Einbehaltung eines Teils einer Rentennachzahlung zugunsten eines Jobcenters
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensverstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug
Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß
Gründe:
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Einbehaltung eines Teils einer Rentennachzahlung
zugunsten eines Jobcenters. Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des SG Berlin hat das LSG Berlin-Brandenburg
mit Beschluss vom 11.6.2018 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen
§
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin gründet ihre Beschwerde ausschließlich auf Verfahrensmängel, auf denen die angegriffene Entscheidung des LSG
beruhe (Revisionszulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, Juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG, Juris RdNr 29). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung
darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrundezulegen ist die materiell-rechtliche
Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu §
162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 §
160 Nr
33, Juris RdNr
23). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer
diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser
Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel
beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33, Juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
2. Die Klägerin "rügt zunächst die Verletzung der Vorschrift des §
136 Abs.
1 S. 1 Nr. [6]
SGG über das Fehlen von hinreichenden Entscheidungsgründen sowie des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG über die Geltendmachung von Verfahrensmängeln". Ein Verfahrensmangel im vorstehend dargestellten Sinne wird hiermit jedoch
nicht bezeichnet. Selbst wenn - wie mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht - das Urteil des SG tatsächlich entgegen §
136 Abs
1 S 1 Nr
6 SGG nicht mit Gründen versehen wäre, handelte es sich hierbei nicht - wie erforderlich - um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
Mit der Beschwerdebegründung wird auch kein Verstoß gegen §
144 Abs
2 Nr
3 SGG bezeichnet. Nach dieser Norm ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dass das LSG die Berufung nicht zugelassen hätte,
hat die Klägerin nicht vorgetragen. Im Gegenteil belegt der von ihr referierte Inhalt des angefochtenen Beschlusses, dass
ein Berufungsverfahren durchgeführt worden ist.
3. Ein Verfahrensmangel wird darüber hinaus nicht bezeichnet, wenn die Klägerin geltend macht, das LSG habe das SG-Urteil "verfahrensfehlerhaft nicht aufgehoben, sondern die Berufung der Klägerin zurückgewiesen" und dies mit knappen Ausführungen
zu §§
136,
144,
153 und
157 SGG begründet. Die von der Klägerin ihrem Vorbringen nach für zutreffend gehaltene isolierte Aufhebung eines SG-Urteils wegen prozessualer Mängel ohne Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache, ist nur im Wege der Aufhebung und
Zurückverweisung nach §
159 Abs
1 Nr
2 SGG möglich. Daher hätte die Klägerin zur Begründung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht nur darlegen müssen, dass
das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet, sondern auch, dass auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist sowie das dem LSG in §
159 Abs
1 SGG eingeräumte Ermessen auf null reduziert war. Sollte die Rüge der Klägerin allerdings darauf abzielen, dass das LSG die Berufung
zurückgewiesen und nicht der Klage unter Aufhebung des SG-Urteils zum Erfolg verholfen hat, wäre diese Rüge von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen. Vielmehr
richtete sie sich auf die materielle Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision
führen kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
4. Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel durch Verletzung des §
153 Abs
4 SGG wegen der Entscheidung des LSG durch Beschluss statt durch Urteil entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
Nach §
153 Abs
4 S 1
SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§
105 Abs
2 S 1
SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Damit ist dem Berufungsgericht Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung für eine Entscheidung im Beschlusswege kann vom Revisionsgericht lediglich darauf
geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften
Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl
nur BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13, Juris RdNr 21 mwN; BSG Beschluss vom 17.5.2018 - B 8 SO 77/17 B - Juris RdNr 6; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
153 RdNr 15b).
Zwar ist die Begründung der Klägerin, wonach die Frage der Anrechnung des Sterbevierteljahrbonus rechtlich umstritten sei,
grundsätzlich geeignet, einen Verfahrensmangel durch Verletzung des §
153 Abs
3 SGG zu bezeichnen. Jedoch versäumt es die Klägerin, wie erforderlich darzulegen, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung
des LSG für die Entscheidung tatsächlich auf diese Frage ankommt. Im Gegenteil führt sie auf Seite 3 der Beschwerdebegründung
zur Rechtsauffassung des LSG aus, der "im Sterbevierteljahr über die normale Witwenrente hinausgehende Betrag sei vom Erstattungsanspruch
des Beigeladenen nicht erfasst". Eine grobe Fehleinschätzung des LSG hinsichtlich der Unbegründetheit der Berufung oder der
Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann so nicht dargetan werden.
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.