Rente wegen Erwerbsminderung
Verletzung rechtlichen Gehörs
Besondere Umstände des Einzelfalls
Gründe:
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 5.11.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung
verneint. Es hat festgestellt, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden täglich mit
qualitativen Einschränkungen tätig sein könne.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 27.2.2015 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn
er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das
Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, dass das LSG einen unzutreffenden
Sachverhalt berücksichtigt habe. Es sei von einem "Z. n. Arthroskopie beider Knie bei Innenmeniskusläsion, Innen-und Außenmeniskusschaden
rechtes Kniegelenk" ausgegangen. Dieser Zustand sei jedoch zwischenzeitlich durch zwei operative Eingriffe am rechten Kniegelenk
(am 23.6. und 6.10.2014) überholt gewesen (S 5 f Beschwerdebegründung). Der Kläger habe mit Schreiben seiner Bevollmächtigten
vom 14. und 21.10.2014 die Durchführung der Operationen mitgeteilt und um Einholung eines aktuellen Befundberichts von Dr.
B. gebeten. Diesem Antrag auf Sachaufklärung sei das LSG ohne Begründung nicht nachgekommen.
Vorliegend fehlt es bereits daran, dass der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger nicht aufgezeigt hat, dass
er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe bzw dass das LSG einen solchen Antrag in seinem Urteil
wiedergegeben habe. Es reicht nicht aus lediglich vorzutragen, dass im Laufe des Berufungsverfahrens schriftsätzlich um weitere
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gebeten worden sei.
2. Der Kläger hat auch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§
62 SGG iVm Art
103 Abs
1 GG) nicht hinreichend bezeichnet.
Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können
(vgl Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8; vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5).
Der Kläger sieht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass sein Bevollmächtigter Röntgen- und MRT-Bilder zum aktuellen
Zustand des rechten Knies in der mündlichen Verhandlung des LSG überreicht habe. Der Kläger habe dazu persönlich erklärt,
"dass er nach wie vor Schmerzen habe, insbesondere nachdem am 06.10.2014 erneut eine OP des rechten Kniegelenks vorgenommen
worden sei." Indem das LSG weder die Aufnahmen noch die bestehenden Schmerzen am rechten Kniegelenk gewürdigt habe, habe es
den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte
das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte
sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Für einen Verstoß
gegen das rechtliche Gehör (Art
103 Abs
1 GG) müssen daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl nur
BVerfGE 47, 182). Eine solche Konstellation hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Er nimmt in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf
die Gründe des Berufungsurteils Bezug (dort S 6 Mitte, vgl Beschwerdebegründung S 7), in denen das LSG den Vortrag des Klägers
zu den Folgen der Knieoperation vom 6.10.2014 wiedergibt.
Im Kern zielt der Vortrag zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf die Beweiswürdigung des LSG. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Überdies erschöpft sich sein Vorbringen erneut in der
behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (s.o. 1.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.