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BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - 13 R 155/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zwei-Monats-Frist Frist für Beschwerdebegründung Monatsfrist
Im Anschluss an einen stattgebenden Beschluss zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses", also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.01.2017 L 3 R 238/16 , SG Berlin 09.02.2016 S 1 R 5004/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: