Rente wegen Erwerbsminderung
Mindestvoraussetzungen einer Verfahrensrüge
Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs
Fehlende Kenntnisnahme von Parteivortrag
1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds;
denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen
aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.
2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten.
3. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
4. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.
Gründe:
Mit Urteil vom 23.4.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von
Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde
eingelegt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln gerügt, weil das LSG keine weitere Sachaufklärung von Amts wegen betrieben
und sich - ohne Vorankündigung - nicht auf ein für sie positives Gutachten nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gestützt sowie die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 5.8.2015 nicht gerecht.
Die Klägerin teilt bereits den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mit. Eine verständliche
Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds;
denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen
aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung
der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten.
Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des §
160a Abs
2 S 3
SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf den - vermeintlichen - Verfahrensfehlern beruht.
Überdies hat die Klägerin nicht behauptet, einen Beweisantrag iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Sie rügt vielmehr, hierzu habe
ihr das LSG keine Gelegenheit gegeben. Einen behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hat
sie aber schon deshalb nicht dargelegt, weil sie angibt, das LSG habe sich nach Aufnahme der Sachanträge zur Beratung zurückgezogen.
Dass sie gehindert gewesen sei, einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag - statt des Sachantrags oder hilfsweise - zu stellen,
behauptet sie nicht. Im Übrigen ist das Gericht nicht gehalten, vor der Entscheidung auf seine Einschätzung der Beweissituation
hinzuweisen; erst recht ist es nicht verpflichtet, der klägerischen Einschätzung der Beweislage zu folgen. Dass das LSG der
Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet
nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125, RdNr 9; vgl auch BVerfG [Kammer] NZS 2010, 497 RdNr 17; Senatsbeschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris RdNr 13). Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen
von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn
sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung
gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293 = SozR 1100 Art 103 Nr 5; BSG Beschlüsse vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5 und vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.4.2013 - B 13 R 21/13 B - Juris RdNr 18). Eine Rechtsverletzung in dieser Hinsicht hat die Klägerin nicht dargetan.
Soweit die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 SGG) rügt, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel hierauf nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG nicht gestützt werden.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.