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BSG, Beschluss vom 26.03.2019 - 12 R 47/18
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als ambulante Alltagsbetreuerin Indizwirkung des vereinbarten Honorars Unrichtigkeiten des Tatbestands kein Verfahrensfehler
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das vereinbarte Honorar dann ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn es deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt.
2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können Unrichtigkeiten des Tatbestandes nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
Normenkette: , ,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 13.07.2018 L 2 R 438/17 , SG Stade 21.06.2017 S 4 R 85/15
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: