Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der Familienrechtsreform 1977
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte
zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst.
In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli
1982 in Höhe von monatlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien:
"Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einer halbtägigen Arbeit nachgehen könnte, wenn sie nicht
das am 17. März 1979 geborene Kind M. noch zu betreuen hätte; im Verhältnis zwischen den Parteien kann sich die Klägerin auf
die Betreuung dieses Kindes nicht berufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Klägerin durch halbtägige Berufstätigkeit
einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich verdienen könnte."
In einem späteren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbarten die Parteien:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vor dem OLG Hamm am 15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich
des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich August 1988 in Kraft bleibt. Für die spätere Zeit entfällt der Titel, ohne
dass die Beklagte hierdurch jedoch einen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendmachung eines der
Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist nicht ausgeschlossen.
Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Kläger wird der Beklagten
bei der Suche von geeigneten Stellen behilflich sein."
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 (7 UF 272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin u.a. für die Zeit ab Mai 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
365 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem allein eheprägenden Einkommen des Beklagten und dem sich daraus ergebenden
Bedarf der Klägerin aus. Darauf rechnete es eigene Einkünfte der Klägerin voll bedarfsdeckend an.
Die Klägerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält seit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erhält seit September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente,
die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die
Zeit bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und danach auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zusätzlich erhält er seit
Februar 2002 eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 328,85 EUR, die auf eine
Tätigkeit bei der D. in der Zeit von 1978 bis 2001 zurückzuführen ist. Für die Zeit bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der
Beklagte Krankengeld in Höhe von täglich 86,02 DM, welches später mit seinen Rentenansprüchen verrechnet wurde.
Die Klägerin beantragt Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 wegen geänderter Einkommensverhältnisse
und deswegen, weil ihre eigenen Renteneinkünfte nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Surrogat ihrer
früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien. Das Amtsgericht hat
den Beklagten unter Abänderung des früheren Unterhaltstitels und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab September 2001 in Höhe von monatlich 641,16 EUR und für die Zeit
ab März 2002 in Höhe von monatlich 420,98 EUR, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
vollständig abgewiesen und die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bewertung
der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe auch auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG anwendbar ist.
Entscheidungsgründe:
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch
inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin jedenfalls kein Anspruch zustehe, der über den zuletzt
titulierten Betrag hinausgeht.
Die Zusatzrente des Beklagten bei der VBL hat das Berufungsgericht nicht als eheprägend berücksichtigt, weil diese durch freiwillige
Beiträge, beginnend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen der Klägerin hat es einen monatlichen
Betrag in Höhe von 262 DM hinzugerechnet, um den ihre Rente erhöht wäre, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nachgekommen wäre.
Das Renteneinkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht - bis auf die Kindererziehungszeiten für die gemeinsamen Kinder
- nicht als eheprägend angesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten errechneten Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung sei nicht auf einen
Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzesänderung gleich, deren Berücksichtigung
schon die Übergangsbestimmung in Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14.
Juni 1976 (1. EheRG) entgegenstehe. Denn danach gelte für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten, dessen Ehe nach den früheren
Vorschriften geschieden worden ist, das bis zu dieser Zeit geltende Recht fort. Auch der Wortlaut des § 58 EheG schließe eine Übertragung der neueren Rechtsprechung aus, weil danach nur Unterhalt geschuldet sei, "soweit die Einkünfte
aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Eine solche Einschränkung sehe §
1578 BGB nicht mehr vor. Die Differenzmethode sei deswegen für Unterhaltsansprüche bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG unbekannt gewesen
und erst mit der später entwickelten Düsseldorfer Tabelle in die Rechtsprechung übernommen worden. Auch die unterschiedliche
Struktur der Unterhaltstatbestände nach heutigem und früherem Recht spreche gegen eine Übertragung der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG. Während die Parteien noch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der vom Beklagten geschuldete Unterhalt
darauf beruhe, gehe das heutige Recht von einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte für die Unterhaltstatbestände
vor. Auch die Verwirkungstatbestände und die Möglichkeiten einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien höchst unterschiedlich.
Eine Berücksichtigung der Rente der Klägerin bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führe deswegen bei Unterhaltsansprüchen
nach § 58 EheG zu unerträglichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar sei. Auch mit den tragenden Gründen der neueren
Rechtsprechung sei eine Übertragung auf das ältere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der Senat habe den Wandel der
Rechtsprechung wesentlich mit dem nach §
1573 Abs.
2 BGB geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Lebensstandardgarantie begründet. Auch der zur Begründung
angeführte Wandel der sozialen Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelverdienerehe sei erst nach Inkrafttreten
des 1. EheRG eingetreten. Eine Gleichstellung der Haushaltstätigkeit mit der Erwerbstätigkeit habe das frühere Recht, insbesondere
§
1356 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. EheRG, nicht gekannt. Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Unterhaltsansprüche
nach § 58 EheG stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten
Verhältnisse seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten teilgenommen hätten.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision in den entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte der Parteien
allerdings überwiegend zutreffend festgestellt.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim Beklagten nur dessen Renteneinkünfte berücksichtigt, obwohl
er zunächst auch Krankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum 27. Dezember 2001 erlangten Betrag
zurückgezahlt zu haben. Das geht an dem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei.
Zwar hat der Beklagte auch für die Zeit vom 1. September bis zum 27. Dezember 2001 täglich 86,02 DM Krankengeld erhalten.
Das gesamte Krankengeld beläuft sich für diese Zeit somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x 30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuzüglich
86,02 DM x 27 Tage = 2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Beklagte ausweislich einer
Mitteilung der D. vom 3. Juli 2002 darauf lediglich 5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom Berufungsgericht
in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahlten und geschuldeten Beträge, zumal dem Beklagten die ihm
schon ab September 2001 zustehende - höhere - Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewilligt wurde. Zunächst hatte der Beklagte
für die Zeit von September bis Dezember 2001 Rente in Höhe von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld in Höhe von 10.064,34
DM erhalten. Die Gesamtzahlungen an ihn beliefen sich mithin auf 15.688,34 DM. Demgegenüber stand dem Beklagten für die Zeit
von September bis Dezember 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das
Berufungsgericht seiner Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte lediglich eine Überzahlung
in Höhe von 4.764,34 DM erhalten. Tatsächlich hat er darauf sogar 5.442,62 DM zurückgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen
von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenhängen kann, aber jedenfalls ein höheres Einkommen als vom Berufungsgericht
berücksichtigt ausschließt.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zusätzliche Rente des Beklagten bei der VBL nicht als eheprägend berücksichtigt.
Denn die Ehe der Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat seine Anwartschaften bei der VBL erst
in der Zeit von 1978 (nicht 1973) bis 2001 erworben. Während der Ehezeit und für geraume Zeit danach war der Beklagte also
nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien
nicht mehr geprägt haben können.
Zwar prägt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus dem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil
die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen
Lebensverhältnisse erzielt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). Damit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - Anwartschaften aus der Zusatzversorgung während
der Ehezeit und für längere Zeit danach nicht einmal absehbar waren. Wegen des großen Zeitablaufs zur Rechtskraft der Scheidung
können die erst viel später begründeten und vorher nicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverhältnisse
nicht mehr geprägt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.).
c) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin neben ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (bzw. seit November 2001
neben ihrer Altersrente) ergänzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen
- Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nämlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zunächst halbtägigen
und sodann vollschichtigen Tätigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. Stattdessen war sie bis Ende August 1988 überhaupt
nicht und in der Zeit von September 1988 bis März 1994 nur sechs Stunden täglich erwerbstätig.
Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung einer fiktiven Rente auch nicht deswegen ausgeschlossen,
weil die Verletzung der Obliegenheit der Klägerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von § 65 Abs. 1 EheG zu berücksichtigen wäre, was nach §
323 Abs.
2 ZPO mangels Feststellungen in dem abzuändernden Urteil nicht mehr in Betracht käme. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
betrifft die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ungeachtet dessen,
ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, die Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober
2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ 2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 519 ff. m.w.N.). Die
Berücksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente zu Unrecht ein überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt,
überzeugt auch das nicht. Für die Zeit von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete zusätzliche Rente auf
einem durch halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Nettolohn in Höhe von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich
vom 15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Aber auch soweit das Berufungsgericht für
die Zeit von September 1988 bis Februar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in Höhe der untersten Einkommensgruppe der chemischen
Industrie ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn die Beklagte war in dieser Zeit bereits mit sechs Stunden täglich
in einem solchen Unternehmen tätig. Dem Umstand, dass die Klägerin als gelernte Arzthelferin in einem ausbildungsfremden Beruf
tätig war, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass es
von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist.
Allerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Klägerin zu Unrecht eine Zeit bis einschließlich März
1994 zugrunde gelegt. Auch insoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Berücksichtigung sei insgesamt
ausgeschlossen, weil auch das abzuändernde Urteil nicht von einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten der Klägerin ausgegangen
sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - nicht auf die Kenntnis der Klägerin von dem Inhalt des abzuändernden
Urteils an. Die im Abänderungsverfahren nach §
323 Abs.
2 ZPO zu berücksichtigende Bindung an die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der abzuändernden Entscheidung entstandenen
Umstände ist vielmehr auf die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung zurückzuführen. Diese bezieht sich hier auf Unterhaltsansprüche
für die Zeit ab dem 1. März 1994 und betrifft daher nicht die davor liegende Zeit, die der fiktiven Rente zugrunde liegt.
Die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung steht einer Berücksichtigung weiterer Einkünfte der Klägerin deswegen schon
für die Zeit ab März 1994 und nicht - wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive
Rente nur für die Zeit bis Februar 1994 berücksichtigt werden kann.
Das Berufungsgericht wird die der Klägerin neben ihrer Altersrente fiktiv zugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage
zusätzlich erzielter Rentenanwartschaften in der Zeit von November 1980 bis Februar 1994 neu berechnen müssen.
d) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die sich aus der Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum
1. Juli 2002 ergebende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Erhöhung der Rente (auch) des Beklagten
nicht berücksichtigt hat. Auch das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision aber insbesondere nicht stand, soweit es die Rentenanwartschaften
der Klägerin überwiegend nicht als eheprägend berücksichtigt, sondern in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf allein nach
den Einkommensverhältnissen des Beklagten angerechnet hat.
a) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse
nach §
1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im
Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles,
was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch
den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148,
105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen,
so dass beide Ehegatten hälftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und andererseits durch die Haushaltsführung geprägten
ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf, oder
erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen
werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich
abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte
Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes
seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung
einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO. 120 f.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und
der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der
gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten
für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch
der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen,
prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte
Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
b) Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den Unterschieden des geltenden Unterhaltsrechts gegenüber dem verschuldensabhängigen
Unterhaltstatbestand des früheren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch OLG Hamburg FamRZ 2002, 101).
aa) Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung
für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse scheitert nicht schon an der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs.
2 des 1. EheRG. Danach bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen Recht. Das schließt aber eine Änderung der Rechtsprechung nicht
aus, soweit lediglich die Auslegung der übergangsweise anwendbaren früheren Unterhaltstatbestände betroffen ist. Zwar weist
das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen
Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung
gemäß §
323 ZPO verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO., 851 f. m. Anm. Hoppenz). Gleichwohl beschränkt sich diese
Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse und führt nicht etwa zu einer - nach der Übergangsregelung
unzulässigen - Anwendung der jetzt geltenden Unterhaltstatbestände. Denn schon § 58 EheG sah einen "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" vor, was den ehelichen Lebensverhältnissen
i.S. des §
1578 Abs.
1 BGB entspricht.
bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 63/88 - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG mit demjenigen in §
1578 Abs.
1 BGB inhaltsgleich.
Dem steht auch der Wortlaut des § 58 EheG nicht entgegen, wonach dem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessener Unterhalt nur
insoweit zusteht, als "die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen".
Zwar sieht §
1578 BGB - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied
zum früheren Recht, zumal §
1569 BGB Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gewährt, der "nach der Scheidung nicht selbst
für seinen Unterhalt sorgen" kann.
Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt hat, beruht dieses nicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren)
Rechts, sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse. Denn
der Senat hatte es auch schon auf der Grundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich
in angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens belässt ..." (Senatsurteil
vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der Senat bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG (wie auch sonst nach geltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen nicht berücksichtigt, weil
diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Unterhaltsberechnung
nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere
Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
Auch die grundsätzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§
1569 ff.
BGB hindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht, weil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen
beschränken und deswegen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsfolgen zulassen. Das gilt sowohl für den Verschuldensgrundsatz
nach früherem Recht als auch für die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur Unterhaltsbemessung sah hingegen
schon das frühere Recht in § 59 EheG eine Billigkeitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt
unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte
(vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwirkungstatbestände nach neuem und früherem Recht an
Gewicht und spricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der Unterhaltsbemessung. Zudem konnte
ein Ehegatte, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürftigen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegatte Unterhalt schuldete (Senatsurteil
vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3). Die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindeserziehung
bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führt deswegen auch bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnissen.
cc) Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung
den Einkünften des anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unterhaltsanspruch aus § 58 EheG. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung war nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst
seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes geboten. Das Bundesverfassungsgericht
hatte schon zuvor in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art.
3 Abs.
2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung
zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel
sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE
3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch deswegen sind die ursprünglich davon abweichenden Vorschriften
des Unterhaltsrechts, insbesondere die §§
1356,
1360 BGB, geändert worden. Allerdings war die gebotene verfassungsgemäße Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen Lebensverhältnisse,
die eine Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kindererziehung einschließt, auch schon für die früheren Unterhaltstatbestände
maßgeblich.
c) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Rente und die der Klägerin
hinzugerechnete fiktive Rente die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deswegen im Wege der Anrechnungsmethode
zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte der Klägerin
ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der
Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO.).
Anderes gilt nur für den Anteil der Rente, den die Klägerin aus Kindererziehungszeiten für ihr später geborenes, nicht aus
der Ehe stammendes Kind erworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der Scheidung eingetretenen,
zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und nicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe
zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO.).
3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
weil der Senat selbst zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist. Denn das Berufungsgericht muss zunächst
das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der Grundlage der Rechtsprechung
des Senats - den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen zu können. Auf dieser Grundlage wird das
Berufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG nachholen müssen.