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BSG, Beschluss vom 29.03.2010 - 13 R 519/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlfunktion des Faxgeräts
Trägt der Prozessbevollmächtigte vor, am Tag des Fristablaufs gegen 17:15 Uhr eine Fehlfunktion seines Faxgeräts festgestellt und sodann gegen 18:30 Uhr von einem benachbarten Copy-Shop aus einen nochmaligen Fristverlängerungsantrag an das Gericht gefaxt zu haben, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Dabei ist eine nochmalige Verlängerung einer bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist nicht statthaft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 2
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.10.2009 L 4 R 678/06 , SG Berlin 14.03.2006 S 5 R 4517/05
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: