Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten
Zulassungsgrund haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung
die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob
und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere
Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65
f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und
die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso
erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
für einen Bewilligungszeitraum von August 2015 bis Januar 2016 die Fragen:
"1. Ist für ein Bekleidungsgeschäft eine saisonale Betrachtung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 ALG-II VO zulässig?
2. Kann auch bei schwankenden Einkünften der sechsmonatige Regelbewilligungszeitraum gemäß § 41 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung) auf 12 Monate verlängert werden, wenn durch eine selbständige Tätigkeit schwankende
Einnahmen erzielt werden?
3. Können Verluste aus einem vorangegangenen Bewilligungsabschnitt im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt einkommensmindernd
berücksichtigt werden?
4. Kann die Regelung in § 41 Abs. 3 SGB II auch schon auf Bewilligungszeiträume angewendet werden, die vor dem 01.08.2016 begonnen haben?"
Diese Fragen bleiben zum einen ganz dem konkreten Einzelfall der Kläger verhaftet (Fragen 1 und 3), ohne deren über den Einzelfall
hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen. Sie beziehen sich zum anderen auf eine seit dem 1.8.2016 außer Kraft getretene
Rechtslage (Frage 2), ohne aufzuzeigen, dass und warum deren Klärung im allgemeinen Interesse noch erforderlich ist. Soweit
sie eine Rückwirkung von zum 1.8.2016 in Kraft getretenen Recht betreffen (Frage 4), fehlt eine Auseinandersetzung in der
Beschwerdebegründung mit den Vorgaben der einschlägigen Übergangsregelung des § 80 SGB II. Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung keine Darstellung zu schon vorliegender Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und keine schlüssige Darlegung, dass und warum sich aus dieser
nicht bereits Antworten auf die formulierten Fragen entnehmen lassen.
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.