweit nur
auf den je individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen ist, der das SGB II prägt (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 32 f mit ausführlicher Begründung).
d) Neben der festgestellten Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung ist diese iS des § 12a Satz 1 SGB II auch erforderlich, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§
99 Abs
1 SGB VI). Die angefochtene Aufforderung des Klägers zur Antragstellung ist hinreichend bestimmt, denn sie bezieht sich darauf, "einen
Antrag auf eine geminderte Altersrente ab dem 63. Lebensjahr bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen".
Die dem Kläger gesetzte Frist für die Antragstellung bei der DRV bis zum 6.5.2013 ist mit zweieinhalb Wochen unter Berücksichtigung
eines Feiertags noch angemessen, zumal sich aus der Frist selbst heraus keinerlei Wirkungen ergeben, sodass auch eine relativ
kurze Frist keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
7. Der Verpflichtung des Klägers zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme steht die auf § 13 Abs 2 SGB II beruhende UnbilligkeitsV nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend geregelten Ausnahmetatbestände (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 23 mwN) vorliegt.
Eine Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente würde nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) führen
(§
2 UnbilligkeitsV), weil der Kläger keinen Anspruch auf Alg nach dem
SGB III hat. Der Kläger konnte die Altersrente nicht in nächster Zukunft abschlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsV). Abschlagsfrei
in Anspruch nehmen konnte er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§
237 Abs
3 SGB VI iVm Anlage 19 zum
SGB VI) und eine Altersrente für langjährig Versicherte erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Anhebung der Altersgrenze um vier
Monate durch §
236 Abs
2 Satz 2
SGB VI). Ein Zeitraum von zwei Jahren oder länger zwischen dem Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen nach Vollendung
des 63. Lebensjahres bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme ist aber nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
"in nächster Zukunft" bzw "alsbald" (vgl § 5 Abs 2 iVm Abs 1 UnbilligkeitsV; siehe auch Begründung des Referentenentwurfs
zur UnbilligkeitsV, S 8, abrufbar unter http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/unbilligkeitsverordnung.html: längstens drei
Monate).
Schließlich greifen auch die Ausnahmebestimmungen in §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV nicht. Weder ist der Kläger erwerbstätig iS
des § 4 UnbilligkeitsV noch steht iS des § 5 UnbilligkeitsV eine Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft bevor. Soweit der Kläger
den Wunsch oder die Möglichkeit anspricht erwerbstätig sein zu wollen, stellt dies keine Erwerbstätigkeit nach § 4 UnbilligkeitsV
dar. Dass der Beklagte das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht bereits in dem ursprünglichen Aufforderungsbescheid vom
16.4.2013 geprüft hat, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit nicht aus, weil die Prüfung im Widerspruchsbescheid vom 25.7.2013
nachgeholt worden ist.
8. Das in Bezug auf die Verpflichtung des Klägers, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, eröffnete
Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung hat der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensausübung
ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§
39 Abs
1 SGB I, §
54 Abs
2 Satz 2
SGG), ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob er von dem Ermessen
in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").
a) Dass der Beklagte sein Entschließungsermessen erkannt hat, ergibt sich bereits aus den Formulierungen in dem Aufforderungsbescheid
vom 16.4.2013. Dort heißt es: "Diese Aufforderung zur Antragstellung steht in meinem pflichtgemäßen Ermessen." Weiterhin wird
dieses Ermessen zunächst allgemein ausgeübt, indem der Beklagte dem öffentlichen Interesse an einer Aufforderung zur Beantragung
einer Rente wegen Alters den Vorrang einräumt vor dem privaten Interesse des Klägers, eine Rente wegen Alters ohne Abschläge
zu erlangen. Zudem wird ausgeführt, dass keine weiteren Ermessensgesichtspunkte erkennbar seien, die im Rahmen der Ermessensentscheidung
zugunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können. Auch wenn der Beklagte sich im Widerspruchsbescheid nicht mit den
Argumenten des Klägers im Einzelnen auseinandergesetzt hat, kann angesichts der Hervorhebung des auszuübenden Ermessens nicht
von einem Ermessensausfall oder einem Ermessensfehlgebrauch ausgegangen werden. Zudem ist nochmals herausgestellt worden,
dass der Kläger mit seinem Bedarf von monatlich 563 Euro dauerhaft unabhängig von der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II sein werde. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die wirtschaftlichen Folgen für ihn und die Tatsache, dass er nur
knapp aus dem zeitlichen Anwendungsbereich der UnbilligkeitsV herausfalle, müssten ebenso im Rahmen des Ermessens berücksichtigt
werden, wie sein Wunsch, dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stehen, stellen diese Gesichtspunkte einen Widerspruch zur
gesetzlichen Regelungskonzeption dar und sind vom Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden.
b) Andere Gründe, weshalb vom gesetzlichen Regelfall, der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den
Vorrang vor dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzuräumen, abgewichen werden könnte, hat der Beklagte nicht erkennen können; sie drängen sich auch dem Senat nicht auf.
Es bedurfte daher keiner weiteren Ermessenserwägungen und keiner weiteren Begründung, weil Anhaltspunkte für atypische Umstände
fehlen, mit Blick auf die zu erwägen gewesen wäre, ob vorliegend vom gesetzlichen Regelfall abzuweichen ist. Insbesondere
bedurfte es im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Aufforderung keiner Erwägungen zur Höhe der zu erwartenden vorzeitigen
Altersrente, weil evident war, dass diese trotz der gesetzlich vorgesehenen Rentenabschläge erheblich höher ist als der monatliche
individuelle Alg II-Bedarf des Klägers und damit auch sein Bedarf nach dem SGB XII. Nach der Rentenauskunft vom 21.6.2013 würde die abschlagsfreie Altersrente 964,17 Euro betragen, während dem bei vorzeitiger
Inanspruchnahme ein Rentenanspruch von 894,75 Euro nach Abschlägen gegenübersteht, was den festgestellten Bedarf des Klägers
in Höhe von 563 Euro monatlich bei Weitem übersteigt. Soweit der Kläger einwendet, es seien bei der Bedarfsbemessung Unterhaltsansprüche
seiner Ehefrau ihm gegenüber nicht berücksichtigt worden, verkennt er, dass es bei dem Vergleich nur um seinen eigenen Bedarf
und die eigenen Rentenansprüche geht (siehe dazu oben unter 6. c).
c) Hinzu kommt, dass eine isolierte Betrachtung der Höhe des Leistungsanspruchs nach dem SGB II oder SGB XII und der Höhe der vorrangigen Sozialleistung ohnehin nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme aufgrund
außergewöhnlicher Umstände zu begründen, weil § 12a Satz 1 SGB II schon eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Verpflichtung zur Inanspruchnahme genügen lässt und das Nachrangprinzip
auch im SGB XII gilt (§ 2 SGB XII; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 41).
d) Schließlich vermag ein atypischer Fall nicht daraus zu folgen, dass der Kläger nach Erreichen der Regelaltersgrenze und
bei Bezug der Regelaltersrente wegen der mit einer vorzeitigen Altersrente verbundenen dauerhaften Rentenabschläge hilfebedürftig
im Sinne des SGB XII sein könnte, weil es auf eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung
zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht ankommt (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 42).
9. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers. Die durch den Beklagten angewendeten
Vorschriften des SGB II zur Sicherung des Nachrangs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Verweis auf vorrangige Leistungen
sind verfassungsgemäß (ausführlich BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 44 ff).
Die gesetzliche Verpflichtung einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente und der damit verbundenen dauerhaften Rentenabschläge
ist keine Verletzung von Art
14 Abs
1 GG, die auf die Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente durchschlagen könnte. Dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme
einer vorzeitigen Altersrente mit Art
14 Abs
1 GG vereinbar sind, ist in der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG geklärt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16; BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - BVerfGK 15, 59; BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr 1 vorgesehen, RdNr 45).
Die Berufsfreiheit des Klägers gemäß Art
12 GG ist durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung ebenfalls nicht verletzt. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, inwieweit
der Kläger durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente bei seiner Berufswahl oder -ausübung in verfassungsmäßig
nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.