Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG) , weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24 S 31; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Dem genügt das Beschwerdevorbingen insbesondere nicht, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) durch eine Überraschungsentscheidung rügt.
Gemäß §
62 Halbsatz 1
SGG, der dem schon in Art
103 Abs
1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht (vgl Neumann in Hennig,
SGG, §
62 RdNr 6 ff, Stand Juni 2015), ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Die richterliche Hinweispflicht (§
106 Abs
1 SGG) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Hauck in Hennig,
SGG, §
106 RdNr 10, Stand September 2010) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 34). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt allerdings nur vor, wenn das Urteil
auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung
nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung
der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 §
23 Nr 7, RdNr 37; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
62 RdNr 8b). Der Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen
wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen
musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - RdNr 9).
Eine solche unerwartete Verfahrenswendung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin hätte insbesondere aufzeigen müssen,
warum für sie schlechterdings nicht damit zu rechnen war, das LSG könne zu der Einschätzung gelangen, dass der im Pfandleihhaus
von ihr verpfändete Schmuck nicht - wie sie nach dem Beschwerdevorbringen vorgetragen habe - Eigentum einer Bekannten gewesen
sei, sondern sie selbst dessen Eigentümerin war und demzufolge dem streitbefangenen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen
nach dem SGB II gemäß § 12 Abs 1 SGB II dieser Vermögenswert entgegenstand. Wie sie vorträgt, war ihr Prozessbevollmächtigter in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung
um Auskunft darum ersucht worden, ob ein Zeuge "aus eigener Anschauung" Angaben machen könne "zu den konkreten Umständen,
Verpfändung der Wertgegenstände und den Eigentumsverhältnissen". Inwiefern danach nicht in Betracht zu ziehen war, dass das
LSG der Frage nachgehen könnte, in wessen Eigentum die verpfändeten Gegenstände standen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Das gilt vergleichbar, soweit die Klägerin das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG als überraschend rügt. Soweit sich das
LSG danach auf Angaben in einer von ihm beigezogenen Strafakte gestützt hat, hatte die Klägerin nach ihrem Bekunden Kenntnis
von deren Beiziehung, hat Akteneinsicht genommen und war durch die Ladung darauf hingewiesen worden, dass sie Gegenstand der
mündlichen Verhandlung sein würde. Als Verfahrensfehler ist die Würdigung des LSG danach nur zu beanstanden, wenn die Grenzen
der freien Beweiswürdigung nach §
128 Abs
1 Satz 1
SGG überschritten sind (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
128 RdNr 10 ff) , was die Klägerin nicht geltend macht. Dagegen besteht insbesondere gegenüber - wie nach dem Vortrag hier - rechtskundig
vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der
Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Denn das Gericht kann und darf das
Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Deshalb gibt
es auch keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung
auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise
leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl nur BSG vom 1.7.2019 - B 9 SB 19/19 B - RdNr 6) , solange nicht das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter
nicht zu rechnen brauchte, was der Beschwerde nicht substantiiert zu entnehmen ist.
Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass sie insbesondere über fehlgeschlagene Versuche zur Erlangung einer schriftlichen
Zeugenaussage nicht informiert worden sei und das LSG entgegen ursprünglicher Planungen von der Befragung eines weiteren Zeugen
Abstand genommene habe, kann dem jedenfalls nicht entnommen werden, inwiefern die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG); dass und inwiefern sie dadurch von entscheidungserheblichem Vortrag abgehalten worden sei, lässt das Vorbringen nicht substantiiert
erkennen, zumal sie einen Beweisantrag zur Vernehmung des vom LSG nicht gehörten Zeugen danach nicht gestellt hat.
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.