Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Psychotherapeut in einem Maßregelvollzugszentrum
Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
Eingliederung in einen fremden Betrieb
Gesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für eine Beschäftigung der Beschäftigte in einen fremden Betrieb
eingegliedert sein muss und dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt.
2. Die notwendige Gesamtabwägung erfordert insoweit die Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
3. Alle als Indizien in Betracht kommenden Umstände müssen festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet,
in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Psychotherapeut für das in der Trägerschaft des klagenden Landes stehende
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen in M., Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1.7.1992 bis zum 30.4.2010
aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der
Arbeitsförderung unterlag. Die zunächst eine selbstständige Tätigkeit feststellenden Bescheide vom 20.8.2010 nahm die Beklagte
auf den Widerspruch des Beigeladenen zurück. Sie stellte nunmehr fest, dass wegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheide vom 11.10.2012). Das SG Hildesheim
hat die Klage des Landes Niedersachsen abgewiesen (Urteil vom 29.10.2014). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung aus
den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände sei von einer Beschäftigung
auszugehen. Auch wenn der Beigeladene in der Auftragsannahme frei gewesen sei, habe nach Auftragsannahme eine Bindung an die
Vorgaben des Klägers, insbesondere in Bezug auf die jeweiligen Einsatzorte bestanden. Auch sei ein unternehmerisches Risiko
nicht erkennbar (Urteil vom 27.9.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage,
"ob die zwangsläufige Beschränkung des Einsatzortes des in einer Maßregelvollzugseinrichtung tätigen Psychotherapeuten bzw.
Psychologen und die damit einhergehende Auferlegung einer gewissen Weisungsgebundenheit nach §§
1, 5 a Nds. MVollzG, maßgebliche Indizien für eine Beschäftigung nach §
7 Abs.
1 SGB IV darstellen können und in die statusrechtliche Gesamtwürdigung im Hinblick auf Art.
12 GG mitaufgenommen werden dürfen",
eine grundsätzliche Bedeutung bei. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden ist. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen
Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen
kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Frage nicht dargetan.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese
bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die daher gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungsrelevanten Rechtsprechung des BSG zu den Grundsätzen zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS von §
7 Abs
1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 36 RdNr 12 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) lässt die Beschwerde vermissen. Sie geht
insbesondere nicht auf die ständige Rechtsprechung des Senats ein, wonach eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Beschäftigte
in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt (BSG aaO RdNr 12). Weshalb trotz dieser Rechtsprechung eine Bindung des Beigeladenen an seinen Einsatzort als Beurteilungskriterium
ausscheiden soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im Fall der Berücksichtigung
des Arbeitsortes eine selbstständige Honorartätigkeit "denkbar unmöglich wäre", setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung
des BSG zur notwendigen Gesamtabwägung auseinander. Danach erfordert die Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, dass "alle" nach Lage des Einzelfalls als Indizien
in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem
Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen
werden (insoweit insbesondere BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25). Ein örtliches Weisungsrecht ist nur eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung
zu berücksichtigenden Indizien.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Unabhängig davon, ob
sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt worden sind, hat der Kläger nicht dargelegt, dass das LSG die Rechtsprechung des
BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte. Vielmehr wird lediglich die Richtigkeit
der angefochtenen Entscheidung beanstandet. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber
nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.