Entfallen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger bei Beschäftigung eines
Arbeitnehmers durch mehrere Selbständige in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Dozent im EDV-Bereich als selbstständiger Lehrer der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Der Kläger ist Energieelektroniker "Betriebstechnik" und übte ab 23.4.2002 das angemeldete Gewerbe "Schulung und Programmierung;
Dozententätigkeit" aus; insoweit war er bei Firmenschulungen, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen als Dozent im EDV-Bereich
selbstständig tätig. Er war in dieser Tätigkeit nicht wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit Bescheid vom 20.1.2003 stellte die Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers
(im Folgenden: Beklagte) fest, dass der Kläger in seiner Dozententätigkeit ab deren Aufnahme nach §
2 S 1 Nr 1 bis 3
SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und setzte Beiträge fest. In der Folgezeit entrichtete
der Kläger bis einschließlich Februar 2004 monatliche Rentenversicherungsbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrags.
Nachdem Kläger und Beklagte einen Schriftwechsel darüber geführt hatten, wie sich die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) und/oder die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auf die in seiner selbstständigen Tätigkeit
als Dozent bestehende Rentenversicherungspflicht auswirken würde(n), schloss sich der Kläger am 13.1.2004 mit Frau G. als
Mitunternehmerin und Mitgesellschafterin zu gleichen Anteilen zu einer auf den gemeinsamen Betrieb eines EDV-Dienstleistungsunternehmens
gerichteten GbR unter der Bezeichnung "C., G. und G. GbR" zusammen und meldete sein bisheriges Gewerbe entsprechend um. Als
Grund für die Ummeldung gab er einen Wechsel der Rechtsform an; seine selbstständige Tätigkeit als Dozent führte er jedoch
unverändert fort. Ab 1.3.2004 war die Ehefrau des Klägers aufgrund eines mit der GbR geschlossenen Arbeitsvertrags für diese
als Bürokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40,5 Stunden und einer regelmäßigen Bruttovergütung von 405 Euro monatlich
tätig.
Mit Schreiben vom 3.2. und 9.9.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich an ihrer Beurteilung des Bestehens seiner
Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit als Dozent durch diese Entwicklungen nichts geändert habe. Im
November 2004 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten, ihn "von der Versicherungspflicht rückwirkend zu befreien"
und den Bescheid vom 20.1.2003 (insoweit) aufzuheben. Die Beklagte sah den Antrag ua als solchen auf Rücknahme des genannten
Bescheides (insoweit) nach § 44 Abs 1 SGB X an und lehnte ihn mit der Begründung ab, dass der Kläger auch ab 1.3.2004 keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.
Bei einem Zusammenschluss mehrerer Selbstständiger, etwa zu einer GbR, könne deren Rentenversicherungspflicht nur dann entfallen,
wenn die Anzahl der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Anzahl der Selbstständigen entspreche. Werde - wie hier - nur
eine einzige Arbeitnehmerin beschäftigt, müsse diese auf die beiden Gesellschafter "aufgeteilt" werden und "stehe" diesen
somit wirtschaftlich jeweils "nur zur Hälfte zur Verfügung". Weil deren Arbeitsentgelt auch 405 Euro monatlich nicht übersteige,
könne nicht davon ausgegangen werden, jeder der beiden Gesellschafter beschäftige die Arbeitnehmerin mehr als (nur) geringfügig.
Eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nach §
231 Abs
6 SGB VI komme nicht in Betracht (Bescheid vom 29.11.2004; Widerspruchsbescheid vom 22.9.2005).
Nachdem Frau G. ab 1.1.2005 aus der GbR ausgeschieden war, stellte die Beklagte - noch während des Widerspruchsverfahrens
- mit Bescheid vom 7.4.2005 fest, dass die Rentenversicherungspflicht des Klägers zum 31.12.2004 geendet habe, weil er die
versicherungspflichtige Arbeitnehmerin nunmehr allein beschäftige.
Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.9.2005 aufzuheben, die Beklagte zur Rücknahme des Bescheides vom 20.1.2003 zu verurteilen und festzustellen, dass er
seit 23.4.2002 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2007). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 11.8.2010).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig angesehen. Weder könne der Kläger eine Rücknahme des
Bescheides vom 20.1.2003 nach § 44 SGB X noch dessen Aufhebung ab 13.1.2004 oder 1.3.2004 nach § 48 SGB X verlangen. Als selbstständig tätiger Lehrer sei er im streitigen Zeitraum nach §
2 S 1 Nr 1
SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen. Der Wechsel in die Rechtsform der GbR ab 13.1.2004 habe an der bestehenden Rentenversicherungspflicht
nichts geändert, weil der Kläger weiterhin als selbstständiger Lehrer gearbeitet habe. Ebenso wenig führe die Beschäftigung
seiner Ehefrau ab 1.3.2004 durch die GbR zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Zwar habe der Gesetzgeber in §
2 S 4 Nr
3, §
229 Abs
3 SGB VI angeordnet, dass als Arbeitnehmer iS des §
2 S 1 Nr
1 SGB VI für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten, und damit auf die Außenverhältnisse der Gesellschaft abgestellt.
§
2 S 4 Nr 3
SGB VI sei jedoch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des §
2 S 1 Nr 1
SGB VI einschränkend dahin auszulegen, dass nur solche Arbeitnehmer der Gesellschaft die Rentenversicherungspflicht des einzelnen
Gesellschafters ausschließen könnten, deren Arbeitsentgelt auch nach einer "Aufteilung" auf die Gesellschafter noch zur Versicherungspflicht
des Arbeitnehmers führe. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg - zur Abwendung der Rentenversicherungspflicht - einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch wegen eines Beratungsfehlers der Beklagten geltend machen, weil ein in der Anstellung eines Arbeitnehmers
mit einem regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mehr als 800 Euro liegendes tatsächliches Verhalten über diesen
Anspruch nicht "fingiert" werden könne.
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von §
2 S 1 Nr 1
SGB VI, vor allem von §
2 S 4 Nr
3 und §
229 Abs
3 SGB VI. Für die Zeit vom 1.3. bis 31.12.2004 sei das Bestehen seiner Rentenversicherungspflicht zu verneinen, weil nach dem klaren
Wortlaut des §
2 S 4 Nr 3
SGB VI seine Ehefrau als Arbeitnehmerin der Gesellschaft auch für ihn als (Mit)Gesellschafter der GbR als Arbeitnehmerin gelte.
Für die Zeit vom 23.4.2002 bis 29.2.2004 habe das LSG deshalb fehlerhaft Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen
Dozententätigkeit angenommen, weil die Beklagte ihre ihm (dem Kläger) gegenüber bestehenden Beratungspflichten verletzt und
das Berufungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint habe. Die Beklagte
habe ihn darauf hinweisen müssen, dass erst die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt
von mehr als 800 Euro dazu geführt hätte, dass Rentenversicherungspflicht nicht bestehe. Dieser Beratungsfehler lasse sich
im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs über die Annahme, der Arbeitnehmerin seien tatsächlich mehr als 800
Euro monatlich gezahlt worden, korrigieren.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2010 und des Sozialgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2007
sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2005 aufzuheben,
die Beklagte zur Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Januar 2003 zu verpflichten und festzustellen, dass er vom 23. April 2002
bis 31. Dezember 2004 nicht als selbstständig tätiger Lehrer der Versicherungspflicht nach §
2 S 1 Nr 1
SGB VI unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. §
2 S 4 Nr 3
SGB VI regele nicht, dass Arbeitnehmer der Gesellschaft für die einzelnen Gesellschafter als versicherungspflichtige Arbeitnehmer
iS von §
2 S 1 Nr 1
SGB VI zu gelten hätten.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen.
Der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende (dazu 1.) Bescheid der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers
(im Folgenden: Beklagte) vom 29.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2005 ist rechtmäßig. Weder kann
der Kläger eine Rücknahme ihres Bescheides vom 20.1.2003 nach § 44 SGB X noch dessen teilweise Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach §
48 SGB X verlangen (dazu 2.). Auch führt die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu keinem anderen Ergebnis
(dazu 3.).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren des Klägers nach Aufhebung des unanfechtbaren Bescheides der Beklagten
vom 20.1.2003, soweit darin seine Rentenversicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer festgestellt wird, und sein
weiteres Begehren nach gerichtlicher Feststellung, dass in der Zeit vom 23.4.2002 bis 31.12.2004 keine Rentenversicherungspflicht
in dieser Tätigkeit bestanden habe. Keiner Überprüfung bedarf demgegenüber, ob der Kläger in dieser Zeit in anderen sozialversicherungsrechtlich
(möglicherweise) relevanten Tätigkeiten der Rentenversicherungspflicht unterlag; darüber hat die Beklagte nicht entschieden
und eine dahingehende gerichtliche Beurteilung hat der Kläger auch nicht verlangt. Nicht zu überprüfen ist im Übrigen das
vom LSG als "Bescheid" beurteilte Schreiben der Beklagten vom 9.9.2004. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage im Revisionsverfahren
entsprechend beschränkt. Nicht zu befinden ist ferner über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers, ihn von einer bestehenden
Rentenversicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer zu befreien. Ein darauf gerichtetes Begehren hat der Kläger bereits
im Widerspruchsverfahren nicht weiterverfolgt.
2. In Bezug auf die vorstehend genannten Bescheide liegen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 noch diejenigen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X vor.
a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind. Diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für eine vom Kläger beantragte Rücknahme des Bescheides vom
20.1.2003 in Betracht, weil er außer der Feststellung von Rentenversicherungspflicht auch die Erhebung entsprechender Beiträge
zum Gegenstand hatte. Gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 Nr 1 des § 48 Abs 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten
des Betroffenen erfolgt.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 20.1.2003 im Umfang der darin enthaltenen - hier allein zu überprüfenden
- Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer liegen nicht vor. Die Beklagte
hatte das Recht bei Erlass des Bescheides nicht iS von § 44 Abs 1 S 1 SGB X unrichtig angewandt. Ebenso wenig kann der Kläger insoweit wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 20.1.2003 für die Zukunft oder vom Zeitpunkt der Änderung an nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X beanspruchen. Der Kläger wurde mit Aufnahme seiner Dozententätigkeit am 23.4.2002 als selbstständig tätiger Lehrer rentenversicherungspflichtig
und blieb dies bis zum 31.12.2004 (dazu b). Daran änderte sich in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2004 nichts; entgegen der vom
Kläger vertretenen Auffassung beschäftigte er auch in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (dazu c).
b) Nach §
2 S 1 Nr 1
SGB VI in der in den Jahren 2002 bis 2004 maßgebenden Fassung sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger war ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen, an
die der Senat gebunden ist (§
163 SGG), im streitigen Zeitraum vom 23.4.2002 bis 31.12.2004 bei Firmenschulungen, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen als
Dozent im EDV-Bereich und insoweit als selbstständiger Lehrer in diesem Sinne tätig. An dem Charakter seiner Lehrtätigkeit
als selbstständiger Tätigkeit hat sich nach dem Zusammenschluss des Klägers mit Frau G. zu einer auf den gemeinsamen Betrieb
eines EDV-Dienstleistungsunternehmens gerichteten GbR am 13.1.2004 nichts geändert, weil es sich insoweit um einen Zusammenschluss
Selbstständiger handelte und der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - seine selbstständige Tätigkeit als Dozent
nach der Gesellschaftsgründung unverändert fortgeführt hat. Der Kläger war in dieser Zeit nicht - auch nicht ab 1.3.2004 (dazu
c) - ausnahmsweise von der Rentenversicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer ausgenommen, weil er im Zusammenhang
mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Diese (negative) Voraussetzung war erst ab
1.1.2005 erfüllt, nachdem Frau G. aus der GbR ausgeschieden war und der Kläger die zwischenzeitlich angestellte versicherungspflichtige
Arbeitnehmerin allein beschäftigte. Entsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom 7.4.2005 das Ende der Rentenversicherungspflicht
des Klägers zum 31.12.2004 festgestellt. Schließlich bestand für den Kläger auch nicht ausnahmsweise Versicherungsfreiheit
(vgl §
5 Abs
2 S 1 Nr
2 SGB VI), weil die Voraussetzungen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum nicht vorlagen.
c) Der Kläger war in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2004 nicht deshalb von der Rentenversicherungspflicht als selbstständiger
Lehrer ausgenommen, weil er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte.
Zwar war die Ehefrau des Klägers in dieser Zeit bei der GbR als Arbeitnehmerin beschäftigt und im Hinblick auf ihr regelmäßiges
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 405 Euro auch versicherungspflichtig (vgl §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV in seiner ab 1.4.2003 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002,
BGBl I 4621). Die Rentenversicherungspflicht eines selbstständig tätigen Lehrers entfällt jedoch unabhängig von der konkret
bestehenden Versicherungspflicht eines im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers dann nicht, wenn der
Lehrer die Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt und sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts
des Arbeitnehmers auf die Gesellschafter ergibt, dass der Lehrer den Arbeitnehmer in einem Umfang "beschäftigt", der die Grenze
des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV unterschreitet. Das war hier der Fall.
Die vom Kläger befürwortete - entgegenstehende - Auslegung des §
2 S 1 Nr 1
SGB VI, die sich auf den Wortlaut des §
2 S 4 Nr 3
SGB IV stützt, trägt dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck dieses Versicherungspflichttatbestandes, eine soziale
Absicherung solcher selbstständigen Lehrer zu schaffen, die auf die Ausnutzung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind,
nicht hinreichend Rechnung.
aa) Nach Nummer 3 des §
2 S 4
SGB VI, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006, BGBl I 1402; dort Art 11 Nr 1 Buchst b) mit Wirkung zum 1.7.2006
eingefügt worden und nach der Neufassung des §
229 Abs
3 SGB VI durch dasselbe Gesetz (dort Art 11 Nr
6) auch (schon) auf Tätigkeiten in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 1.7.2006 anzuwenden ist, gelten als Arbeitnehmer iS des §
2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9
SGB VI für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Ergänzung des §
2 S 4
SGB VI um Nummer 3 stand im Zusammenhang mit der Ergänzung des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI, mit der der Gesetzgeber auf ein insoweit abweichendes Urteil des 12. Senats des BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - zur Rentenversicherungspflicht von "Alleingesellschafter-Geschäftsführern" einer GmbH (BSG SozR 4-2600 §
2 Nr 7) reagiert hat. Mit der Einfügung der Nummer 3 in §
2 S 4
SGB VI sollte für die in §
2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9
SGB VI geregelten Versicherungspflichttatbestände klargestellt werden, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht die
Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich, vielmehr auch hier maßgebend
ist, ob von der Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Somit seien auch in diesem Zusammenhang
die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft entscheidend (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses [8. Ausschuss]
zum Entwurf des HBeglG 2006, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1).
bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche Bedeutung der Fiktion des §
2 S 4 Nr 3
SGB VI für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger überhaupt beigemessen werden kann, wenn diese - wie der
Kläger - ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer GbR und damit einer Personengesellschaft ausüben. Zwar ist
arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbstständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also
Arbeitgeber sein kann (vgl BAGE 113, 50 = BAG AP Nr 14 zu §
50 ZPO; zu dieser Entscheidung siehe zB Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 16 RdNr 8). Ob eine GbR jedoch für den
hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext - Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als
Voraussetzung der Rentenversicherungspflicht des (einzelnen) Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit - als von
der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende "Person" mit eigener Rechtssubjektivität
und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f), ist offen. Der Senat hat eine solche eigene Rechtssubjektivität von Gesellschaften bisher nur im Verhältnis
selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer GmbH als juristischer Person und dort auch nur im Zusammenhang mit
der Prüfung angenommen, wer iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI Auftraggeber des selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers ist (vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7 RdNr 15 ff, 21 ff). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI und des §
2 S 4
SGB VI im HBeglG 2006 reagiert und angeordnet, dass bei (selbstständig tätigen geschäftsführenden) Gesellschaftern (einer juristischen
Person, insbesondere von Kapitalgesellschaften) als Auftraggeber und Arbeitnehmer (auch) die Auftraggeber und Arbeitnehmer
der Gesellschaft gelten und damit nicht das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern die
(Außen)Verhältnisse der Gesellschaft maßgebend sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks
16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1). Soweit es hingegen um die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger als Gesellschafter von
Personengesellschaften geht, scheint eine Beurteilung, die zwischen Außen- und Innenverhältnissen der Gesellschaft differenziert,
nach Auffassung selbst der Entwurfsverfasser des HBeglG 2006 zweifelhaft. Schon sie gehen nämlich davon aus, dass Personengesellschaften
im Verhältnis zu den sie begründenden natürlichen Personen sozialversicherungsrechtlich (gerade) keine eigenständigen Rechtssubjekte
und die in diesem Sinne "eigenen" Personengesellschaften damit auch nicht Auftraggeber der jeweils selbstständig tätigen Personen
nach §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI sein können (vgl BT-Drucks 16/1525, ebenda).
cc) Unabhängig davon, ob §
2 S 4 Nr 3
SGB VI mit seiner Fiktion die Verhältnisse zwischen Gesellschaftern einer GbR und der Gesellschaft in diesem Sinne (lediglich) klarstellt
(so Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, aaO, BT-Drucks 16/1525 S 28 zu Art 11 Nr 1) oder Beschäftigungen
bei einer GbR ihren Gesellschaftern als "eigene" sozialversicherungsrechtlich relevant zuordnet, regelt diese Vorschrift jedenfalls
nicht, dass nach ihrem tatsächlichen Status versicherungspflichtige Arbeitnehmer einer GbR für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht
des einzelnen Gesellschafters in seiner selbstständigen Tätigkeit nach §
2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9
SGB VI - im Sinne dieser Vorschriften - ebenfalls als "versicherungspflichtig" zu gelten haben mit der Folge, dass jener wie auch
jeder andere Gesellschafter der GbR von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen ist. Ob Rentenversicherungspflicht besteht
oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht besteht, bestimmt sich in Fällen wie dem Vorliegenden
vielmehr - entsprechend dem für §
2 S 1 Nr 1
SGB VI vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Sicherungsbedürfnis der selbstständigen Lehrer - nach dem Umfang der Beschäftigung des
Arbeitnehmers, in dem er dem zu beurteilenden selbstständig tätigen Gesellschafter wirtschaftlich jeweils zuzurechnen ist.
Der Senat hat im Zusammenhang mit der in §
2 S 1 Nr 1
SGB VI und §
2 S 1 Nr 9 Buchst a
SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ausgeführt, dass dieser
vom Gesetz eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt wird, und darauf hingewiesen,
dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig
ist (vgl BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12 RdNr 24, unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage,
so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit
typischerweise sozial schutzbedürftig (zur Indizwirkung der Beschäftigung von Hilfskräften für die wirtschaftliche Lage des
Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit in der früheren, zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des
SGB VI ergangenen Rechtsprechung des BSG vgl die Nachweise in BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22). Hiervon ausgehend hat der Senat zu §
2 S 1 Nr 1
SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu §
2 S 1 Nr 9
SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 §
2 Nr 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret
bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte
die Grenze des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV überschritten wird.
Ist der Fall nun umgekehrt gelagert und wird ein (einziger) nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbstständige tätig, so kann unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses
bei der Auslegung nichts anderes gelten. Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird von diesen iS des §
2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9
SGB VI nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zuzurechnenden Umfang "beschäftigt". Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht
eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann,
wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze
des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 [Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als
Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben]). Diese Auslegung trägt dem Schutzzweck des §
2 S 1 Nr 1
SGB VI hinreichend Rechnung, der das Sicherungsbedürfnis der dort genannten Selbstständigen davon abhängig macht, ob diese allein
wirtschaftlich dazu in der Lage wären, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.
dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die Bescheide der Beklagten auch für die Zeit vom 1.3. bis 31.12.2004 als
rechtmäßig.
Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger in der GbR, in der er seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer ab 1.3.2004
fortsetzte, neben Frau G. Mitunternehmer und Mitgesellschafter zu gleichen Anteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das
Berufungsgericht im Hinblick hierauf und auf das von der bei der GbR angestellten Ehefrau des Klägers erzielte monatliche
Arbeitsentgelt von (lediglich) 405 Euro deren "Beschäftigung" der selbstständigen Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich vom
Umfang her mit einem Entgeltanteil zugeordnet hat, der (jedenfalls) unterhalb der Grenze des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV lag (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 [Aufteilung des Umfangs der "Beschäftigung" und des Arbeitsentgelts auf zwei Mitunternehmer mit gleichen
Anteilen - mindestens - zur Hälfte]).
3. Der Kläger kann sich zur "Abwendung" seiner Rentenversicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer - im Rahmen seines
Begehrens nach Aufhebung des Bescheides vom 20.1.2003 vom Zeitpunkt seines Erlasses oder einem späteren Zeitpunkt an oder
im Rahmen seines Begehrens nach gerichtlicher Feststellung, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterlag - auch nicht erfolgreich auf einen ihm möglicherweise zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit entschieden, dass die vom Kläger begehrte Rechtsfolge schon allgemein nicht Inhalt
eines solchen Herstellungsanspruchs sein kann.
Der vom BSG richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs-
und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis zwar einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution
(vgl BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6). Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- bzw Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen
Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden
Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16, jeweils mwN; zuletzt BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Ein Herstellungsanspruch kann indessen nicht dazu führen,
dass eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung "umgangen" wird, die der Bürger durch ein tatsächliches Verhalten selbst zu
erfüllen hat (vgl BSGE 60, 43, 48 ff = SozR 4100 § 105 Nr 2 S 6 ff [Arbeitslosmeldung als Voraussetzung eines Leistungsanspruchs]). Unterstellt, das Rechtsinstitut
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs käme hier (überhaupt) zur Anwendung und seine Voraussetzungen lägen vor, könnte
der Kläger hierüber daher jedenfalls nicht erreichen, auf der Rechtsfolgenseite so gestellt zu werden, als hätte die GbR mit
seiner Ehefrau tatsächlich ein monatliches Arbeitsentgelt in einer Größenordnung vereinbart (und gezahlt), die bewirkte, dass
seiner selbstständigen Tätigkeit als Lehrer ein Entgeltanteil zugeordnet werden könnte, der auch nach einer Aufteilung des
Arbeitsentgelts auf die beiden Mitunternehmer noch die Grenze des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV überstieg.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.