Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung
Gründe
I
Im Streit steht der von der Klägerin gegenüber dem RV-Träger geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Zur Begründung dessen beruft sich die Klägerin insbesondere auf Schlafstörungen, die ihrer Ansicht nach durch eine schwerwiegende
Elektrohypersensibilität hervorgerufen sind. Der RV-Träger verneinte eine rentenberechtigende Erwerbsminderung hierdurch sowie
durch gutachtlich bestätigte andere Gesundheitsstörungen. Das SG hat die Klage gegen den ablehnenden Bescheid durch Gerichtsbescheid vom 26.1.2018 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der
Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Es ist dabei zum einen auf der Grundlage von Sachkunde, gewonnen aus einem Artikel in W,
und zwei Gutachten über die Erkrankung der "Elektrohypersensibilität" an sich, zur Wertung gelangt, es fehle bisher an einer
wissenschaftlichen Fundierung einer solchen Erkrankung und ihrer Auswirkungen. Zum zweiten hat es dargelegt, unabhängig davon,
ob die Beschwerden und Gesundheitsstörungen der Klägerin durch die von ihr angenommene Elektrohypersensibilität verursacht
worden seien, hätten sich nach Auswertung der ärztlichen Befunde und medizinischen Sachverständigengutachten keine Funktions-
und qualitativen sowie quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben, die sie an einer beruflichen
Tätigkeit hinderten. Das LSG hat die Revision in seinem Urteil vom 22.7.2020 nicht zugelassen.
Gegen letzteres wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie macht im Wesentlichen geltend, bei der Entscheidung des LSG handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dadurch
sei sie verfahrensfehlerhaft (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden. Das LSG habe seine "neue" Sachkunde nicht ins Verfahren eingeführt. Die Klägerin
habe keine Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. Das Berufungsgericht habe sie erstmals in der schriftlichen Urteilsbegründung
damit konfrontiert.
II
Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Rüge einer Überraschungsentscheidung unbegründet und im Übrigen unzulässig.
Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung
(§
62 SGG iVm Art
103 GG iVm §
128 Abs 2
SGG) liegt nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Es mangelt an der
Kausalität zwischen der bezeichneten Gehörsverletzung und den tragenden Entscheidungsgründen des LSG. Die Ausführungen des
LSG zur wissenschaftlichen Fundierung der Elektrohypersensibilität und ihren Auswirkungen auf Grundlage der Recherchen des
Berufungssenats bei W, der Heranziehung von Studien der S und des B können hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis
der Entscheidung des LSG änderte.
Ein Gehörverstoß liegt ua vor, wenn das LSG sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten
nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von §
128 Abs
2 SGG; BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218; BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 - juris RdNr 24 ff; s auch BSG 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
62 RdNr 8b mwN). Dabei muss die angefochtene Entscheidung darauf beruhen können, dass keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeführten
Tatsachen bestand (BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36) und der Beschwerdeführer seinerseits alles getan habe, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG Beschluss vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 - juris RdNr 5; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 - juris RdNr 33 ff). Die Entscheidung des LSG beruht dann nicht auf einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, wenn es
an der erforderlichen Kausalität zwischen den Tatsachen zu denen die Beteiligten nicht angehört worden sind, und den tragenden
Entscheidungsgründen fehlt; wenn sich der Vortrag etwa auf Hilfserwägungen bezieht, die ausgehend von den tragenden Erwägungen
in den Entscheidungsgründen weggedacht werden können, ohne dass sich das Ergebnis ändert (BVerfG Beschluss vom 8.7.1993 - 2 BvR 846/93 ua - SGb 1994, 77; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 §
21 Nr 1 - juris RdNr 30; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
62 RdNr 11b). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin macht geltend, das LSG habe die durch die Heranziehung eines Artikels aus W sowie zweier Studien der S und des
B gewonnenen Erkenntnisse den Beteiligten vor der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mitgeteilt. Sie hätten daher
keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Veröffentlichungen und insbesondere der Schlussfolgerung des LSG zu äußern, dass
es die Erkrankung der Elektrosensibilität/Elektrohypersensibilität nicht gebe.
Insoweit gilt regelmäßig, wenn ein Gericht eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung tragend berücksichtigen will, muss es den
Beteiligten die Grundlagen für seine Sachkunde offenbaren. Denn stützt sich das Gericht bei seiner Beurteilung ausschließlich
auf eigene medizinische Sachkunde, muss für die Beteiligten die Grundlage hierfür ersichtlich sein. Das Gericht muss in einem
solchen Fall gegenüber den Beteiligten darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und worauf sie sich bezieht, damit die Beteiligten
hierzu Stellung nehmen und ihre Prozessführung entsprechend einrichten können (zur Gehörsverletzung bei Unterlassung dieses Hinweises: BSG Urteil vom 8.9.1982 - 5b RJ 48/82 - SozR 2200 § 1246 Nr 98 S 302 - juris RdNr 11 <zu allgemeinkundigen Tatsachen>; BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19 - juris RdNr 24 <zu gerichtskundlichen Tatsachen>; BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 28/06 R - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, RdNr 32 <zu historischen Tatsachen>; s auch BSG Urteil vom 5.3.2002 - B 2 U 27/01 R - juris RdNr 20 f mit weiteren Hinweisen; BSG Beschluss vom 15.9.2011 - B 2 U 157/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris RdNr 5).
Zwar hat sich das LSG vorliegend unter Heranziehung der benannten Unterlagen aus den wissenschaftlichen Studien eigene Sachkunde
angeeignet. Vor der Entscheidung hat es die Beteiligten auch nicht auf das Bestehen dieser eigenen medizinischen Sachkunde
hingewiesen und ihnen nicht erläutert, was Inhalt dieser Sachkunde ist (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 94/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 15.9.2011 - B 2 U 157/11 B - juris RdNr 9). Auf die aus dem Artikel in W sowie den wissenschaftlichen Studien gewonnenen Erkenntnisse kam es für die Entscheidung des
LSG indes nicht an.
Unabhängig davon, dass das LSG in seinen Entscheidungsgründen keineswegs die Erkrankung der Elektrosensibilität/Elektrohypersensibilität
verneint, sondern aus den benannten Unterlagen lediglich die Erkenntnis zieht, wissenschaftliche Studien hätten bisher die
ursächliche Wirkung von elektromagnetischen Feldern zur Auslösung von Elektrosensibilität nicht belegt, ist es unzutreffend,
wenn die Klägerin vorbringt, das Berufungsgericht habe sich mit seiner Urteilsbegründung maßgeblich auf die benannten Erkenntnisquellen
gestützt.
Denn das LSG hat ausdrücklich und tragend ausgeführt, zur Feststellung des Leistungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sei es unerheblich, ob die von ihr berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkungen elektromagnetischer
Felder aufgrund der von ihr angenommenen Elektrosensibilität verursacht würden, oder ob sie eine andere Ursache hätten. Die
von den behandelnden Ärzten und medizinischen Sachverständigen festgestellten Funktions- sowie qualitativen und quantitativen
Leistungseinschränkungen würden die Klägerin nicht in einem Maße an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hindern, die
die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllten.
Im Übrigen ist die Beschwerde der Klägerin unzulässig. Der von ihr angeführte Umstand, dass das Gericht gegen einen Teil der
eingeholten medizinischen Gutachten argumentiert, bezeichnet bereits keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Gericht ist
nicht verpflichtet, den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu folgen, sondern entscheidet in freier Würdigung
der erhobenen Beweise (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Allerdings kann in besonderen Konstellationen eine Überraschungsentscheidung in Betracht kommen, wenn die Beteiligten in
einer Entscheidung mit einer Beweiswürdigung konfrontiert werden, für die bisher keinerlei Hinweise vorlagen (vgl BSG Urteil vom 29.5.1991 - 9a RVi 1/90). Eine solche Konstellation ist denkbar, wenn das LSG dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht folgt,
sondern - ohne Hinweis auf das Bestehen eigener Sachkunde - seine Beweiswürdigung allein auf eine von ihm selbst unter Auswertung
medizinischer Fachliteratur entwickelte Beurteilung stützt (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2011 - B 2 U 157/11 B). Dies bringt die Klägerin jedoch nicht vor. Sie führt in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass die Sachverständigen in
ihren Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien. Die Würdigung dieser unterschiedlichen Ergebnisse ist originäre
Aufgabe des Gerichts. Auch nach Auffassung eines Beteiligten gemachte Fehler bei der Beweiswürdigung führen nach der ausdrücklichen
Anordnung des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht zur Zulassung der Revision. Dieser Ausschluss kann auch nicht durch die Rüge eines anderen Verfahrensmangels - hier
die Verletzung rechtlichen Gehörs - umgangen werden (vgl auch BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 16).
Auch besteht keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene
Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe
zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus §
62 SGG bzw Art
103 Abs
1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§
106 Abs 1 bzw §
112 Abs
2 Satz 2
SGG) begründet. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung
(vgl BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 12 ff; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 44; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN).
Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG nach §
103 SGG rügen wollen, so hat sie einen solchen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann ein Zulassungsbegehren auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn es sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Einen derartigen Beweisantrag gestellt zu haben bringt die Klägerin nicht vor. Dass sie die von ihr der Nichtzulassungsbeschwerde
beigefügten Unterlagen bereits im Berufungsverfahren vorgelegt und das LSG sich mit diesen nicht befasst habe, legt sie ebenfalls
nicht dar. Das BSG ist im Beschwerdeverfahren nicht dazu berufen, selbst Sachverständigengutachten einzuholen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.