Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG)
ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat,
ist nicht zulässig. Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Soweit er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen. Zwar lässt sich ihr die Formulierung einer
bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11), entnehmen. Für die Rechtsfrage,
"ob bei der Entscheidung über Fahrkostenbeihilfe für die Frage der Auswärtigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der hier einschlägigen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I, 2329) i. V. m. §
53 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
3 b SGB III in der hier einschlägigen Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10. Dezember 2001 (BGBl
I, 3443) auf den Sitz des Entleiherbetriebes oder (...) vielmehr auf den Sitz des den Arbeitnehmer überlassenden Verleiherbetriebes
abzustellen ist",
ist jedoch die Erwartung nicht hinreichend dargelegt, dass eine Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten
oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Hierfür ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits
Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben
durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie setzt sich zum einen nicht damit auseinander, ob die formulierte Rechtsfrage
trotz der zahlreichen Änderungen des § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der in § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II in Bezug genommenen Vorschriften des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) noch klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil §
53 SGB III seit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) nicht mehr Mobilitätshilfen
regelt, sondern die Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. An die
Stelle des früheren abschließenden Katalogs der Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung sowie der Mobilitätshilfen
ist ein Vermittlungsbudget getreten (§
44 SGB III; vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 SGB II RdNr 105, Stand V/2014). Zum anderen legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage
dar. Hierzu wären deshalb weitere Ausführungen erforderlich gewesen, weil das LSG nach seiner in der Beschwerdebegründung
in Bezug genommenen Urteilsbegründung es hat dahinstehen lassen, ob es für die Fahrkostenbeihilfe auf die tägliche Fahrt von
der Wohnung zum Sitz des Betriebs oder zum konkreten Einsatzort ankomme, denn die begehrte Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
komme hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht notwendig iS des § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm §
53 Abs
1 SGB III sei.
Soweit der Kläger daneben den Verfahrensmangel einer Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) geltend macht, weil das LSG einem Beweisantrag des im Berufungsverfahren anwaltlich
vertretenen Klägers ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG), genügt die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Denn ausweislich der in ihr in Bezug genommenen
Urteilsbegründung des LSG hat dieses zur unter Beweis gestellten Tatsache, "dass der Kläger den Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe
bei der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center J. Land am 03. März 2008 gestellt hat", ausgeführt, dass diese Frage
auf sich beruhen könne, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankomme, ob der Antrag am 3.3.2008 gestellt
worden sei. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht klar, wieso das LSG sich dennoch zu einer weiteren Sachaufklärung im Sinne
dieses Beweisantrags hätte gedrängt sehen müssen. Soweit in ihr ausgeführt wird, das LSG hätte weitergehend aufklären müssen,
ob nach der Verwaltungspraxis dieses Jobcenters über einen Antrag auf Fahrkostenbeihilfe erst dann endgültig entschieden worden
sei, wenn durch Vorlage des unterschriebenen Arbeitsvertrages nachgewiesen sei, dass das auswärtige Arbeitsverhältnis auch
tatsächlich zustande gekommen sei, ist nicht dargelegt, dass ein entsprechender Beweisantrag vor dem LSG überhaupt gestellt
worden ist.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.