Gründe:
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 24.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 22.1.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht
ordnungsgemäß dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, §
240 SGB VI verstoße gegen Art
3 Abs
1 GG. Weiter sei der Frage nachzugehen, "nach welchen Kriterien die volle Erwerbsunfähigkeit insbesondere im Zusammenspiel aus
körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zu ermitteln" sei. Hierbei stelle sich die Frage, "ob die von der Rechtsprechung
herangezogene Einteilung nach Anzahl der täglich zumutbaren Arbeitsstundenzahl zeitgemäß" sei.
Damit hat der Kläger bereits keine hinreichend klare Rechtsfragen iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet (zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast s Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160a RdNr 46 bis 49 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Überdies hat er weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit
der von ihm aufgeworfenen Problematiken auch nur ansatzweise dargetan. Er beschäftigt sich bereits nicht mit der umfangreichen
Rechtsprechung des BSG zu §
240 SGB VI, der sich im Übrigen entgegen der Darstellung des Klägers in seiner Beschwerdebegründung nicht mit "volle(r) Erwerbsminderung"
beschäftigt, sondern die "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" zum Gegenstand hat. Soweit der Kläger
sich dadurch benachteiligt sieht, dass er aufgrund seines nach dem 2.1.1961 liegenden Geburtsdatums nicht mehr in den persönlichen
Anwendungsbereich dieser Norm fällt (§
240 Abs
1 Nr
1 SGB VI), versäumt er - anders als erforderlich -, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen.
Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12; BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73). Schließlich setzt sich der Kläger auch hinsichtlich der von ihm als grundsätzlich
bedeutsam aufgeworfenen Frage nach den Kriterien zur Ermittlung der vollen Erwerbsminderung weder mit dem Gesetzestext und
den Gesetzesmaterialien noch mit der Rechtsprechung des BSG zu diesem Themenkomplex auseinander.
Überdies hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Problemfelder nicht dargetan. Denn er zeigt nicht auf,
ob diese auf der Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl §
163 SGG) in einem nachfolgenden Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.