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BSG, Beschluss vom 13.08.2019 - 12 R 19/19
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Revisionszulassung wegen Divergenz, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.
2. Eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 28.03.2019 L 1 R 469/16 , SG Hannover 10.08.2016 S 13 R 1468/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9215,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: