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BSG, Beschluss vom 20.03.2019 - 12 R 54/18
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Psychotherapeut in einem Maßregelvollzugszentrum Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Eingliederung in einen fremden Betrieb Gesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für eine Beschäftigung der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert sein muss und dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Die notwendige Gesamtabwägung erfordert insoweit die Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
3. Alle als Indizien in Betracht kommenden Umstände müssen festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.09.2018 L 1 R 562/14 , SG Hildesheim 29.10.2014 S 4 R 507/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: