Der Deutsche Sozialgerichtstag trauert um seine Vizepräsidentin Renate Holst
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Die Kommission hat sich mit dem Thema der privaten Pflegeversicherung, insbesondere während der Pandemie beschäftigt. Wie vielen bekannt sein dürfte, war es zur Sicherung der Versorgung der Pflegebedürftigen und zum Schutz dieser Personengruppe erforderlich, keine Begutachtungen mehr im häuslichen Umfeld durchzuführen. Es wurden also strukturierte Telefoninterviews durchgeführt.
Nach Inputreferaten von Herrn Bastian Ortmeyer, Leitende Pflegekraft des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe, und Herrn Sebastian Clausnitzer, Richter am Sozialgericht Cottbus, hat die Kommission die Faktenlage betrachtet und diskutiert, ob es im Rahmen dieser Begutachtungsform zu Verwerfungen gekommen ist.
Im Ergebnis dieser Diskussion stellt die Kommission die folgenden Thesen auf:
1. Telefonbegutachtung hat nicht merkliche Beanstandungen, die zu sozialgerichtlichen Verfahren geführt haben, hervorgebracht.
2. Die Ergebnisse der Telefonbegutachtung weichen im Wesentlichen nicht von denen im Hausbesuch ab. Ausnahmen scheinen jedoch vorzuliegen bei psychischen Problemen der Antragstellerinnen und Antragsteller.
3. In geeigneten Fällen sollten bei Folgegutachten auch zur Beschleunigung der Bearbeitungszeit gegebenenfalls ein Telefoninterview auch weiterhin möglich sein – insbesondere bei zu erwartenden steigenden Antragszahlen. (Die Möglichkeit zur telefonischen Begutachtung endete zum 30. Juni 2022).
4. Als positiver Nebeneffekt, getrieben durch die Pandemie, kommt es zur Überwindung administrativer Anachronismen mit dem Resultat der Beschleunigung der Digitalisierung.
Die weitere freie Diskussion zeigte eine Problematik auf und aus Sicht der Kommission besteht dringender Bedarf, den § 43a SGB XI grundlegend zu überarbeiten.
5. § 43a SGB XI führt dazu, dass Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe keine Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI erhalten können, so dass diese bei zunehmender Pflegebedürftigkeit in vollstationäre Pflegeeinrichtungen wechseln müssen, die auf ihre behinderungsbedingten Bedürfnisse nicht hinreichend eingehen können.
Dadurch werden sie zudem ihrer gewohnten Umgebung entrissen. Es bestehen starke verfassungsrechtliche Bedenken und mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention auch völkerrechtliche.
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Autor:
Monika Paulat, Präsidentin des DSGT e.V. und Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg a.D.
Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. begrüßt die Pläne des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), eine Regelung über die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht in der juristischen Ausbildung in das Deutsche Richtergesetz aufzunehmen. Darüber hinaus verbindet der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. mit der vom BMJV vorgeschlagenen, auf den Pflichtstoff des juristischen Studiums beschränkten Ergänzung des § 5a des Deutschen Richtergesetzes die Hoffnung und Erwartung an die Universitäten, dass entsprechende Inhalte vermehrt auch Eingang in die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen, insbesondere auch im Sozial- und Arbeitsrecht, finden.
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