Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsvoraussetzungen und der Rentenabschläge für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens darüber, ob der Zugangsfaktor bei der Berechnung der dem Kläger
gewährten Altersrente (AlR) wegen Arbeitslosigkeit zu Recht aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente gekürzt worden
ist.
Der im Oktober 1939 geborene Kläger war seit 1955 bei der J.I. C. GmbH, N. (im Folgenden: GmbH), versicherungspflichtig beschäftigt.
Nachdem die GmbH beschlossen hatte, den gesamten Produktionsbereich in N. zu schließen, wurden am 18. Februar 1994 Vereinbarungen
zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat unter der Bezeichnung "Interessenausgleich und Vereinbarung über ein Sozialplanvolumen"
("Rahmen-Sozialplan") geschlossen. Danach sollte das Werk im zweiten Halbjahr 1996 geschlossen werden, und die von der Werksstilllegung
betroffenen Arbeitnehmer sollten jeweils zu einem späteren Zeitpunkt durch individuelle firmenseitige Kündigung oder durch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Betrieb ausscheiden. In dem "Detail-Sozialplan"
vom 15. März 1994 wurde die Höhe der individuellen Abfindungsleistungen geregelt. Eine weitere "Betriebsvereinbarung" vom
7./13. März 1996 wurde erforderlich, weil der Termin für die Schließung des Produktionsstandorts in N. in das Jahr 1997 verschoben
wurde und dies ua Änderungen bezüglich der Abfindungen erforderlich machte.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Bezugnahme auf die og Vereinbarungen
unter Einhaltung der arbeitgeberseitigen gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. September 1997. Das Werk in N. wurde am 30.
Juni 1997 geschlossen.
Ab 1. Oktober 1997 war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld (Alg); seit 1. November 1999 bezieht er AlR
wegen Arbeitslosigkeit. Zuvor hatte ihm die Beklagte mitgeteilt, er könne die zu erwartende Rentenminderung bei frühestmöglicher
Inanspruchnahme der AlR wegen Arbeitslosigkeit gegen eine Zahlung von Beiträgen in Höhe von DM 64.293,84 ausgleichen (Auskunft
vom 30. Januar 1998). Im Bewilligungsbescheid vom 5. August 1999 berechnete die Beklagte die Leistung unter Berücksichtigung
eines auf 0,898 gekürzten Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme; anstelle von 51,8529 persönlichen Entgeltpunkten
(EP) wurden der Rente nur 46,5639 EP zugrunde gelegt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom November 2000 auf Rücknahme bzw Änderung
des Bescheids vom 5. August 1999 und Gewährung der AlR unter Einbeziehung eines ungekürzten Zugangsfaktors ab. Widerspruch
und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002; Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. September
2003). Mit Urteil vom 11. Februar 2005 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Es hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 statt 0,898. Er hätte
eine abschlagsfreie Rente erst ab dem 1. September 2002 beanspruchen können, weil er im Oktober 1939 geboren sei. Die Voraussetzungen
des §
237 Abs
2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VI) aF (jetzt: Abs 4), unter denen vorzeitig eine AlR wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge in Anspruch genommen werden könne,
erfülle er nicht; er könne sich auch nicht auf die Vertrauensschutzregelung des §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI aF berufen. Der Kläger sei zwar vor dem 14. Februar 1941 geboren und auch nach dem 13. Februar 1996 bis zum Bezug der AlR
arbeitslos gewesen. Sein Arbeitsverhältnis sei aber nicht aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung vor dem im Gesetz genannten
Stichtag (14. Februar 1996) beendet worden. Es habe vielmehr erst durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 4. Dezember 1996
geendet. Zwar habe diese Kündigung ihren Hintergrund in dem Interessenausgleich und der Vereinbarung über Sozialplanvolumen
vom 18. Februar 1994 sowie dem Sozialplan vom 15. März 1994. Diese kollektiv-rechtlichen Vereinbarungen seien jedoch keine
solchen im Sinne der gesetzlichen Vertrauensschutzregelung. Ein bindendes Beendigungsangebot habe weder der Kläger noch seine
Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich/Sozialplan unterbreitet, wobei ein derartiges Verfahren auch weder
im Sozialplan noch in der ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 7./13. März 1996 vorgesehen gewesen sei. Vielmehr seien die
in den Vereinbarungen begründeten Ansprüche erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden.
Auch nach dem Schutzzweck der einschlägigen Rechtsnorm sei es nicht gerechtfertigt, vorliegend die Vertrauensschutzregelung
anzuwenden. Es fehle gerade an Dispositionen des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag. Der Kläger
sei rentenrechtlich nicht anders gestellt gewesen als andere Versicherte, die am 14. Februar 1996 noch nicht arbeitslos, aber
von einer betrieblichen Kündigung bedroht waren, denen aber keine Ansprüche aus dem Sozialplan zugestanden hätten. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze, insbesondere die Ausgestaltung der Vertrauensschutzregelung des
§
237 Abs
2 SGB VI aF bestünden nicht, wie der 5., 8. und 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hätten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI aF (§
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI nF) bzw der Art
3,
14 iVm Art
20 des Grundgesetzes (
GG). Im Gegensatz zur Auffassung des LSG sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung, die vor
dem 14. Februar 1996 geschlossen sei, beendet worden sei. Eine solche Vereinbarung könne auch eine kollektiv-rechtliche Regelung
sein, wenn hiermit die Dispositionsmöglichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erschöpft
seien. Das sei vorliegend der Fall gewesen. In den vor dem Stichtag geschlossenen Vereinbarungen sei vorgesehen gewesen, die
Arbeitsverhältnisse sämtlicher im Produktionsbereich beschäftigten Arbeitnehmer zu beenden. Durch diese mit der tatsächlich
ausgesprochenen Kündigung in Bezug genommenen Vereinbarungen sei eine für ihn wie seine Arbeitgeberin gleichermaßen bindende
unumkehrbare Disposition getroffen worden. Im Übrigen verstoße die jetzige Regelung auch gegen die Verfassung, insbesondere
gegen den dort verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ihm, der im Oktober 1939 geboren sei, sei mit dem Rentenreformgesetz
1992 (RRG 1992) ein Vertrauensschutztatbestand innerhalb der Jahrgänge bis Ende 1940 geschaffen worden, ohne Abschläge AlR wegen Arbeitslosigkeit
mit 60 Jahren zu erhalten. Dieser habe nicht durch die Einführung einer Stichtagsregelung weiter eingeschränkt werden dürfen,
wie dies mit den §
41 Abs
1a, §
237 Abs
2 SGB VI aF durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) geschehen sei. Insoweit werde auf
die Gründe des Vorlagebeschlusses des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
4 Buchst a und Satz 2
SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes Bezug genommen. Insbesondere sei die Anhebung der Altersgrenze von
60 Jahren bei AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Art
14 GG iVm Art
3 GG nicht vereinbar, als der Abschlag seine Rentenhöhe auch dann noch vermindere, wenn die individuellen Vorteile aus einer unterschiedlichen
Rentenbezugsdauer durch einen Abschlag beim Zugangsfaktor ausgeglichen seien. Insoweit werde auf den Vorlagebeschluss des
4. Senats vom 28. Oktober 2004 (B 4 RA 7/03 R) verwiesen. Auf Anfrage des erkennenden Senats hat er mitgeteilt, dass die ihm ausgezahlte Abfindung seiner Arbeitgeberin
DM 86,026,-- betrug.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er gehe angesichts seiner damaligen finanziellen Lage davon aus, dass
eine mögliche Fehlberechnung durch die Beklagte nicht für die Wahl des Rentenbeginns ursächlich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 10. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter der Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2002 den Rentenbescheid vom 5. August 1999 abzuändern und ihm ab 1.
November 1999 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 statt 0,898 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Streitgegenstand ist ausschließlich, ob der Kläger einen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme des Rentenbescheids vom 5. August
1999 hat, weil der Monatsbetrag der AIR wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors als 0,898
zu ermitteln ist.
Dies hat das LSG zutreffend verneint. Die Beklagte hat zu Recht in ihrem Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 9. Juli 2002 die Erteilung eines "Zugunstenbescheides" abgelehnt. Der Bescheid vom 5. August 1999 ist nicht zu beanstanden.
Der von der Beklagten der Rentenberechnung der AlR wegen Arbeitslosigkeit mit Beginndatum 1. November 1999 zugrunde gelegte
Zugangsfaktor von 0,898 entspricht der Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand.
Gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Maßgebend
ist insoweit die Rechtslage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns in dem zu überprüfenden Bescheid vom 5. August 1999 auf den Antrag
vom Juni 1999, dh dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahrs im Oktober 1999, somit ab November 1999.
Zwischen den Beteiligten ist insoweit streitig, ob der Kläger unter die Ausnahmeregelung des §
237 Abs
2 SGB VI aF fällt (hierzu im Folgenden unter 1) und ob die Regelungen, die für sein Geburtsdatum eine Kürzung des Zugangsfaktors ("Rentenabschlag")
vorsehen, verfassungsgemäß sind (hierzu im Folgenden unter 2).
1. Die Beklagte hat die Renten zu Recht unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,898 berechnet (a); eine Übergangsregelung
kommt dem Kläger nicht zugute (b).
a) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach §
63 Abs
6, §
64 SGB VI, indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten EP ("persönliche EP"), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Nach §
77 Abs
1 Satz 1
SGB VI in der hier maßgeblichen bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten
bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind.
Bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahrs oder eines für den Versicherten
maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, werden EP grundsätzlich in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0,
vgl Abs 1 Satz 2 Nr
3 der Vorschrift). Nach §
77 Abs
2 Nr
1 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat,
für den Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger. Entsprechend dieser Vorschrift
wurde der Zugangsfaktor bei der AlR des Klägers gekürzt, weil dieser die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen
hat.
Dies ergibt sich aus der Regelung der §§
38,
41 Abs
1 SGB VI iVm Anlage 19 zum
SGB VI in der bei Rentenbeginn am 1. November 1999 maßgeblichen Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes [WFG]
(vgl Art 1 Nr 10), das insoweit die bisherige Regelung in §
41 Abs 1a
SGB VI (vgl Art 2 Nr
5 Buchst b RuStFöG vom 23. Juli 1996, BGBl I 1078) übernommen hat.
Nachdem bereits mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) die vorgezogenen AlR stufenweise abgeschafft worden waren (vgl §
41 SGB VI idF des RRG 1992) und ein vorzeitiger Rentenbeginn zu einer dauerhaften Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 je Kalendermonat geführt
hatte (vgl §
77 Abs
2 Nr
1 SGB VI), zog das RuStFöG die Anhebung der Altersgrenzen vor und beschleunigte sie (zur historischen Entwicklung der AlR wegen Arbeitslosigkeit
BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1 RdNr 14 ff). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, wurde die Altersgrenze
von 60 Jahren bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben (§
41 Abs
1a Satz 1
SGB VI idF des RuStFöG); die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen AlR war jedoch möglich (§
41 Abs
1a Satz 2
SGB VI idF des RuStFöG). Die seit dem 1. Januar 1997 für den Kläger maßgebende Bestimmung des §
41 Abs
1 SGB VI idF des WFG lautet: "Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente
ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen
sich nach Anlage 19."
Nach Anlage 19 zum
SGB VI wird die Altersgrenze bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte des Geburtsmonats
Oktober 1939, wie der Kläger, um 34 Monate angehoben, also von ursprünglich 60 Jahren auf 62 Jahre und zehn Monate. Damit
konnte er zum 1. November 1999 eine AlR wegen Arbeitslosigkeit lediglich vorzeitig in Anspruch nehmen. Auf dieser Grundlage
hat die Beklagte den zu berücksichtigenden Zugangsfaktor gemäß §
77 Abs
2 Nr
1 iVm §
38, §
41 Abs
1 SGB VI aF iVm der Anlage 19 rechnerisch richtig um 0,102 (34 Monate x 0,003) auf 0,898 abgesenkt.
b) Zu Recht ist die Beklagte ferner davon ausgegangen, dass der Kläger nicht von den genannten Rentenabschlägen auszunehmen
war.
Soweit Übergangsregelungen auch nur ansatzweise in Betracht kommen, gilt Folgendes: Nach §
237 Abs
2 Nr
1 SGB VI aF wird für Versicherte, die vor 1941 geboren sind, die Altersgrenze von 60 Jahren bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit nicht angehoben, wenn sie (a) entweder am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder (b) deren Arbeitsverhältnis
auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden
ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind. Diese Regelung wurde durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) in §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 SGB VI übernommen. Gleichzeitig wurde in Nr 3 aaO - rückwirkend zum 1. Januar 1997 (Art 33 Abs 9 RRG 1999) - die Regelung aufgenommen, dass es für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Alg oder Arbeitslosenhilfe
versicherungspflichtig waren. Unter diesen Voraussetzungen werden Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 1. Januar 1941
geboren sind, nicht von der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen erfasst und bleiben abschlagsfrei.
Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen kommt dem Kläger diese Übergangsregelung nicht zugute. Er weist zwar das erforderliche
Geburtsdatum auf, weil er vor dem 14. Februar 1941 geboren ist, die weiteren Voraussetzungen eines der angeführten Sondertatbestände
erfüllt er aber nicht. Der 5. Senat des BSG hat dies bereits für den Fall eines anderen Arbeitnehmers der Arbeitgeberin des
Klägers entschieden (Urteil vom 25. Februar 2004, SozR 4-2600 § 237 Nr 2 RdNr 12 ff). Der erkennende Senat schließt sich dem
aufgrund eigener Prüfung an.
Die Voraussetzungen des §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
1 Buchst a
SGB VI aF liegen nicht vor, denn der Kläger war am 14. Februar 1996 nicht arbeitslos. Auch die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 1
Nr 3 der Vorschrift sind nicht erfüllt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG weist der Kläger keine 45 Jahre mit
nach dieser Vorschrift anrechenbaren Pflichtbeiträgen auf; vielmehr finden sich solche nur vom 1. April 1954 bis 30. September
1997 (43 1/2 Jahre). Zu Recht hat das LSG die Pflichtbeitragszeiten vom 1. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1999 nicht berücksichtigt,
weil §
55 Abs
2 SGB VI gemäß §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
3 SGB VI aF nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen der Versicherte - wie hier - wegen des Bezugs von Alg versicherungspflichtig
war.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen von Satz 1 Nr 1 Buchst b der Vorschrift nicht gegeben; im Sinne dieser Vorschrift
liegt weder eine Kündigung noch Vereinbarung vor dem Stichtag vor.
Dem Kläger wurde erst nach dem 14. Februar 1996 gekündigt. Die Voraussetzungen der Kündigung richten sich nach §
620 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB). Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung (Weidenkaff in Palandt,
BGB-Komm, 66. Aufl, vor §
620 RdNr 28). Der Wille, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft zu beenden, muss erkennbar sein (§
133 BGB; vgl Weidenkaff, aaO, RdNr 32). In diesem Sinn wurde dem Kläger durch die GmbH nicht vor dem 4. Dezember 1996 gekündigt.
Aus dem im Tatbestand des Urteils des LSG in Bezug genommenen Kündigungsschreiben mit diesem Datum ergibt sich mit der erforderlichen
Deutlichkeit, dass die GmbH davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet und es bedürfe deshalb einer erstmaligen
schriftlichen Individualkündigung. Das Schreiben lautet: "Sehr geehrter Herr W., bezugnehmend auf die Konzernentscheidung
zur Restrukturierung von C., sowie auf der Grundlage des Interessenausgleiches/Vereinbarung über Sozialplanvolumen vom 18.02.94
und Sozialplan vom 15.03.94 / BV vom 13.03.96, kündigen wir hiermit das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung
der arbeitgeberseitigen gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. September 1997. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß zu Ihrer
Kündigung gehört. Die Abfindungszahlung bestimmt sich nach den festgelegten Regelungen in den oben angeführten Vereinbarungen.
Wir bedauern diese Maßnahme außerordentlich und verbleiben ...". Dass die vor der Kündigung und dem Stichtag liegenden Vereinbarungen
in Bezug genommen wurden, kann nicht dahin gedeutet werden, dass eine dieser Vereinbarungen bereits das Arbeitsverhältnis
beendet hätte; vielmehr wurden durch die Bezugnahme die Abfindungszahlungen Gegenstand der Kündigungserklärung.
Demgemäß lag vor dem Stichtag auch keine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere kein Auflösungsvertrag
iS von §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI aF vor. Als Vereinbarungen in diesem Sinne sind regelmäßig nur individualrechtliche Verträge anzusehen (s insoweit BSG vom
25. Februar 2004, SozR 4-2600 § 237 Nr 2 RdNr 12 f).
Auch soweit der 4. Senat des BSG angenommen hat, dass in einer Kollektivvereinbarung (Sozialplan) eine Vereinbarung im Sinne
des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI liegen kann (BSG vom 5. Juli 2005, SozR 4-2600 §
237 Nr 8 RdNr 18 ff), wirkt sich dies nicht zugunsten des Klägers aus. Denn der 4. Senat fordert für diesen Fall, dass die Betriebsvereinbarung
einen Verpflichtungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch des einzelnen Arbeitnehmers enthält; er hat
überdies ausdrücklich ausgeführt, dass eine solche in dem vom 5. Senat entschiedenen Parallelfall zu dem des Klägers (SozR
4-2600 § 237 Nr 2; s oben) nicht vorlag. Konkret ergibt sich dies jedenfalls auch daraus, dass Nr 3 Abs 2 der Vereinbarung
vom 18. Februar 1994 nicht nur einen Wegfall der Arbeitsplätze, sondern - als Alternative - auch den Erhalt von Arbeitsplätzen
durch Betriebsübergang nach §
613a BGB anspricht. Schon deshalb aber konnte die Vereinbarung nicht bereits als solche einer Individualkündigung oder einem Aufhebungsvertrag
gleichstehen.
§
237 Abs
2 SGB VI aF enthält auch keine planwidrige Lücke, als er in Satz 1 Nr 1 Buchst b und Satz 2 der Vorschrift im Fall eines am Stichtag
noch nicht arbeitslosen und auch noch nicht gekündigten Versicherten verlangt, dass am Stichtag eine ihn bindende Vereinbarung
zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorgelegen haben muss. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung
des 5. Senats des BSG in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 an (SozR 4-2600 § 237 Nr 2 RdNr 14).
2. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestand keine Veranlassung.
Der Kläger meint - ua unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R, EzS 50/407) betreffend §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
4 Buchst a und Satz 2
SGB VI -, die Neuregelung der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten und der Rentenabschläge durch das RuStFöG und das WFG verstoße
gegen Art
3,
14 iVm Art
20 GG (Vertrauensschutz); insbesondere sei willkürlich, dass die bis zum 31. Dezember 1936 Geborenen oder diejenigen, die die Übergangsregelung
des §
237 Abs
2 (jetzt: Abs
4)
SGB VI erfüllten, keine oder geringere Abschläge hinnehmen müssten. Er habe im Zeitpunkt der Neuregelung einem rentennahen Jahrgang
angehört und damit Vertrauensschutz in die davor bestehende Rechtslage beanspruchen können.
Anders als der Kläger meint, verstoßen die Regelungen des §
41 Abs
1 SGB VI aF (jetzt: §
237 Abs
3 SGB VI idF des RRG 1999) und des §
237 Abs
2 SGB VI aF (jetzt §
237 Abs
4 SGB VI idF des RRG 1999) nicht gegen das
GG. Der erkennende Senat hat bereits mehrere Entscheidungen zu den Regelungen des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
3 bzw des §
237 Abs
3 SGB VI in der im Betreff genannten Fassung getroffen, jedoch keine Veranlassung zu einer Aussetzung der Verfahren und gemäß Art
100 Abs
1 GG zur Vorlage an das BVerfG gesehen (Urteile vom 5. August 2004 - B 13 RJ 10/03 R, SozR 4-2600 § 77 Nr 1, hierzu Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az 1 BvR 2836/04 und - B 13 RJ 40/03 R, SozR 4-2600 § 237 Nr 6, hierzu Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az 1 BvR 2300/04; vgl ferner BSG 5. Senat, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 62/02 R - SozR 4-2600 § 237 Nr 2, hierzu gleichfalls Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az 1 BvR 1576/04). Auf die eingehenden Ausführungen in den og Urteilen kann insoweit im Einzelnen verwiesen werden.
a) So hat der erkennende Senat in den og Urteilen die maßgebliche Regelung des §
237 SGB VI idF des RRG 1999 nicht als verfassungswidrig angesehen und insbesondere einen Verstoß gegen Art
14 GG verneint. Zwar ist der Schutzbereich des Art
14 GG tangiert, weil im Vergleich zur früheren Rechtslage mit der Rechtsänderung durch das RuStFöG eine Verschlechterung für die
betroffenen Versicherten insoweit eingetreten ist, als die Altersgrenzen angehoben wurden und bei einem vorzeitigen Rentenbezug
der Zugangsfaktor gemindert wird, auch wenn der Gesetzgeber die EP als solche nicht gekürzt hat. Durch diese Neuregelung ist
jedoch Art
14 GG nicht verletzt. Gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition ergibt die gebotene Abwägung zwischen seinem Interesse
an deren Erhalt und dem öffentlichen Interesse an der Änderung auch, dass der Eingriff verhältnismäßig und zumutbar ist.
Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Versicherte keineswegs rechtlich gezwungen ist, die vorgezogene AlR in
Anspruch zu nehmen. Bei einem von ihm gewählten späteren Rentenbeginn kann er die Kürzung des Zugangsfaktors mindern oder
- je nach gewähltem Zeitpunkt - ganz vermeiden.
Auch ein Verstoß der Neuregelung durch das RuStFöG bzw das WFG gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
ist nicht erkennbar. Insbesondere hat es der erkennende Senat bereits in den og Urteilen als zulässig angesehen, dass die
durch das RRG 1992 langfristig angelegte Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit wegen nicht
vorhersehbarer Entwicklung der Frühverrentungen und den Auswirkungen der deutschen Vereinigung nochmals den Übergangszeitraum
verkürzt hat. Bedenken gegen die Stichtagsregelung bestehen nicht.
b) Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG verletzt. Soweit der Kläger dazu insbesondere vorbringt, er sei in derselben Lage gewesen wie jemand, der am Stichtag schon
die endgültige Kündigung in der Hand gehabt habe, weil mit der Betriebsvereinbarung die Dispositionsmöglichkeiten der Beteiligten
erschöpft gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Gleichbehandlung der bei ihm vorliegenden mit der im Gesetz geregelten
Fallkonstellation ebenfalls Gleichheitsprobleme auslösen würde. Denn ein Eingehen auf diese Argumentation würde bedeuten,
den Kläger besser zu stellen als solche Arbeitnehmer, die einer "normalen" betriebsbedingten Kündigung ohne die großzügigen
Regelungen eines Sozialplans wie im vorliegenden Falle anheim fallen (BSG 5. Senat, SozR 4-2600 § 237 Nr 2 RdNr 14).
Der erkennende Senat hat ferner bereits entschieden (Urteil vom 5. August 2004, SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 49 f), dass sich
verfassungsrechtliche Bedenken auch nicht aus der an 45 Pflichtbeitragsjahre anknüpfenden Übergangsregelung des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
3 SGB VI ergeben, deren Erfüllung der Kläger verfehlt. Der Kläger beruft sich für die Annahme des Verfassungsverstoßes insoweit auf
die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats vom 28. Oktober 2004 (B 4 RA 7/03 R, B 4 RA 50/03 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 42/02 R; beim BVerfG anhängig unter den Az 1 BvL 3/05 bis 7/05; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 23. August 2005 - B 4 RA 28/03 R, BVerfG-Az 1 BvL 1/06; BSG 4. Senat vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 5/05 R, BVerfG-Az 1 BvL 5/06). Der hierin vertretenen Argumentation vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.
Die Regelung des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
3 SGB VI stellt eine Erweiterung der 1996 bereits eingeführten Vertrauensschutzregelungen zur AlR wegen Arbeitslosigkeit dar. Sie
stimmt in ihren Voraussetzungen mit gleich lautenden Regelungen bei vorzeitigen AlR für langjährig Versicherte und Frauen
(§
236 Abs
2 Satz 1 Nr
1 bzw §
237a Abs
3 Satz 1 Nr
3 SGB VI idF RRG 1999) überein und ist in §
236a Satz 5 Nr 2
SGB VI mit Anhebung der Altersgrenze bei den vorzeitigen Renten für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827, vgl Art 1 Nr 40) zum 1. Januar 2001 auch für diese vorgezogene
AlR eingeführt worden. Für die von ihr Begünstigten hat die Regelung nachträglich den durch das RRG 1992 geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt bzw diesen Rechtszustand beibehalten. Die Regelung in §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
3 aF bzw Abs
4 Satz 1 Nr
3 SGB VI war verfassungsrechtlich nicht geboten. Damit begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sie von den Versicherten
der betroffenen Jahrgänge nur in seltenen Fällen bereits bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs, also für einen Anspruch auf
AlR wegen Arbeitslosigkeit entsprechend dem früheren Recht, erfüllt werden kann. Dennoch bleibt der Regelung ein Anwendungsbereich,
weil die Rente auch mit einem höheren Lebensalter in Anspruch genommen werden kann als exakt dem, das nach dem RRG 1992 eine Rente ohne oder nur mit einem geringen Abschlag ermöglicht hat; zudem können Versicherte mit Altersteilzeitarbeit
von der Regelung profitieren. Dass die Beibehaltung der früheren Rechtslage bei der AlR wegen Arbeitslosigkeit schwieriger
erfüllbar ist als bei der AlR für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr, ist durch die unterschiedlich langen
Rentenlaufzeiten sachlich gerechtfertigt.
Ebenso wenig war es sachwidrig, dass der Gesetzgeber für die aufgezeigte Ausnahmeregelung auf den Zeitfaktor (Versicherungsjahre)
abgestellt hat und nicht (auch) darauf, ob der Versicherte (wie hier der Kläger mit über 51 EP aus Beitragszeiten) wertmäßig
ebenso viel (oder mehr) zur gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hat wie ein Durchschnittsverdiener, der 45 Jahre Pflichtbeiträge
entrichtet hat (und damit 45 EP aufweist). Es war ihm nicht verwehrt, insoweit langjährige Treue zum System der Rentenversicherung
zu belohnen.
Schließlich kann die - später hinzugefügte - Ausnahmeregelung, selbst wenn sie für sich genommen gleichheitswidrig wäre, die
als solche verfassungsgemäße Gesamtregelung verfassungsrechtlich nicht insgesamt unwirksam machen.
Ergänzend hierzu ist zu berücksichtigen, dass es sich bei §
237 SGB VI um eine Übergangsregelung handelt (vgl auch Götz/Stahl/Wollschläger, DRV 1998, 2, 6). Ob die zurzeit diskutierte Gewährung
einer abschlagsfreien Rente mit 45 Pflichtbeitragsjahren bei Erhöhung des Rentenalters auf 67 auch für die Regelfälle verfassungsgemäß
wäre (vgl dazu zB Kaldybajewa/Kruse, RVaktuell 2006, 434 ff), ist hier nicht zu entscheiden.
Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall erheblich, ob sich die Regelung zur abschlagsfreien Zahlung einer vorzeitigen Rente
beim Vorliegen von 45 Pflichtbeitragsjahren für Versicherte mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gleichheitswidrig
auswirkt (s BSG 4. Senat Vorlagebeschluss vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 5/05 R, RdNr 293 ff). Der Kläger weist keine derartigen Kinderberücksichtigungszeiten auf; damit kann sich eine unterstellte Verfassungswidrigkeit
in dieser Hinsicht nicht auf ihn auswirken (vgl BSG vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr 6).
c) Der Kläger kann auch mit seinem weiteren Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Abschlagszahlung bei vorzeitiger
Inanspruchnahme der Rente nicht durchdringen. Er macht insoweit insbesondere unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse des 4.
Senats vom 28. Oktober 2004 (s oben unter b, dort auch mwN) geltend, die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren bei AlR wegen
Arbeitslosigkeit sei deshalb nicht mit Art
14 GG iVm Art
3 GG vereinbar, weil seine AlR auch dann noch vermindert werde, wenn die individuellen Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer
durch einen Abschlag vom Zugangsfaktor ausgeglichen seien. Dies ist nach Darlegung des 4. Senats bei einem vollen, nicht durch
eine Übergangsregelung abgemilderten, Abschlag und einem Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahrs bei Erreichen des
Lebensalters von 87 Jahren und zehn Monaten der Fall. Der Senat teilt die verfassungsmäßigen Bedenken des 4. Senats nicht
und sieht auch insoweit keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits und zur Vorlage an das BVerfG nach Art
100 Abs
1 GG (ohne entsprechende Bedenken zB auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03, NVwZ 2006, 1280 ff zu einer entsprechenden Abschlagsregelung in der Beamtenversorgung).
Bedenken bestehen zunächst bereits hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses (der aktuellen Betroffenheit) des Klägers. Es
handelt sich nur um eine in ferner Zukunft liegende nur möglicherweise eintretende Beeinträchtigung des Klägers. Weder ist
vorhersehbar, ob der Kläger das maßgebliche Alter erreichen wird, bei dem der og Fall eintreten kann, noch ist absehbar, welche
Rechtsvorschriften zu diesem Zeitpunkt gelten werden. Nicht ausreichend für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses erscheint
es, auf eine mögliche Bestandskraft des angefochtenen Bescheids abzustellen. Denn der Kläger könnte sich, sobald nach seiner
Rechtsmeinung die Abschläge ausgeglichen sein sollten oder dieser Zeitpunkt näher rückt, auf eine wesentliche Änderung iS
des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X berufen.
Im Übrigen ist der Senat auch in der hier diskutierten Hinsicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung über Abschlagszahlung
bei vorzeitiger Inanspruchnahme der AlR wegen Arbeitslosigkeit (§
77 Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst a iVm §
237 SGB VI) nicht überzeugt.
Das bisherige Recht (
Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz) kannte bis 1991 keine versicherungsmathematischen Abschläge bei
Renten, die vorzeitig in Anspruch genommen wurden (zB AlR vor Vollendung des 65. Lebensjahrs; vgl Stahl in Hauck/Noftz,
SGB VI, § 77 RdNr 11). Der Rentenabschlag wurde mit dem RRG 1992 eingeführt. Zur Begründung hat der Gesetzgeber nur ausgeführt: "Der Zugangsfaktor ist grundsätzlich 1,0. Er ist kleiner,
wenn der Versicherte eine Altersrente vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze in Anspruch nimmt, er ist größer bei Hinausschieben
einer möglichen Altersrente über das 65. Lebensjahr hinaus." (BT-Drucks 11/4124, S 172 zu § 76 des Gesetzentwurfs). Der Zugangsfaktor
soll die Vorteile oder Nachteile ausgleichen, die sich durch den Beginn der Rente vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahrs
ergeben (vgl Stahl, aaO, RdNr 16).
Dass die Höhe des festgelegten Faktors (0,003 pro Kalendermonat) versicherungsmathematisch fair angesetzt ist, hat der Senat
bereits entschieden (s hierzu BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 38 mwN). Hiermit aber wird deutlich, dass ein Versicherter nicht
ungerecht (dh gleichheitswidrig) behandelt wird, wenn er den vorzeitigen Rentenbeginn mit einer dauerhaften Absenkung der
Rentenhöhe erkauft.
Zwar kann errechnet werden, wann ein bestimmter Rentner den Vermögensvorteil der vorzeitigen Rente durch den Rentenabschlag
ausgeglichen hat. Nicht berücksichtigt werden bei einer solchen isolierten Sichtweise jedoch die weiteren Faktoren, die die
versicherungsmathematische Beurteilung beeinflussen, zB die bei einem vorzeitigen Rentenbeginn bestehende Möglichkeit, dass
es ohne die vorzeitige Rente gar nicht zur Beanspruchung der AlR gekommen wäre (nämlich bei einem Versterben vor Vollendung
des 65. Lebensjahrs). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, zwischen einem vorzeitigen Rentner, der derart früh versterbe,
und einem anderen, der das Alter von 87 Jahren und zehn Monaten erreiche, bestehe kein "Haftungsverbund" (so aber BSG 4. Senat,
zB Vorlagebeschluss vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 5/05 R, RdNr 351). Denn eben dieser Haftungsverbund ("Gefahrengemeinschaft") ist typisch für ein Versicherungssystem (vgl Ebsen
in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 5 RdNr 7).
Damit kann der Senat auch nicht die Argumentation (des 4. Senats aaO, RdNr 353, 365) nachvollziehen, der Rentner, der zu einem
Zeitpunkt versterbe, zu dem sein Rentenabschlag noch nicht zum Ausgleich des vorzeitigen Rentenbeginns geführt habe, genieße
einen "Vermögensvorteil", dem spiegelbildlich ein "Vermögensnachteil" dessen gegenüberstehe, der über den Ausgleichszeitpunkt
hinaus lebe und weiterhin seine - um die Abschläge gekürzte - Rente beziehe.
Schließlich werden Versicherten mit den Rentenabschlägen keine Leistungen ohne ihr Zutun genommen. So hat der Senat bereits
darauf hingewiesen (vgl BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 1), dass Versicherte wie der Kläger keineswegs gezwungen sind, die vorgezogene
AlR in Anspruch zu nehmen. Nur auf Antrag (freiwillig) kommt es zum vorzeitigen Rentenbeginn und damit zu seiner Rechtsfolge,
der Rentenminderung. Bei einem späteren Rentenbeginn hätte auch der Kläger die Kürzung des Zugangsfaktors mindern oder ggf
ganz vermeiden können. Es lag letztlich in seiner Entscheidung (rechtliche Wahlmöglichkeit), den Rentenabschlag in Kauf zu
nehmen oder aber die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs (bzw hier, nach §
41 Abs
1 iVm Anlage 19
SGB VI idF des WFG, die AlR wegen Arbeitslosigkeit abschlagsfrei mit 62 Jahren und zehn Monaten) zu beanspruchen.
d) Insbesondere im vorliegenden Einzelfall des Klägers ist kein Grundrechtsverstoß durch die Abschlagsregelung wegen vorzeitiger
Inanspruchnahme der AlR wegen Arbeitslosigkeit erkennbar. Es kann nicht ohne Auswirkungen auf die Beurteilung sein, ob dem
Kläger verfassungswidriges Unrecht geschehen ist, wenn ihm zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung standen, die Rentenabschläge
zu vermindern oder gar zu vermeiden. Das war hier der Fall.
Denn zum einen hatte der Kläger bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
mit Vollendung des 60. Lebensjahrs seinen Anspruch auf Alg noch nicht ausgeschöpft. Er war seit dem 1. Oktober 1997 arbeitslos
und hat Alg vom 1. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1999 erhalten, also für zwei Jahre und einen Monat (25 Monate). Damit hatte
er nach dem damaligen Rechtszustand (§ 127 Abs 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch [SGB III]) seinen Anspruch (32 Monate;
allerdings zu je 30 Tagen: §
339 SGB III) noch nicht voll ausgeschöpft; hätte er längstmöglich Alg bezogen, wären seine Rentenabschläge dadurch (um immerhin 1,8 oder
2,1 %-Punkte von 10,2) vermindert worden.
Es bestand auch keine Verpflichtung für Alg-Bezieher, den frühestmöglichen Rentenbeginn auch unter Hinnahme von Abschlägen
wahrzunehmen (selbst beim Alg nach §
428 SGB III, was die Inanspruchnahme von Alg unter den erleichterten Bedingungen des Abs 1 voraussetzte, galt nach Abs 2 keine Verpflichtung
zur Beantragung vorzeitiger Renten unter Abschlägen). Zwar war nach den Angaben des Klägers sein Alg deutlich (ca DM 300,--/Monat)
niedriger als die AlR, selbst unter Berücksichtigung der Abschläge. Gleichzeitig stand ihm jedoch die vom Arbeitgeber aus
Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung zur Verfügung.
Mit der Abfindung (DM 86.026,--) hätte er die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme verbundene Rentenminderung durch Beitragszahlungen
nach §
187a Abs
1 SGB VI sogar vollständig ausgleichen können. Sie lag weit über dem Betrag, der hierfür hätte aufgebracht werden müssen (DM 64.293,84).
Damit aber wäre es ihm auch möglich gewesen, mit Hilfe der Abfindung das ihm gezahlte Alg bis zum Auslaufen aufzustocken und
nach §
187a Abs
1 SGB VI die verbleibenden Abschläge auszugleichen.
3. Es bestand schließlich keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das LSG zur Prüfung der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zurückzuverweisen. Das LSG Baden-Württemberg hat eine Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers
für den Fall bejaht, dass der Versicherte erkennbar zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns seinen Anspruch auf Alg noch
nicht ausgeschöpft hatte (Urteil vom 16. Dezember 2004 - L 10 RA 4887/03). So aber lag der Fall beim Kläger (s oben unter 2d). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt,
er gehe angesichts seiner damaligen finanziellen Lage (Alg ca DM 300,-- niedriger als die AlR unter Abschlägen) davon aus,
dass eine mögliche Fehlberatung durch die Beklagte für die Wahl des Rentenbeginns nicht ursächlich gewesen sei. Für das Vorliegen
eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestand bei dieser Sachlage kein Anhalt mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.