Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht
der Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihrer für die Klägerin
in der Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 verrichteten Tätigkeiten im Transportdienstleistungsbereich.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 29.10.2015 auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und
auf einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 und Nr
3 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auch anzunehmen ist, wenn ein Teil der Arbeitsleistung nicht vom Arbeitnehmer
selbst, sondern von dessen Ehegatten erbracht wird, wobei zwischen den Eheleuten selbst kein Arbeitsverhältnis besteht sondern
eine GbR" und "ob eine umfassende Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung auch dann besteht, wenn die
Tätigkeit einen Umfang hat, der deutlich über das individuelle Leistungsvermögen eines einzelnen Arbeitnehmers hinausgeht".
Hierzu erläutert die Klägerin, beide Fragen habe das LSG bejaht. Es sei offenbar der Meinung, dass die Klägerin für Tätigkeiten,
die die Beigeladene zu 1. und deren Ehemann gemeinsam ausgeübt hätten, Beiträge zur Sozialversicherung zahlen solle. Im Folgenden
geht sie auf einzelne - zT wörtlich wiedergegebene - Passagen des LSG-Urteils ein und führt aus, die "Argumentation des LSG
ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen". Sodann legt sie
wiederum unter wörtlicher Wiedergabe von Auszügen aus dem angegriffenen Urteil dar, dass die Übernahme von zwei Zustellgebieten
durch die Beigeladene zu 1. den täglichen Einsatz von zwei Vollzeitkräften und zwei Fahrzeugen erfordert habe, was - ebenso
wie die Annahme einer GbR zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihrem Ehemann - "ganz entscheidend" "gegen die Annahme eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1." spreche.
Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder
zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt
ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit
und Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach §
160a Abs
2 S 3
SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Vor allem versäumt es die Klägerin, anders als nach §
160a Abs
2 S 3
SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig
angesehenen Fragen enthält. Denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt
anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur
Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Entgegen diesen Anforderungen fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche konkreten Ausführungen zur einschlägigen
und umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit nach §
7 Abs
1 SGB IV (vgl nur BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 25 f mwN, s auch RdNr 35 f zur Bedeutung der zeitweiligen Delegierung von Aufgaben an Dritte). Darüber hinaus fehlen
in der Beschwerdebegründung der Klägerin - anders als erforderlich - jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der von ihr
formulierten Fragen im angestrebten Revisionsverfahren. Vielmehr wendet sich die Klägerin - wie die obigen Zitate verdeutlichen
- im Kern ihrer Ausführungen allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie
oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG nicht zulässig gestützt werden.
2. Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt auch nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich
des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels. Als einzigen Verfahrensmangel macht die Klägerin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
(§
103 SGG) geltend, weil das LSG eine im Berufungsverfahren schriftsätzlich angebotene Zeugenvernehmung nicht durchgeführt habe. Die
Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann aber gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt ist. Zugleich muss der Beweisantrag auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten
worden sein (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 §
160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 18c mwN). Dass sie ihr schriftsätzliches Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederholt und hierbei ein förmlicher
Beweisantrag auf Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugin gestellt worden wäre, legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung
- anders als erforderlich - nicht dar.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwerts festzusetzen.